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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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theils um den Zug des Verkehrs sobald wie möglich in diese Richtung zu leiten und darin festzuhalten. Daß Letzteres in mehr als einer Beziehung erreicht worden, ist unverkennbar, und namentlich hat der Vertrieb der Zwickauer Kohlen auch in der Richtung nach Bayern hin bereits eine nicht unwesent liche Bedeutung erlangt. Die Feststellung des Anschlußver- hältnisses zwischen Sachsen und Bayern ist ebenfalls erreicht worden, wie die von den beiderseitigen Regierungen unterm 6. Juni 1849 abgeschlossene, der Vorlage sub IX beigefügte Vereinbarung zur Kenntniß der Kammern bringt. Zufolge dieser Vereinbarung wird: 1) der Wechsel der beiderseitigen Bahnzüge zu Hof stattsinden; 2) die bayersche Regierung die Bahnstrecke vom Ein gänge des Bahnhofes zu Hof bis an die Landes grenze der sächsischen Betriebsverwaltung zur aus schließenden Benutzung in vollkommen brauchbarem Zustande übergeben, für die aus erweislich fehler hafter Anlage der Bahn sich ergebenden Beschädi gungen haften und der sächsischen Regierung, wel cher die bauliche Unterhaltung der Bahnstrecke und Zubehör obliegt, auf Verlangen und gegen Erstat tung der Kosten, das für die Unterhaltung des Oberbaues erforderlicheMaterial verabfolgen lassen. Die bayerschen Baubeamten sind zur Inspektion der Bahn und zur Stellung von Erinnerungen er mächtigt; die Ernennung der Bahnwärter erfolgt sächsischer, die Verpflichtung derselben bayerscher Seits. 3) Für die Benutzung dieser Strecke wird ein nach den Kosten der ersten Herstellung (hinsichtlich deren eine Zusammenstellung, Prüfung und Verständigung stattzusinden hat) bemessenes Bahngeld entrichtet, welches für die ersten drei Jahre, vom 15. Novem ber 1848 anfangend, auf 2 Procent der Bausumme festgestellt wird, und, wenn bei Ablauf dieser Zeit (15. November 1851) keine weitere Verständigung erfolgt, fernerhin, bis sechs Monate nach erfolgter Kündigung in Gültigkeit bleibt. 4) Die bayersche Regierung übernimmt die Grund erwerbungen für den Bahnhof zu Hof, sämmtliche Planirungsarbeiten, sowie die Schienengleise und Hochbauten für den gemeinschaftlichen Dienst her zustellen, die ihr Ekgenthum verbleiben. 5) Die sächsische Regierung erhalt die für den sächsi schen Dienst ausschließend bestimmten, besonders bezeichneten Schienengleise und entrichtet für die Benutzung derselben ebenfalls ein Bahngeld von jährlich zwei Procent der Anlagekosten. 6) Der sächsischen Betriebsverwaltung stehtdieMitbe- nutzung aller für den gemeinschaftlichen Dienst be stimmten Gebäude und Einrichtungen im Bahn Hofe zu Hof zu; sie entrichtet dafür an Baiern 7) ein Dritthell der Anlagekosten dieser Objecte nach gepflogener definitiver Abrechnung, und für die Unterhaltung eine, nach demselben Maaßstabe zu bestimmende, jährliche Aversionalsumme. 8) Die bayersche Regierung übernimmt bis zur defini tiven Herstellung die Einrichtung provisorischer Lo kalitäten für den gemeinschaftlichen Gebrauch. 9) Es steht der sächsischen Verwaltung zu, die für ihren ausschließlichen Gebrauch erforderlichen Baulichkei ten auf ihre Kosten herzustellen; Grund und Boden sowie die Schienengleise verbleiben Eigenthum der bayerschen Regierung. 10) Die sächsische Verwaltung bestellt das Beaufsichti gungspersonal der ihr ausschließlich zugehörigen Lokalitäten, sowie ihr 11) die Dienst- und Disciplinargewalt über das in Hof und auf der Bahnstrecke bis zur Granze stationirte sächsische Dienstpersonal zusteht. Die bayersche Verwaltung übt indeß dieJustiz-und Polizeigewalt während des Aufenthalts auf ihrem Gebiete, jedoch mit Rücksicht aufErhaltung derRegelmäßigkeit des Dienstes. 12) Der sächsischen Verwaltung ist freigestellt, den Ab fertigungsdienst zu Hof, Schieben der Wagen rc. durch ihre eigenen Angestellten besorgen zu lassen. 13) Der allgemeine Fahrplan für den Betrieb auf der ganzen Linie zwischen Nürnberg und Leipzig, mit Ausnahme von Localfahrten, soll gemeinschaftlich festgestellt werden, und jedenfalls in der Art, daß die Züge, welche früh jeden der genannten End punkte verlassen, noch an selbigem Tage den andern Endpunkt erreichen, und zwar bis zur gänzlichen Vollendung der sächsischen Bahn mindestens, so weit möglich, wahrend der Sommermonate. 14) Bis zur Betriebseröffnung der Bahn zwischen Plauen und Reichenbach wird die sächsische Regie rung einen Postanschluß an täglich zwei Züge Her stellen, zur extrapostmäßigen Beförderung der Rei senden und ihres Gepäckes, sowie der Post- und Eilfrachtgüter von Plauen bis Reichenbach und umgekehrt. Ebenso soll für möglichst ungesäumte, unmittelbare Beförderung der Frachtgüter Sorge getragen werden. 15) Betreffs desPostverkehrs soll die geeigneteVerstän- dkgung vor Eröffnung des regelmäßigen Betriebes auf der ganzen Linie eingeleitet werden. 16) Wird bei Beförderung von Truppen und Militakr- effecten gegenseitige gleiche Behandlung wie bei eigenen Transporten dieser Art zugesichert, auch auf Verlangen Veranstaltung außerordentlicher Fahrten, nöthigenfalls mit Verwendung aller vor handenen Transportmittel, wiewohl mit möglichster Vermeidung der Unterbrechung regelmäßiger Per- sonenzüge. Daß eine Uebereinkunft dieser Art erforderlich war, um die möglichste Benutzung der bis jetzt dem Betriebe übergebe nen Bahnstrecken eintreten zu lassen, bedarf keiner weiteren Ausführung, und eben so dürfte es sich zweckmäßig erweisen, daß der Wagenwechsel in Hof stattfinder und daß mithin von da ab der Betrieb Seitens der sächsischen Verwaltung über nommen wird. Dies angenommen, werden auch die Bestimmungen der Vereinbarung im Allgemeinen nur als zweckentsprechend be trachtet werden können. Zwar dürste die in'l.rund 3. be stimmte, der königlich bayerschen Regierung zu gewahrende Entschädigung, das Bahngeld, so mäßig dasselbe mit zwei ! Procent des Anlagekapitals an und für sich auch gegriffen ist.
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