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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Müls in großer Anzahl Provokationen auch von den Verpflich teten ausgegangen und bis zum Jahre 1848 sehr viele Ablö sungen nach dem gesetzlichen Maaßstabe und auf dem Wege der Einigung zu Stande gekommen. Dieser Zustand änderte sich im Jahre 1848. Es wurden Hoffnungen rege gemacht, welche dahin führten, daß die Verpflichteten den Ablösungen Schwierigkeiten in den Weg legten und die meisten Ablösungs verhandlungen sistirt wurden. Den damaligen Verhältnissen Rechnung tragend hat die Regierung am 7. April 1849 der Kammer einen Gesetzentwurf vorgelegt, der wesentlich noch derselbe ist, der auch heute der Kammer vorliegt. Man hat damals diesen Maaßstab für billig erachtet und geglaubt, in der Benachtheiligung der Berechtigten nicht weiter gehen zu können. Der wesentliche Unterschied dieses Gesetzentwurfes gegenüber dem Gesetz von 1846 besteht zunächst darin, daß das Generale von 1751 aufgehoben wird. Dadurch wird der Beweis der Lehngelderpflicht außerordentlich erschwert, und wenn einRedner vorhin bemerkte, daß man schon deshalb bil lig sein müsse, weil die Begründung des Lehngeldrechts eine sehr zweifelhafte sei, so habe ich darauf zu erwidern, daß, nach dem das Generale von 1751 aufgehoben worden, es überhaupt sehr schwer sein wird, in irgend zweifelhaften Fällen den Be weis zu führen; wenn aber der schwierige Beweis geführt worden ist, dann scheinen doch die dringendsten Gründe vor zuliegen, daß man das Recht zu Erhebung des Lehngeldes in dem fraglichen Falle als etwas rechtlich Bestehendes an sieht, und daß dem, der den Beweis geführt hat, auch eine an gemessene Entschädigung gewährt wird. Der vorliegende Gesetzentwurf ändert aber das frühere Gesetz auch in andern Beziehungen. Er setzt das Maximum der Fälle von 8 auf 5 herab; er bestimmt ferner, daß schon nach angebrachter Pro vokation die wirkliche Zahlung des Lehngeldes wegfallen solle. Das ist wieder ein bedeutenderVortheilfürdenVerpflichteten. Diesen Gesetzentwurf, wie er der vorigen Kammer vorgelegt war, adoptirte das jetzige Ministerium, weil es sich für ver pflichtet hielt, die erregten Hoffnungen und Erwartungen zu erfüllen; es adoptirte ihn auch in derfestenUeberzeugung, daß er die äußerste Grenze dessen enthalte, was man dem Be rechtigten als Opfer ansinnen könne. Als dieser Gesetzentwurf der ersten Kammer vorgelegt worden war, trug der dortige Ausschuß darauf an, die beiden ersten Paragraphen, durch welche das Generale vom3. November 1751 aufgehoben wird, aus demselben herauszunehmen und als ein besonderes Gesetz zu publiciren. Die Regierung ging daraufein. Diese bei den Paragraphen sind besonders publicirt worden. Ich darf aber der Kammer nicht verschweigen, daß, wenn die Regie rung vorausgesehen hatte, daß rücksichtlich der übrigen Punkte man so weit gehende Forderungen machen würde, sie wahr scheinlich nicht darauf eingegangen sein würde. Durch Auf hebung des Generale von 1751 ist die Lage wesentlich geän dert. In allen irgend zweifelhaften Fällen wird der Beweis nun unmöglich sein. Die Aufhebung dieses Gesetzes laßt sich riur rechtfertigen, wenn man dann auf der andern Seite dem jenigen, welcher trotz aller Schwierigkeiten den Beweis wirk lich führt, eine angemessene Entschädigung giebt. Sind da her diese Paragraphen einmal als ein besonderes Gesetz publi- cirt worden, so ist dies gerade ein Grund mehr für die Regie rung, um so fester auf den übrigen Bestimmungen des Gesetz entwurfs zu bestehen. Die Regierung kann daher ihre Zu stimmung zu den beantragten Abänderungen nicht ertheilen, so leid es ihr auch thut, wenn auf diese Weise zu seiner Ver einigung nicht zu gelangen ist. Ich halte es hier am Orte, auf einige Bemerkungen des Berichts kürzlich einzugehen. In dem Berichte des Ausschusses sind eine Reihe von Sätzen zusammengestellt, die alle Nachtheile für den Verpflichteten und Vortheile für den Berechtigten sein sollen; so heißt es Seite 362: „Die Ablösung des Lehngeldes legt dem Pflichti gen eine Last auf, deren er sich für seinePerson bereits entledigt hat; der Berechtigte dagegen empfangt jetzt entweder auf Ei nem Brete, was seinen Besitznachfolgern in Ratens gebührte, oder er genießt als sichere, bestimmte, jährlich wiederkehrende Rente, was er vorher Zufälligkeiten im Eigenthumswechsel und unsicher» Schwankungen im Preise und Verkehre ver danken mußte." Ich muß erst bemerken, daß man wohl nicht annehmen kann, daß die Ablösung auf einseitigen Antrag in der Regel eine Belastung für den Verpflichteten sei. Wenn das wahr wäre, so würde nicht in so großer Zahl von den Ver pflichteten auf Ablösung angetragen worden sein. Ich kann auch nicht zugebcn, daß die Ablösung des Lehngeldes eine bloße Last für den jetzigen Besitzer sei, weil er schon einmal bezahlt habe; denn er befreit sein Grundstück für alle Zukunft von dieser Last und dieses muß dadurch nothwendig imWerthe steigen. Ich kann auch nicht zugeben, daß der Berechtigte dasjenige, was er später in einzelnen Raten bekommen würde, jetzt auf einem Brete erhalte. Er bekommt dies nach Abzug von Zinseszinsen und nach einem von dem Gesetze be stimmten Maximum; er bekommt daher viel weniger, als wenn das Lehngeld forterhoben würde. Alle übrigen Ausstel lungen, welche der Ausschuß macht, daß früher alle Lasten ab gezogen worden waren, jetzt nur gewisse bestimmte Lasten, daß früher zwanzig Procent von dem Werthe des Grund stücks abgezogen wurden und jetzt nicht mehr, und alle andern angeblichen Nachtheile für den Verpflichteten, welche derAus- schuß ansührt, werden überwogen durch die Vorthelle, welche ihm die von mir auseinandergesetzteRcchnungswcise gewahrt. Ich kann dem Ausschüsse auch darin nicht beistimmen, daß man annehmen müsse, der Werth der Grundstücke werde sich vermindern. Ich hoffe im Gegcntheil, wir werden cs noch erleben, daß der Werth der Grundstücke sich wiederum hebt und daß die Fortschritte in der landwirthschaftlichen Cultur dahin führen werden, daß die Grundstücke wieder im Preise steigen. Ich erlaube mir noch zu bemerken, daß alle Beden ken des Ausschusses eigentlich nicht gegen die jetzigeGesetzvor- lage gerichtet sind, sondern gegen das Gesetz von 1846. Die Regierung hat unter Zugrundlegung der bestehenden Grund sätze des Gesetzes von 1846 in wesentlichen Beziehungen Er-
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