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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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königlichen Negierung in der jetzt-bestimmten Weise verbleiben, wobei der herzoglichen Regierung jedoch eine dem Verhältniß entsprechende Stimmberech tigung und Betheiligung an dem Reinerträge des Bahnbetriebes vorbehalten wird; Art. 8 endlich bestimmt, daß und wie der Austrag etwa entstehender Differenzen durch ein Schiedsgericht erfolgen solle. Bei den vorstehend angezogenen Artikeln 1,2,3,5,6 und 8 findet der Ausschuß zu irgend einer Bemerkung keinen Anlaß, da diese Bestimmungen theils aus der Natur der Sacke hervorgehen, theils als zweckentsprechend ohneWeiteres anerkannt werden können. Bei Artikel 4 und 7 dagegen kommen die finanziellen Interessen spccicll in Frage und es dürften dieselben einer nähern Erwägung zu unterziehen sein. Es könnte nun scheinen, als ob bei der damaligen Lage der sächsisch-bayerschen Eisenbahnunternehmung und den großen Anstrengungen, welche deren Ausführung voraussichtlich noch erheischte, der herzoglich sachscn- altenburgschen Regierung ein bedeutendes Zugeständniß dadurch gemacht worden sei, daß sic ihrer vertragsmäßigen Verbindlichkeit zur fernem Mit wirkung und antheiligenBeschaffung der erforderlichen Geld mittel entschlagen und ihr außerdem in Artikel 4dcr volle Ersatz der bisher ihrerseits auf den Bau verwendeten Summe ge währe wird. Es ist aber dabei zu berücksichtigen, daß an und für sich, abgesehen von der augenblicklichen Schwierigkeit zur Aufbringung der Geldmittel, die Lage und Zukunft der säch sisch-bayerschen Bahn keineswegs eine solche war - wie dies auch in den betreffenden Verhandlungen zwischen Regierung und Stgnden mehrfach anerkannt worden ist —, daß man in den endlichen Erfolg einen begründeten Zweifel zu setzen gehabt hatte; ferner daß der in Redestehcnde Ersatz erst am 2. Januar 1855 zu erfolgen hat, daß also die herzogliche Regierung, von Zeit des Vertrages an gerechnet, die Zinsen wahrend eines Zeitraumes von fast8 Jahren aufopfert, wenn nicht das Ergeb- niß während eines fünfundzwanzigjahrigen Betriebes der ganzen Bahn eine durchschnittliche Rente von 4 Procent jährlich nachweist und sie dadurch berechtigt, den Ersatz der verlorenen Zinsen zu beanspruchen. Träte dieser letztgedachte Fall ein, so würde damit auch jeder billige Grund wegfallen, der herzoglichen Regierung einen solchen Verlust zuzumuthen, wahrend jeder Schwierigkeit über die Ermittelung der zu berücksichtigenden Rente dadurch zweckmäßig begegnet ist, daß die von der königlichen Regierung den Standen vorzulegende Rechenschaft den alleinigen Anhalt dazu geben soll. Zn Bezug auf die Höhe der der herzoglich sachsen-alten- burgschen Regierung zu gewährenden Summe an 363,000 Thlr. ist zu bemerken, daß nach den Erläuterungen des Herrn Re- gierungscommissars die Forderung anfänglich auf: 300,000 Thlr. — Ngr. als Antheil an dem ursprünglichen Anlagekapital von 6Millionen, und 62,939 - 25 - anteiliger Beitrag zu den garantir- ten Zinsen der Stammactien 362,939 Thlr. 25 Ngr. gestellt wurde, außerdem aber auf Vergütung derjenigen, bereits zu einem ansehnlichen Betrage erwach senen Zinsen, welche die herzogliche Regierung für ein von ihr wegen der Betheiligung bei der Bahn auf- II. K. genommenes Darlehn zu zahlen ge habt hatte. Auf letztem Anspruch hatte aber die diesseitige Staats regierung eingehen zu können nicht geglaubt, und es wurde endlich eine Einigung auf die runde Summe von 363,000 Thlrn. getroffen, welche unter den obwaltenden Verhältnissen auch nicht als unbillig nach irgend einer Seite hin sich darstellen dürfte. Bedenklicher könnte es scheinen, daß nach Artikel 7 der herzoglichen Regierung das Recht zusteht, nach Ablauf von 30 Jahren nach Eröffnung des ganzen Bahnbetriebes die in ihrem Gebiete liegende Bahnstrecke jederzeit zu erwerben, da voraussichtlich dieses Recht nur dann ausgeübt werden wird, wenn derBahnbetrieb ein günstiges Ergebniß gewahrt. Wird inveß erwogen, daß solchenfalls die Vergütung für die alten- burgsche Strecke im Verhältnisse der Länge derselben zu der Länge der ganzen Bahn geschehen muß, daß selbige mithin antheilig die Kosten derBauausführung auf den schwierigsten Tratten der Bahn (welche ungleich höher sein müssen als die jenigen der Strecke im altenburgschen Gebiete) mit zu über tragen hat, so wird auch hierin schon die Gewährung einer Entschädigung an die königliche Regierung erkannt werden müssen, die auch andererseits nicht unbillig gefunden werden kann, da die altenburgsche Strecke in Bezug auf Kosten und Rentabilität nur als ein integrirender Thci'l des Ganzen ge dacht werden darf. Es ist ferner bestimmt, daß eintretenden Falles der altenburgschenRegierungdieZinseneinbuße, welche bis zur Eröffnung des ganzen Bahnbetriebs auf das Anlage kapital stattfindet, — nach Abrechnung jedoch ihres Zinsen verlustes auf den Artikel 4 bestimmten spätem Zahlungs termin der Vergütungssumme — angcrechnet wird; daß sie, wenn der Betrieb der ganzen Bahn durchschnittlich (und zwar in den letzten fünf Jahren vor Ankündigung der Absicht des Ankaufs, also zu einer Zeit, wo ohne Zweifel die Bahn in ihrer vollen Ertragsfähigkeit sein wird) mehr als vier Procent Rente gewährt hat, für dieses Mehr die 25fachc Vergütung an Capital gewähren muß, und auch diese Be stimmungen müssen als in gegenseitiger Billigkeit beruhend anerkannt werden. Wird endlich noch festgesetzt, daßjede n- falls der Betrieb der ganzen sächsisch-bayerschen Bahn der diesseitigen Regierung verbleiben müsse, so ist hierdurch auf allen Fall dasjenige erreicht, was auch die ständische Schrift (S. 7) als den Grund bezeichnet, weshalb die Erwerbung des altenburgschen Antheils der Bahn wünschenswert fei. Daß für diese Eventualität der herzoglichen Regierung die entsprechende Betheiligung am Reinerträge gewährt werden muß, folgt von selbst; was dagegen die dem Verhältniß ent sprechende Stimmberechtigung bei dem Betriebe anlangt, welche in dem Punkte e. stipulirt ist, so ist dem Ausschuß nicht wohl klar, wie dieselbe eigentlich gewährt werden könne, ob wohl ihm dabei die Erläuterung gegeben worden ist, daßeyen- tuell der altenburgschen Regierung überlassen bleiben werde, ein Mitglied der Direktion zu ernennen ünd solchenfalls zu salariren. Es ist darüber um so eher hinwegzugehen, als der diesseitigenRegierung jedenfalls durch die überwiegend größere Betheiligung auch die entscheidende Stimme bei der Verwal tung gesichert wird, die ihr sachgemäß gebührt. Die Uebereinkunft unter L. ist bestimmt, die aus dem fernem Bestehen und dem Betriebe der sächsisch-bayerscken Eisenbahn auf herzoglich sachsen-altenburgschem Gebiete her- 17*
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