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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Abg. Biedermann: Meine Herren! Als Sie am 7. März durch fast einstimmigen Beschluß eine Wahrung Ihres Zustimmungsrechtes zu jeder Feststellung einer deutschen Ver fassung aussprachen und unsere Regierung speciell verant wortlich machten für Aufrechthaltung dieses Rechtes, da ha ben Sie, glaube ich, nicht blos eine Phrase aussprechen wol len; von mir wenigstens kann ich dies bestimmt versichern, der ich den Antrag zu jenem Beschlüsse stellte. Ich habe da her schon vor einiger Zeit durch eine Anfrage an das Minister rium den Zweifel zu erledigen gesucht, ob nicht jetzt schon der Zeitpunkt eingetreten sein möchte, wo das von uns ausdrück lich gewahrte Zustimmungsrecht in Wirksamkeit treten müsse. Ich bin damals auf die Mittheilungen verwiesen worden, welche man inj dieser Beziehung dem Ausschüsse der ersten Kammer machen wollte. Von diesen Mittheilungen ist uns aber nichts bekannt geworden, weder durch den Druck, noch durch öffentliche Verhandlungen der jenseitigen Kammer. Was ich auf Privatwegen über den Inhalt dieser Mittheilun gen erfahren habe, wäre auch wohl kaum geeignet, unsere Be denken zu erledigen. Es hat sich die jenseitige Kammer auch mit dem ihr vorliegenden Decrete über das Interim noch nicht beschäftigt, bei dessen Berathung jedenfalls Gelegenheit sein würde, auf diese Frage einzugehen. Es steht mir nicht zu, eine Critik dessen zu üben, was man in jener Kammer thut oder unterläßt; allein ich muß diese Thalsachen anführen, um mich zu rechtfertigen, wenn ich hier die Sache von Neuem anrege. Ich habe diesmal den Weg der Znterpellation'nicht gewählt. Bei der geringen Geneigtheit, welche in gewissen Regionen des Ministeriums herrscht, auf Interpellationen eine bestimmte Antwort zu ertheilen, versprach dieser Weg keinen Erfolg. Vielleicht hat der jetzt gewählte, Weg, die Sache durch den Ausschuß erörtern zu lassen, einen bessern Erfolg ^vielleicht ist es möglich, daß der Ausschuß Mittel fin det, Auskunft von der Stelle, wo solche allein mit Sicherheit zu erlangenW, zu erhalten. Auch insofern schien dieserWeg der angemessenere, als es sich möglicher Weise um noch ob schwebende Verhandlnngen handelt, hinsichtlich deren aller dings die parlamentarische Sitte erfordert, nicht, eher öffent liche Mittheilungen zu verlangen, als die rechte Zeit dazu ge kommen istl Es könnte nun zunächst die Frage sein, ob jetzt überhaupt Anlaß zu einem derartigen Anträge vorliege. Ich glaube, die Antwort darauf liegt sehr nahe, da in den näch sten Tagen die Frist ablauft, bis zu welcher,das Interim be stehen sollte. Man kann über das Interim verschiedene Meinungen hegen — und ich meinerseits habe nie eine beson ders günstige davon gehabt — allein die Befürchtung kann ich nicht unterdrücken, daß das Interim noch lange nicht die letzte Sprosse sein möchte auf der Leiter.der Reaction, welche wir, wie es leider das SchicksalDeutschlands mit sich zu brin gen scheint, ersteigen müssen, um dann vielleicht um so tiefer wieder herabzufallen in den Abgrund der Revolution. Es gehen mancherlei Gerüchte von der Wiederaufrichtung des alten Bundestages oder der Einsetzung einer Behörde, welche ihm sehr ähnlich sein würde. Man kann nun sagen, cs handle sich dabei noch nicht um die Feststellung einer deutschen Ver fassung. Allein nach meiner Meinung ist eine Verfassung bereits vorhanden, wo eine oberste Gewalt mit gewissen Be fugnissen eingesetzt wird; mag es auch eine schlechte Verfas sung sein, so ist es doch immer eine Verfassung. Ich glaube also, der Moment, wo es sich um dieFeststellung einer Verfas sung für Deutschland handelt, wäre schon dann gekommen, wenn man damit umginge, eine allgemein anerkannte und gültige Bundcsgcwalt über Deutschland einzusetzen. Hier bei will ich beiläufig bemerken, daß mein früherer Antrag und der auf denselben gefaßte Beschluß auswärts insofern miß verstanden worden ist, als man darin eine Inkonsequenz hat finden wollen vom Standpunkte derjenigen aus, welche da für gewesen sind, daß jeder Einzelstaat sich der Regelung der deutschen Verhältnisse durch eine Nationalversammlung un bedingt zu unterwerfen habe. Ich habe aber in meinem Anträge ausdrücklich gesagt, daß es sich hier um die Feststel lung einer deutschen Verfassung durch die Regierungen handle, denn in dem Augenblicke, wo wir das deutsche Verfas sungswerk wieder in den Händen eines deutschen Parlaments sehen, würden auch die Vertretungen der Einzclstaaten auf ihr Zustimmungsrecht dazu jedenfalls verzichten müssen. Es ist auffallend, daß uns über die Erneuerung des In terims von Seiten der Staatsregierung keinerlei Mittheilun gen gemacht worden sind; denn ich kann nicht bezweifeln, daß man eine Erklärung von uns fordern müßte, wenn man das Interim erneuern wollte; um so mehr aber mußte dies gesche hen, wenn man eine Behörde einsetzen wollte, welchejedenfalls eine größere Gewalt in sich vereinigen würde, als es bei der zeitherigen der Fall war. Es könnte nun allerdings hierüber auf Seiten der Regierungen eine andere Auffassung Platz er griffen haben, und verschiedene Zeichen der neuesten Zeit, auch bei uns, deuten darauf hin. Es wird Ihnen nicht unbekannt geblieben sein, daß in der ersten Kammer von der Minister bank aus mit großem Nachdruck auf die Gesetze des deutschen Bundes hingewiesen worden ist, als auch für uns verbindlich, in einer Angelegenheit, wo nicht mehr der alte deutsche Bun destag, sondern die neue Centralge.walt in Rede stand. Es könnte hiernach scheinen, als ob man eine rechtliche Continui- tat zwischen' dem alten Bundestage und der neuen Gewalt, welche man an seine Stelle setzen möchte, herbeizuführen suchte. Es könnte scheinen, als ob man damit auch jenen Artikel unsrer Verfassung wieder aufl'eben lassen wollte, dessen Wirksamkeit mit der Aufhebung des Bundestages erloschen war, ich meine den §. 89 der Verfassung, wo es heißt: „In Ausführung der vom Bundestage gefaßten Beschlüsse kann die Negierung durch die ermangelnde Zustimmung der Stände nicht gehin dert werden. Sie treten sofort mit der vom Könige verfügten Publikation in Kraft." Ich würde allerdings kaum begrei fen, woher man das Recht zu einer solchen Auffassung nehme, nachdem in jenem Gesetze, welches auch bei uns publicirt und
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