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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Denn in den Motiven zu dem Gesetz von 1832 heißt es ausdrücklich: „Hierbei war die Frage inUeberlcgung zu ziehen, ob der letzte Kauf- oder Annahmepreis, oder die Würderung zur Grundlage bei Feststellung der Lehnwaare genommen werden solle? Allein in Er wägung der zu großen Zufälligkeit der letzten Kauf oder Annahmepreise hat man es für angemessen be funden, die Würderung vorzuziehen. Da jedoch in der Wirklichkeit diejenigen Fälle, wo die Kaufein der Familie und um einen billigem Preis erfolgen, als derselbe durch eine Würderung ermittelt werden dürfte, in der bei weitem großem Zahl vorauszu setzen sind, so hat der zugleich in Vorschlag ge brachte Abzug ebenfalls der Beschaffenheit der Sache und der größten Billigkeit angemessen ge schienen." Die Acquirenten lehngeldderechtigter Güter schlagen in Anerkenntniß dieser Verhältnisse auch die Nutzbarkeit dieser Pertinenz, wenn solche, wie es ausnahmsweise wohl vorkom men kann, nicht das Haupterträgniß der Güter selbst bildet, niemals sehr hoch an, und darum haben sie sich auch, wie die Ablösungen in neuester Zeit beweisen, zu den billigsten Moda litäten verstanden. Was noch das Lehngeld beim Wechsel in der herrschen den Hand anlangt, so erinnert solches so sehr an die Zeit, wo das bloßeFactum der Anmaßung Recht und das der Duldung Pflicht begründete, und ist so gehässiger Natur, daß man, ab gesehen von den äußerst seltenen Fällen, in denen es noch vor kommen dürfte, ein Herabgehen bis auf Einen Fall für völlig gerechtfertigt erachten muß. Diese Gründe in ihrer Gesammtheit haben es der Majo rität des Ausschusses unbedenklich erscheinen lassen, der Kam mer zu §. 4 folgenden Antrag zu empfehlen: s) unter Punkti. nach den Worten: „zu entrichten ist" anstatt „3 w e i F ä l l e" zu setzen: „E i n F a l l"; b) indem dritten Satze dieses Paragraphen anstatt: „finden aber hierbei (sä I. und 2.) Ausnahmen" zu setzen: „findet aber hierbei (sä 2.) eine Aus nahme rc."; o) unter Punkt b. nach den Worten: „Anlässe dieses Wechsels" anstatt „Zwei Falle" zu seken: „Ein Fall"; ä) auf der vorletzten Zeile des letzten Satzes anstatt „fünfFälle" zu setzen: „dreiFälle" und o) mit diesen Abänderungen den §. 4 der Gesetzvorlage als §. 2 anzunehmen. .Die Zustimmung der Herren Regierungscommiffarien zu diesem Anträge ist nicht zu erlangen gewesen. Auch hat sich Ein Mitglied des Ausschusses, das nicht vollständig mit den im Berichte aufgestellten Motiven einverstanden ist, vor läufig seine Entschließung und nach Befinden weitere An träge für die Kammerdebatte Vorbehalten. Das Mitglied, welches sich weitere Anträge Vorbehalten hat und nicht durchgängig mit den Motiven des Berichts ein- Derstanden gewesen ist, verweilt zu meinem und gewiß auch I der ganzen Kammer innigem Bedauern nicht mehr in unserer Mitte. Es war der Abg. v. Braun. Abg. Dehmichen: Meine Herren! Wenn auch ich mich mit den Vorschlägen des Ausschusses vollkommen einver standen erkläre, so geschieht es theils aus den im Berichte an gedeuteten Gründen, theils aus der vollständigen Ueberzeu- gung, daß die angefochtene Berechnung nach zehn Neugro schen insofern zu rechtfertigenist, als man wohl nicht ganz richtig zwei Fälle auf ein Jahrhundert bei Verkaufsfällen als Norm anzunehmen hätte. Es wäre wohl richtiger gewesen, drei Fälle zu setzen, weil Niemand bestreiten wird, daß ein Grundstück in einem Jahrhunderte mehr als zweimal verkauft wird, ich bin aber damit einverstanden, daß nicht für alle Zei ten lO Ngr. als Steuerbetrug richtig erscheinen möchte, son dern will ihn als zu hoch bezeichnen. Addrrt man aber diese zwei Fälle zusammen, so kommen 20 Ngr. heraus, und divi- dirt man mit 3 hinein, so kommen nicht ganz 7 Ngr. Reiner trag auf die Steuereinheit, wodurch sich das Bedenken der jenigen erledigen möchte, welche annehmcn, daß die Berech nung von 10 Ngr. zu hoch sei. So ist man zu der Ansicht gekommen, daß man diesen Modus nicht hatte annchmen, sondern die zeither stattgcfundenen Kaufsummen zur Unterlage nehmen mögen. Dagegen müßte ich mich aussprcchen. Es würde mir leicht fallen, zu beweisen, daß in einem Dorfe, wo nur drei Bauergüter sind, sammtliche Bauergüter nicht gleichmäßig verpflichtet sein, nicht eine gleichmäßige Rente erhalten würden. Ich will zugeben, daß sich die Kauffälle seit hundert Jahren ungemein verändert, mehr als auf 65 bis 75 Proccnt erhöht haben. Es ist wohl zu bedenken, daß in die ser Zeit die Verkaufsfälle auf dem einen Grundstücke nicht so häufig vorkommen, als auf dem andern. Nicht nur durch Todesfälle, sondern auch durch andere Verhältnisse, durch Krieg u. s. w. tritt die Nothwendigkeit hervor, daß ein Grund stück häufiger als ein anderes veräußert werden muß. Wollte man diese Kaufsummen zusammenrechnen und hineindividi- ren, so würde ein Grundstück vor dem andern bevorzugt, und weil eine Gleichheit der Verpflichteten nicht herbeigeführt werden kann, so müßte ich mich gegen eine solche Ansicht aus sprechen. Was den Fall der Vererbung betrifft, wo der Ausschuß uns anrathet, gegenüber dem Anträge der Regie rung aufEincn Fall im Jahrhundert zurückzugehen, so bin ich damit vollkommen einverstanden. Schon der Ausschuß sagt in seinem Berichte, es würde nur in seltenen Fällen Vorkom men , daß mehr als einmal in hundert Jahren ein Grundstück im Erbfalle verlehnt werde. Ich gebe das zu. Der Land mann, wenn er überhaupt lehngelderpflichtig ist, verfügt schon in Zeiten über sein Grundstück und der Erbfall ist an und für sich selten. Es giebt aber noch etwas zu bedenken, nämlich die Entstehungsursache dieser Sterbelehen überhaupt. Hätten wir nicht das Recht der Verjährung und müßte es nicht auf recht erhalten werden, so würde es nicht schwer fallen, das Recht des Sterbelehens überhaupt Hinwegzubringen, ohne
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