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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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leichterungen für die Verpflichteten ekntreten lassen wollen. Diese Erleichterungen zurückzuweisen, das würde nicht durch die angeführten Gründe motivirt werden können, da sie gegen das Gesetz von 1846 sprechen. Der Ausschuß hat übrigens die von mir auseinandergesetzten Vortheilederjetzigen Vor lage für die Verpflichteten nicht näher herausgehoben. Ich erlaube sie mir noch einmal kurz zusammenzustellen: es sind, die Aufhebung des Generale von 1751, die Herabsetzung von acht auf fünf Fälle, die Bestimmung, daß nach erfolgter Pro vokation kein Lehngeld mehr bezahlt werden soll, und der in der ersten Kammer hinzugekommene und von der Regierung adoptirte Satz, daß ein gewisser Schlußtermin angenommen werde. Um den Beweis zu geben, daß die Ablösung nach dem Gesetzentwürfe für die Verpflichteten keineswegs sehr dankend ist, dagegen der Nachtheil für die Berechtigten bedeu tend werden kann, erlaube ich mir nach einer dafür berechne ten Tabelle einige wenige Beispiele von der Höhe der Ablö sungssumme zu geben, wie sie sich unter der Voraussetzung einer gewissen Zahl von Fällen auf ein Jahrhundert nach dem Gesetz gestalten wird. Nachdem von der Regierung vorge schlagenen Maximum von fünf Fällen wird sich die Sache fol gendermaßen gestalten. Ich schicke voraus, daß bei der Zin seszinsberechnung es nicht allein darauf ankomme, wieviel Fälle auf ein Jahrhundert gerechnet werden, sondern haupt sächlich auch darauf, zu welchen Zeitpunkten diese Falle ein treten werden. Es macht einen großen Unterschied, ob man annimmt, daß der nächste Fall schon im nächsten Jahre oder erst in zwanzig Jahren eintreten wird. Um diesen Zeitpunkt der Wahrscheinlichkeit nach zu bestimmen,? bleibt nichts übrig, als den letzten wirklich vorgekommenen Fall zum Ausgangspunkt zu nehmen. Es wird sich also der Satz, nach welchem die Ablösung erfolgt, anders gestalten, je nachdem der letzte wirkliche Fall ein, zwei, drei Jahr oder länger zurückliegt. Nimmt man nun an, daß der einfache Betrag des Lehngeldes für jeden Fall hundert Thaler beträgt, so würde sich nach dem von der Regierung vorgeschlagenen Maximum von fünf Fällen, der für den Be rechtigten ungünstigste und für den Verpflichteten günstigste Fall, wenn der letzte Lehnsfall im letzten Jahre vorgekommen ist, dahin berechnen, daß der Berechtigte 3 Khlr. lO Ngr. 7,5 Pf. bekäme, diese würden 83 Thlr. 28 Ngr. 7,5 Pf. Capi tal betragen. Er würde also in diesem Falle selbst nach dem von der Regierung angenommenen Maximum nicht einmal den einfachen Betrag des Lehngeldes als Entschädigung für sein ganzes Recht auf Lehngeld erhalten. Dies wird sich stei gern, je nachdem der letzte Fall weiter zurückliegt. Bei fünf Fällen ist hier das Aeußerste 20 Jahr und in diesem für den Verpflichteten ungünstigsten Fall würde die Rente 7 Thlr. 10 Ngr. 7,5 Pf. und das Ablösungscapital 183 Thlr. 28 Ngr. 7z Pf. betragen, salso auch in dem für denBerechtig- ten günstigsten Falle erhalt er noch bei Weitem nicht das Doppelte des einfachen Satzes. Wie gestaltet sich aber die H. K. (S. Abonnement») Sache bei drei Fällen? Es wäre auch hier für den Verpflich teten der günstigste Fall, wenn der letzte wirkliche Lehnsfall im letzten Jahre läge. Da würde die Ablösungsrente 1 Thlr. 13 Ngr. 5,3 Pf. und das gesammte Ablösungscapital 36 Thlr. 8 Ngr. 2,5 Pf. betragen; im allerungünstigsten Falle für den Verpflichteten würde sich hier die Sache so gestalten, daß die Ablösungsrente 5 Thlr. 13 Ngr. 5,3 Pf. und das ge sammte Ablösungscapital 136 Thlr. 8 Ngr. 2z Pf. betragen würde. Aus der Anführung dieser Zahlen wird die Kammer zu der Ueberzeugung kommen, daß, wenn man den Vorschlag des Ausschusses annimmt, in der That eine Eigenthumsver- letzung für dieBerechtigten eintritt, die exorbitant ist, während auch dann, wenn man den Vorschlag derRegierung annimmt, ihnen immer noch ein bedeutender Verlust angesonnen wird. Nehmen Sie nun dazu, daß das Ablösungscapital in Landren tenbriefen zu3U Procentbezahlt wird, so wird sich die Summe des Verlustes für die Berechtigten noch bedeutend erhöhen. Meine Herren! ich erwähne endlich noch beiläufig, daß der Regierung von anderer Seite her, außerhalb dieser Kammer, Vorwürfe deshalb gemacht worden sind, daß sie überhaupt diesen Gesetzentwurf wieder vorgelegt hat. Die Regierung ist aber in dieser Beziehung vollständig beruhigt; wenn sie auch zugeben muß, daß schon durch den vorgelegten Gesetzentwurf den Berechtigten ein Opfer angesonnen wird, so hält sie die ses Opfer doch nicht für ein so erhebliches, daß ihnen um des großen Vorthekls willen, den die gänzliche Beseitigung des Lehngeldes für alle Verhältnisse gewähren muß, ein solches Opfer nicht angesonnen werden könnte, daß es die Berechtig ten nicht ihrem eignen Interesse entsprechend finden sollten, dieses Opfer willig zu bringen. Es hat sich das Ministerium um so mehr für verpflichtet gehalten, diesen Gesetzentwurf wieder vorzulegen, weil er einmal vorgelegt war und es nicht angemessen erscheinen konnte, die dadurch erregten Hoff nungen durch Zurücknahme des Gesetzentwurfs zu vereiteln. Darin liegt aber auch, meine Herren, eine Verpflichtung für die Staatsregierung, bei dem, was sie einmal vorgelegt hat, festzustehen, zumal durch die Herausnahme der beiden andern Paragraphen sich die Sachlage verändert hat und es sich jetzt nur noch um wohlbegründete Rechte handelt, denen, da sie sehr schwierig nachzuwcisen sind, in der Gesetzgebung volle Rechnung getragen werden muß. Es würde zu meinem auf richtigen Bedauern gereichen, wenn die Kammer nicht auf die Ansichten und Vorschläge der Regierung einginge. Die Staatsregierung würde sich aber dann keinen Vorwurf zu machen haben, wenn es bei dem noch bestehenden Gesetze von 1846 verbleiben müßte; sie würde sich sagen können, daß sie den Verpflichteten sehr große und wesentliche Vortheile ge währen wollte, und daß einer dieser Vortheile durch Auf hebung desGenerale von 1751 bereits erreicht ist. Was aber das Uebrige anlangt, so würde sie sich damit trösten können, daß sie die Absicht gehabt hat, den Verpflichteten so viel Vor theile als möglich zu gewähren, und daß diese Absicht nur 25
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