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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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-alle Entschädigung. Ich selbst bin seit 15 Jahren — ich erlaube mir diese Einschiebung, — in verschiedenen Fallen pflichtig gewesen, unter Patrimonialgerichten und Aemtern, und bin seit einigen Jahren selbst Berechtigter; ich habe cs mir angelegen sein lassen, mich mit diesem Rechte bekannt zu machen, um nicht selbst ein Unrecht zu begehen, bin aber zu der Ueberzeugung gekommen, daß trotzdem, daß mein Gut das Recht hat, Sterbelehen zu fordern, ich seit der Zeit billig ab gelöst habe, weil ich erkannt habe, es ist ein vollständiger Rechtsboden nicht zu finden. Ich habe dies Recht freilich erkauft, es kostet mich mein Gelv, so gut wie Andern meines Gleichen, auch die Verpflichteten haben gewußt, daß sie etwas zu geben haben, und dennoch erkenne ich in der Art und Weise, wie der Ausschuß vorschlägt, nämlich in Einem Falle auf das Jahrhundert ein billiges Vergleichsquantum zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten. Es wird diese Maaßnahme dazu dienen, eine Beruhigung für viele Verpflich tete herbeizuführen. Sie werden die Billigkeit dieser Zumu- thung erkennen, wenn sie im Auge behalten, daß doch dadurch, wenn Alles weggenommen werden sollte, dem Berechtigten un rechtmäßig in sein Eigenthum eingegriffcn würde. So gut wie nun das dazu dienen wird, eine Beruhigung.für die Ver pflichteten herbeizuführen, wenn diese lästige Pflicht abgelüst und Alles nach Vergleichsvorschlägen behandelt wird, will ich mir erlauben, die Bitte an die Staatsregierung auszuspre chen, sie möge auf unsern Vorschlag eingehen und recht bald über alle bestehenden Feudallasten Vorschläge an die Kam mern gelangen lassen, damit diese Art Schwamm und diese wohl bestehenden großen Ungerechtigkeiten theils auf dem Vermittelungs-, theils auf dem Rechtswege beseitigt werden. Staatsminister v. Friesen: Es thut mir aufrichtig leid, daß ich auch in dieser Kammer genöthigt bin, die Anträge des Ausschusses zu bekämpfen, wie ich es schon in der ersten Kam mer habe thun müssen. Die Regierung ist insofern mit dem Ausschuß und der Kammer ganz einverstanden, daß das Lehn geld zu den Lasten gehört, von denen zu wünschen ist, daß sie in rascher, aber billiger Weise abgelöst werden. Es handelt sich nur um das Maaß der Entschädigung, cs handelt sich darum, daß man, wenn man auf der einen Seite aus Rücksicht auf allgemeine Verhältnisse, aus politischen Rücksichten ein bestehendes Rechtsverhältnis auflöst, auf der andern Seite die Grenzen der Billigkeit gegen die Betheiligten nicht zu sehr verletzt. Ich gebe zu, daß man von einem ganz strengen Rechts- principc hier insofern nicht ausgehen kann, als die Ablösung auf einseitigen Antrag schon an sich ein Eingriff in das Recht des Einzelnen ist. Dieser Eingriff läßt sich nur durch allge meine Rücksichten auf das große Ganze rechtfertigen. Er ist gerechtfertigt, insoweit er nothwendig ist, aber auch nur in soweit. Mir scheint aber der Vorschlag des Ausschusses doch viel weiter zu gehen und die Grenzen der Billigkeit zu über schreiten. Ich werde mir erlauben, hierauf näher einzugchen und dabei auf das zeitherige Ablösungsgesetz und die Ent wickelung dieser Angelegenheit in Sachsen zurückzukommen. Das Ablösungsgesetz vom 17. März 1832 erkennt das Lehn geld als eine Last an, die nicht auf einseitigen Antrag ablös bar ist, sondern nur in Uebereinstimmung beider Thekle. Es setzt als Maximum der Fälle in einem Jahrhundert acht fest. Es bestimmt ferner, daß die Rente, welche der Verpflichtete zu übernehmen habe, dadurch gefunden werden soll, daß der Betrag des Lehngeldes mit den Fällen, die in einem Jahrhun dert angenommen worden, multiplickrt und die Gesammt- summe mit'! 00 dlvidirt werde. Wenn daher das Lehngeld jedesmal 100 Lhlr. beträgt und acht Fälle angenommen wer den, so wird hiernach auf jedes Jahr eine Rente von 8 Thlr. fallen. Jenes Gesetz ließ das Generale von 1751 über den Er weis der Lehngclderpflicht ganz unberührt, und darin lag ein großer Vortheil für denBerechtigten; denn cs wird durch die ses Generale der Erweis der Lehngelderpflicht sehr erleichtert. Endlich ordnete es die Abschätzung an und ließ die Einrich tung bestehen, daß, so lange die Ablösung nicht erfolgt sei, die Zahlung des Lehngeldes fortdaucre. Dieser Zustand wurde durch das Gesetz von 1846 geändert. Dieses führt das Recht der einseitigen Provokation ein. Dieses Recht der einseitigen Provokation kann unter Umständen günstig für den Verpflich teten, unter Umständen aber auch nachtheilig für ihn sein. Das Gesetz von 1846 führt aber auch eine wesentliche Begün stigung für den Verpflichteten dadurch ein, daß cs die Berech nungsweise der Rente total änderte. Es legt den Zcitwerth aller künftigen Lehngelderzahlungcn bei der Berechnung der Rente zum Grunde, so daß nach der Zinseszinsrechnung der Werth der künftig eintretenden Leistungen auf den Lag der Ablösung reducirt werden soll. Dadurch wurde ein wesent licher Nachtheil für den Berechtigten cingcführt, weil dieser tatsächlich nicht im Stande ist, die ihm gewährte, nach der Zinseszinsrechnung reducirte Ablösungssumme nach diesem Maaßstabe wirklich zu benutzen. Die Zahl der Fälle auf ein Jahrhundert ließ das Gesetz von 1846 ungeändert. Dagegen änderte es das Gesetz von 1832 noch insofern ab, daß es die Bestimmung des Werthes der Grundstücke durch eine beson dere Abschätzung nicht fvrtbestehen ließ, sondern die Zahl der Steuereinheiten zur Norm nahm und diese nach dem Satze von 10 Ngr. für die Einheit bei der Werthsbestimmung zu Grunde legte. Es ist von dem Abg. Oehmichen vorhin bemerkt worden, daß dies in einzelnen Fällen ein zu hoher Satz sei; es kommen aber auch viele Fälle vor, wo er zu niedrig ist; es sind mir ganzeGegcnden bekannt, wo beiKäufen von Grund stücken die Steuereinheiten höher als zu 10 Ngr. berechnet werden. Vorzüglich ist aber hierbei zu berücksichtigen, daß durch Verbesserung der landwirthschaftlichen Cultur die Grundstücke im Werthe steigen und es vorauszusehen ist, daß die Kaufpreise sich wieder erhöhen werden, während dessenun geachtet fortwährend nach einem Maaßstabe von 10 Ngr. für die Steuereinheit abgelöst werden soll. Das Gesetz von 184S wurde, wie es erschien, als ein Fortschritt zum Bessern, als eine Erleichterung der Verpflichteten angesehen. Es sind da-
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