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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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kende Weise und mit Warme, von der Regierung in sorgfäl tige Erwägung gezogen wird, so wird daraus von selbst das folgen, was wir wünschen. Schon daß in einem gedruckten Berichte niedergelegt worden ist, was im Interesse der Kunst zu sagen war, sollte übrigens zur besondern Empfehlung der Petition dienen. Auf die angeregte Frage, ob die Kunst den Eintritt nationalen Lebens abzuwarten habe, will ich nicht weiter eingehen; ich denke, beide werden mit einander in Wechselwirkung stehen, und die Kunst kann allerdings auch dazu beitragen, das nationale Leben zu erwecken, z. B. inso fern, als sie die Vergangenheit vor unsere Augen heraufbe schwört, eine größere und schönere Vergangenheit, an der wir uns emporzurichten haben. Präsident Cuno: Da sich Niemand weiter ums Wort gemeldet hat, so schließe ich die Debatte. Der erste Antrag unseres Ausschusses geht dahin: „die Petition des Ver eines der selbständigen Künstler zu Dresden an die Staatsregierung zu sorgfältiger Erwägung abzugeben." Pflichten Sie hierin dem Ausschüsse bei? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Der zweite Antrag bezweckt, daß die Petition zugleich dem dritten Ausschüsse zuge wiesen werde. Wollen Sie auch dies geschehen lassen? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Es folgt nun der mündliche Vortrag des außerordentlichen Ausschusses für Kirchen- und Schul sachen „über die Petitionen des Abg. Jacob ans Bautzen und des Bauernvereins zu Dreikrctscham, die Parochien gemisch ter Confessionen in der Oberlausitz betreffend." Berichterstatter Abg. V. Schwarze. Meine Herren! Der Bericht, welchen Ihr Ausschuß für Kirchen- und Schul sachen Ihnen heute zu erstatten hat, ist die Erstlingsarbeit, die wir Ihnen vortragen können, wir hoffen aber, daß in der kür zesten Zeit die Vorlagen der Staatsregierung, welche weiter greifende Reformen in dem Kirchen- und Schulwesen beab sichtigen, baldigst an uns kommen und wir dann im Stande sein werden,' Ihnen darüber in kürzester Frist Vortrag erstat ten zu können. Vor der Hand hat sich der Ausschuß darauf beschränken müssen, diejenigen Petitionen und Anträge, welche zur Zeit an ihn gelangt sind, der Berathung zu unterwerfen, um damit wenigstens ein Lebenszeichen von sich zu geben. Die beiden Petitionen, welche den Gegenstand meines Vor trags bilden, betreffen beide denselben Gegenstand und beziehen sich auf die Parochien gemischter Confessionen in der Ober lausitz. Die erste derselben ist von dem Abg. Jacob aus Bautzen eingebracht Wochen, die andere rührt von dem Bauernvereine zu Dreikretscham her und ist von demselben Abgeordneten überreicht worden. Das Gutachten des Aus schusses bezieht sich auf beide Petitionen und konnte sich füglich auf beide beziehen, da, wie gesagt, beide Petitionen denselben Gegenstand umfassen. Während nicht blos in den sogenann ten königlich sächsischen Erblonden, sondern auch nach allge meinem Rechte der Grundsatz gilt, daß für die Eknpfarrung einer Person die Confession, welcher die betreffende Person an gehört, maaßgebend sei, ist in mehrern Parochien der Ober lausitz, herbeigeführt durch bcsondereVerhältnisse, eine andere Verfassung noch in Geltung. In manchen Parochien der Oberlausitz und wenigstens in denen, in weichender Parochial- verband bereits vor 1829 fest regulirt worden ist, entscheidet nicht lediglich die Confessio» der betreffenden Parochianen über die Verbindlichkeit derselben, bei dem einen oder dem andern Geistlichen die betreffenden geistlichen Handlungen vornehmen zu lassen, sondern es entscheiden theils die Iuris- dictionsverhältnisse, theils die Abhängigkeit von den Colla- turbehörden der benachbarten Kirchen. Auf diese Weise ist es in der Oberlausitz dahin gekommen, daß in einigen Paro chien diejenigen Glaubensverwandten, welche der Confession nicht angehören, der die angestellten Geistlichen zugethan sind, durch diese nichtsdestoweniger die geistlichenHandlungen verrichten lassen müssen, dies also von einem Parochus ge schehen lassen müssen, der einer andern Confession zugehört, als sie selbst, oder, wenn sie sich an den Geistlichen einer frem den Parochie wenden wollen, der aber ihrer Confession ange hört, dann an den Geistlichen ihrer eignen Parochie die Stol- gebühren bezahlen müssen. Es ist daher nicht selten vorge kommen, daß z. B. evangelische Glaubensverwandte, welche in eine Parochie, wo ein katholischer Geistlicher als Parochus fungirt, eingepfarrt sind, sich bei dem katholischen Geistlichen haben trauen lassen, weil sie außerdem, wenn sie dies nicht gethan hätten und sich also an einen Geistlichen ihres Glau bens, aber einer fremden Parochie, hätten wenden wollen, nichtsdestoweniger auch an den katholischen Geistlichen ihrer eignen Parochie die Stolgebühren hätten bezahlen müssen. Sie würden also doppelte Stolgebühren zu bezahlen gehabt haben, einmal an den Geistlichen, welcher die Handlung voll zogen, und dann an den Geistlichen ihrer Parochie, wenn er auch nicht ihrer Confession angehörte. Es liegt wohl klar vor, daß dieses Verhältnis abgesehen von dem finanziellen Standpunkte, weder mit der Würde der evangelischen wie der katholischen Kirche verträglich, noch geeignet ist, den kirchlichen Sinn zu fördern, vielmehr wird die Frage, von welchem Geistlichen die Handlung vollzogen werden soll, gleichfalls zu einer finanziellen gemacht, je nachdem die Leute im Stande sind, die doppelten Stolgebühren aufzubrin gen oder nicht. Es ist zwar seit dem Jahre 1829 hierin eine Aenderung, jedoch nicht durchgreifend eingetreten, insofern, als in einigen einzelnen Orten zwar die Zuziehung der ein zelnen Personen nach der Parochialgrenze ohne Rücksicht auf die Confession nicht mehr stattsindet, vielmehr der Person in dieser Beziehung vollkommene Freiheit gelassen worden ist, an welchen Geistlichen sie sich wenden wolle, jedoch die Zuziehung der einzelnen Grundstücke zu den kirchlichen Real lasten nach der Parochialgrenze immer noch die alte geblieben ist. Der geehrte Herr Abg. Jacob hat mit Rücksicht aufdiese Uebelstände den Antrag gestellt: „es wolle die H. Kammer
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