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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ser muthmaßliche Jrrthum auf die kürzeste Weise durch eine Rücksprache mit dem Herrn Finanzminister zu beseitigen sein. Im Uebrigen wird das allerhöchste Decret aufzubehalten sein, bis die weitere hauptsächliche Mittheilung eingeht. (Nr. 516.) Bericht des dritten Ausschusses über das königl. Decret vom 2. März 1850, die provisorische Aus schreibung der Steuern und Abgaben betreffend. Präsident Cuno: Zum Druck und dann sofort auf eine Tagesordnung. Mitzutheilen habe ich der Kammer, daß für heute Abg. Voigt wegen Krankheit und die Abgg. Klinger und Biedermann wegen dringender Geschäftsabhaltung ent schuldigt sind. Wir können nun sogleich zur Tagesordnung übergehen und zwar zu dem Berichte des zweiten Ausschusses über den zweiten Theil des königl. Decrets vom 7. November 1849, einige veränderte Bestimmungen über die Ablösung der Lehngeldverbindlichkeit betreffend. Berichterstatter Secretair Prüfer verliest das königl. Decret (s. L.-M. I. K. Nr. 12, S. 153). Der darüber er stattete Bericht lautet: Wie lange auch schon die Notwendigkeit erkannt gewe sen, mit den noch vorhandenen, meist der Gesellschaftsverfas sung deS Mittelalters entstammten Feudalabgaben aufzu räumen, so ist es doch der Jetztzeit Vorbehalten geblieben, die gänzliche Auflösung dieser Verhältnisse zum endlichen Ab schluß zu bringen. Dieser Abschluß muß geschehen, muß im Interesse des Gesammtwohlesrasch geschehen. Hinter jeder politischen Revolution — man verhehle sich dies nicht — steht, wenn auch als zweiter, doch als wirksam ster Leiter der Bewegung das materielle Interesse. Hätte noch ein Beweis für diesen Satz gemangelt, unsere jüngsten Revolutionsbewegungen in Deutschland haben ihn gegeben. Man verzweifelte an der Wahrhaftigkeit des Rechts staates, so lange sich der Verlassenschaften des Feudalstaates nicht entschlagen werden wollte. Darum der dringende Ruf nach Entfesselung von diesen Banden, darum der unverhal tene Begehr nach Entlastung des Rusticalbesitzes von den ihn bedrückenden und seinen Aufschwung hemmenden Feudal lasten. Zu den letzten ist als die empfindlichste das Lehngeld ge zählt worden, und wie in allen Landern, wo sie noch besteht, so hat sie auch in Sachsen ein peinliches Drängen nach Be seitigung zu Tage treten lassen und in den Verpflichteten wie Berechtigten bis heute eine zehrende Spannung darauf wach gehalten, wie ein billiger und doch der Gerechtigkeit nicht entfremdeter Maaßstab dazu werde gefunden werden. Dieser Spannung ist die Staatsregierung mit dem den Kammern vorgelegten königlichen Decrete vom 7. November 1849 begegnet. Müssig nunmehr die Frage, wie das Lehngeld entstan den ist und ob es auf positivrechtlichen Grundsätzen beruht, müssig die, ob es eine im Sinne der Grundrechte ablösbare Real la st ist. Jene, weil schon die Landesordnung von 1550 von alter Gewohnheit und unverneinlichem Herkommen redet und die Forschung nach dem durch die Zeit verwischten Ursprünge und Causalverhältnisse in die tiefste, kaum mehr zu ergründende Vergangenheit hinabgehen müßte. Diese, weil schon die Erl. Proc.-Ord. tit. 42. Z. 8 dem Lehngclde dinglichen Character beilegt und das Hypothekengesetz von 1843 diesen Grundsatz ausdrücklich adoptirt hat. Mithin nicht mehr dieFrage ist der Erörterung zu un terziehen, ob abzulösen ist, sondern die, wie abzulosen ist. Die letztere allein hat auch das königliche Decret zum Gegen stände und darum wendet sich der Ausschuß zur Erwägung derselben. Präsident Cuno: Es ist hier an der Zeit, die allgemeine Debatte zu eröffnen. Abg. Richter: Wenn schon die bisherigen Bestimmun gen über die Lehngelderablösung für die Verpflichteten im Allgemeinen sehr günstig zu nennen waren, so hat doch die Erfahrung gelehrt, daß mehrere, namentlich die Rechnungs modalität enthaltende Bestimmungen, in keinem richtigen Verhältnisse zu einander standen und daher viele Prägravatio- nen für die Verpflichteten enthielten. Dieses ungleichmäßige Verhältniß wird durch die neue Gesetzesvorlage, noch mehr aber durch die von unserm Ausschüsse vorgeschlagenen Abän derungen, welche bereits in der ersten Kammer beschlossen worden sind, vollkommen gehoben. Es ist allerdings zu erwarten, daß sowohl manche Verpflichtete, als auch manche Berechtigte mit diesen neuen Bestimmungen nicht ganz zu frieden sein werden. Was die Verpflichteten anlangt, so werden auch jetzt noch Stimmen laut und es sind deshalb mehrere Petitionen eingegangen, welche den völligen unent geltlichen Wegfall sämmtlicherLaudemiallasten verlangen und dies ihr Verlangen hauptsächlich durch die Behauptung zu begründen suchen, daß die Feudallastcn im Mittelalter auf eine unrechtmäßige Weise auferlegt worden wären und daß aus diesem verjährten Unrechte ein begründeter Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden könnte. Abgesehen davon, daß diese Behauptung nicht bewiesen ist, man vielmehr mit mehr Recht annehmen muß, daß diese Last ein Aequivalent für die Ueber- lassung von Grund und Boden war, so kann auch hierauf, wie bereits im Berichte angedeutet worden ist, nichts mehr ankommen, indem bei dem langjährigen ruhigen Besitze diese Vorrechte einzelner Grundstücke nach privatrechtlichen Grund sätzen nicht bestritten werden können. Es ist auch in Betracht zu ziehen, daß die jetzigen Besitzer der verpflichteten Grund stücke diese Lasten mit übernommen, die Besitzer der berechtig ten Grundstücke aber diese Berechtigung, mit bezahlt haben. Erreichen also, namentlich durch die Abänderungen, welche uns der Ausschuß vorschlägt, die Verpflichteten allerdings Erleich terungen, soweit es nur immer möglich war, ohne die Grenze der Billigkeit zu überschreiten, so können auch nach meiner Ansicht sich die Berechtigten nicht über Unbilligkeit, noch we niger über eine Rechtsverletzung beschweren. Die bisherige Ge-
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