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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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der königlich preußischen Regierung mindestens einigen Zwei felzuzulassen scheint. Artikel 2 des Vertrages besagt, daß die königlich preu ßische Regierung, von der Ansicht ausgehend, daß das Unter nehmen wesentlich als ein preußisches zu betrachten, bereit sei, mit der thüringschen Eisenbahngesellschaft, welche die Vorar beiten bereits besorgt habe, die weiteren Verhandlungen we gen der Ausführung einzuleiten, dieser auch die Concession dazu zu ertheilcn, wozu die sächsische Regierung sich ebenfalls verpflichtet. In Artikel 3 verspricht die preußische Regierung die schließliche Erklärung der thüringschen Gesellschaft über die Ausführung sobald als möglich veranlassen und der sächsischen Regierung unverweilt und spätestens bis zum 1. October 1848 davon Mittheilung machen zu wollen. Falls aber jene Ge sellschaft den Bau nicht übernehmen wolle, werde die preußi sche Regierung einer andern zusammentretenden, in ihrem Gebiete domicilirenden Gesellschaft die Concession ertheilen, was dann gleicherweise aufSeiteSachsens zu geschehen habe. Sollte aber weder die thüringsche Gesellschaft die Aus führung übernehmen, noch bis zum 1. April 1849 eine andere Gesellschaft zu diesem Zwecke sich gebildet haben, „so wollen die hohen contrahirenden Regierungen alsdann darüber weiter in Berathung treten, auf welche Weise das Unternehmen baldmöglichst zur Ausführung zu bringen sei." Daß durch die hier angezogenen Bestimmungen dem ständischen Anträge vom 23. Marz 1847 unter 1, welcher besagt: „es sei die Entscheidung der Frage, ob die fragliche Ei senbahnverbindung vom Staate oder einer Privatgesellschaft auszuführen sei, der Vereinbarung mit der nächsten Stände versammlung überlassen," nicht entsprochen wird, erscheint eben so zulässig als gerechtfertigt, da in dem weiteren Anträge sub 3 ausdrücklich hinzugefügt wird, daß „wenn es in Folge des mit der königlich preußischen Regierung abzuschließenden Staatsvertrages ganzunvermeidlichsein sollte, einer jen seitigen Ges ellschaftConcession zuzugestehen, diese unterVorbe- halr des Rückkaufsrechts zu ertheilen sei," und da es nicht be zweifelt werden kann, daß eine solche Unvermeidlichkeit vor gelegen hat, während das Rückkaufsrecht in Artikel 20 Vorbe halten worden ist. Zu bedauern ist aber sehr, daß, gegenüber diesem Zugeständniß an die preußische Regierung, von dieser nicht die Feststellung einer bestimmten Frist für die Aus führung der Bahn hat erlangt werden können, da von diesem Umstande dievöllig e Ungewißheit sich herschreibt, in welcher die ganze Angelegenheit sich jetzt befindet. Denn die aus weichenden Erklärungen preußischer Seits auf die von Sach sen aus gemachten Vorschläge, um die Sache zu einer end lichen Entscheidung und zum Abschlüsse zu bringen, welche schließlich nur auf dieBereitwilligkeit, zu neuen Verhandlun gen aufGrundlageArtikel3 des Vertrags vom 6. März1848 zurückzukehren, hinauslaufen, lassen, verbunden mit den eben so hinhaltenden Antworten und anderweiten Vorschlägen der thüringschen Eisenbahngesellfchaft, nur zu deutlich erkennen, daß es an der vollen Aufrichtigkeit der Bereitwilligkeit man gelt, die bei dem Abschlüsse des gedachten -Vertrages zu wün schen gewesen wäre. Unter diesen Verhältnissen kann nur beklagt werden, daß die sächsische Staatsregieruug ein zu unbedingtes Ver trauen in dieJntentionen derpreußischen gesetztundes deshalb für unnöthig gehalten zu haben scheint, von demjenigenCom- pelle vollen Gebrauch zu machen, welches sie besaß, ehe die Concession an die Bcrlin-Anhaltsche Gesellschaft zur Ausfüh rung der Jüterbogk--Riesaer Eisenbahn auch auf säch sischem Gebiete ertheilt wurde. Da der Bau dieser Anschluß bahn auf dem preußischen Territorium in Angriff genommen und fast zurVollendung gediehen war, so konnte eineBefürch- tung, das allerdings auch km diesseitigen Interesse liegende Zustandekommen dieser Verbindung durch eine längere Ver weigerung der Concession zu gefährden, gar nicht mehr Platz finden, und es lag jederzeit in der Hand der Regierung, durch die Conccssionirung die Vollendung derBahn herbeizuführen, die nicht liegen bleiben konnte, ohne dem preußischen Eisen bahninteresse den empfindlichsten Nachthell zu verursachen. OhneZweifel würde daher auch beklängeremFesthalten dieses Compelle die preußische Regierung sich haben geneigter finden lassen, den Wünschen Sachsens in Bezug auf die Thüringer Verbindungsbahn Rechnung zu tragen, als es jetzt der Fall ist, nachdem sie das Interesse ihrer Angehörigen gesichert sieht. Eine Beurtheilung dieses Verfahrens preußischerseits mag um so mehr dahingestellt bleiben, als, wie die Sachen jetzt liegen, nichts übrig ist, als auf dem einzig noch offenen Wege der Unterhandlungen und in der Hoffnung, daß Preu ßen zu billigeren Ansichten zurückkehren möge, das jetzt sehr in die Weite gerückte Ziel dennoch zu verfolgen. Die Vor- schlägedesDirectoriums derLhüringerEisenbahngescllschaft, deren die Vorlage S. 281 erwähnt, wegen Einrichtung durch gehender Züge für Personen und Güter zwischen Leipzig und Frankfurt, würden nur einen sehr unvollkommenen Ersatz für die Ermangelung einer unmittelbaren, dkrectenVer- bindung bieten, und die damit verknüpfte Bedingung, säch sischerseits von letzterer alsdann abzusehen, läßt den Zweck nur zu sehr durchscheinen, so daß die Weigerung der Regierung, darauf irgendwie einzugehen, wenn nicht eine sicherstellende Gegenbedingung angenommen werde, vollkommen sich recht fertigt. Die Staatsregierung spricht in der Vorlage die Absicht aus, den angedeuteten Weg-der erneuerten Unterhandlungen zu betreten; um derselben dabei, in Betracht der Wichtigkeit des Zweckes, möglichst freie Hand zu gewähren, glaubt der Ausschuß der Kammer anrathen zu dürfen, zu beschließen: eine Erklärung dahin abzugeben, daß sie erwarte, die Staatsregierung werde die Unterhandlungen in Betreff der thüringschen Verbindungsbahn baldigst wieder anknüpfen und mit möglichster Thätigkeit und Energie zu fördern bemüht sein; daß sie ferner in der Ueberzeugung, das Interesse des Staates werde nach Möglichkeit wahrgenom men werden, die Regierung dabei an bestimmte Nor men oder Bedingungen nicht binden wolle und über den Fortgang derselben baldigst anderweiten Mittheilungen entgegensetze. Präsident Cuno: Verlangt Jemand über diese Angele genheit das Wort? Abg. Cramer: Ich muß mir bezüglich der thüringischen Verbindungsbahn eine Anfrage an den Ausschuß erlauben. Ich möchte nämlich wissen, was er meint, wer die thüringsche Verbindungsbahn, wenn die preußische Regierung noch dazu geneigt sein sollte, übernehmen soll, ob der Staat oder eine Privatgesellschaft, vielleicht die Leipzig-Dresdner Eisenbahn^
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