Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des Cöncesfionsdeerets vom 1. Juli 1845 und der Statuten vom 7. April 1845 erworbenen Rechten und übernommenen Verpflichtungen geht vom Ersten ab ausschließlich und eigenthümlich auf den königlich sächsischen Staatsfiscus über. §- 2. Die Gesellschaft hat zur angegebenen Zeit die gedachte, zum Theil noch unvollendete oder im Baue begriffene Bahn, nebst dazu gehörigen Grundstücken, Bauwerken, Gebäuden, Betriebsmitteln, Beständen und Vorräthen, so wie alles son- stige ihr zuständige be- und unbewegliche Eigenthum an den Staat zu übergeben. §. 3. Indem der Staat von dem nämlichen Zeitpunkte ab, jedoch unter dem Z 4 gemachten Vorbehalte, sämmtliche Ver pflichtungen der Gesellschaft an deren Statt übernimmt, na mentlich auch sie wegen der etwa auf die Vergangenheit zu erhebenden Ansprüche allenthalben vertritt und aller und jeder gegen die Staatscasse eingegangenen Schuld- und andern Verbindlichkeiten ausdrücklich entläßt, erkennt derselbe insbe sondere die auf Grund des von der Staatsregierung geneh migten Anleiheplans vom 1. Juli 1847 Seiten der Gesellschaft eröffnete Privritätsanleihe nach Höhe ihres emittirten Be trages als eine nunmehr auf die Staatscasse übergegangene und von ihr zu vertretende Schuld hieinkt an. 8- 4. In wie weit und Unter welchen Bedingungen das von der Gesellschaft angenommene Vcrwaltungs-,Bau-,Brtriebs- und Aufsichtspersonal fernerhin beizubehalten, bleibt dem freien Ermessen der Staatsrcgierung lediglich anheimgestellt. 8 5. Die Staatsregierung verpflichtet sich, die mehrgenannte Bahn dergestalt vollenden zu lassen, daß selbige ihrer ganzen Ausdehnung entlang, wo nicht früher, doch jedenfalls3Jahre nach Uebernahme derselben in Betrieb gesetzt werde. 8. 6. Für die Hl und2 festgesetzte Eigenthumsübertragung an den Staat wird den Actionairs eine von der künftigen Rentabilität der Bahn abhängig zu machende, auch seiner Zeit durch Capital ablösbare Entschädigungsrente unter nach stehenden nähern Bestimmungen gewährt werden. 8- 7. Der Anspruch auf Rentenentschädigung (Z 6) beginnt mit Eröffnung- des vollständigen Bahnbetriebs zwischen Chemnitz und Riesa. Es wird nach erfolgter gänzlicher Bahnvollendung derjenige Betrag, welcher außer dem ur sprünglichen Actiencapitale der 4 Millionen Khaler annoch darauf zu verwenden gewesen, ein für allemal festgestellt, um beider nachfolgenden Rentenberechnüng als unveränderliche Grundlage dienen zu können. 8.8. Am Schlüsse eines jeden vollen Betriebsjahres werden m dem nächst darauf folgenden Monat die im Laufe desselben erlangten Bruttoeinnahmen, je nach den hierüber veröffent lichten monatlichen Betriebsergebniffen, zusammengerechnet, davon zunächst die aufgewendeten Betriebskosten abgezogen und von dem solchergestalt crmitteltenReinertrage fernerweit die Zinsen des 8- 7 bezeichneten Mehraufwandes nach ^Pro cent in Abzug gebracht. Der hiernach verbleibende Ueberschuß bildet den Gegen stand der auf sämmtliche, das ursprüngliche Einlagekapital der vier Millionen Thaler repräsentirende Actien zur Ver- theilung kommenden Jahresrente, deren Auszahlung, wie wohl unter Wegfall aller Pfennigbruchtheile, nach voraus gegangener öffentlicher Bekanntmachung hierüber, jedesmal vier Wochen später zu beginnen hat. Eine Einwendung hinsichtlich der Aufwendung und Berechnung der Betriebs und Unterhaltungskosten, wie hinsichtlich der Feststellung der Tarife steht den Inhabern der Rentengarantiescheine ebenso wenig, als irgend eine sonstige Einwirkung aufdie Verwal tung der Bahn zu. Dieselben haben sich vielmehr in ersterer Beziehung lediglich mit denjenigen Nachweisungen,zu be friedigen, welche deshalb Seiten der Regierung veröffentlicht oder zur Kenntniß der Stände gebracht werden. 8-S. Jedem Inhaber einer Chemnitz-Riesaer Eisenbahnactie soll, gegen Ablieferung derselben und des dazu gehörigen Talons sammt Dividendenscheinen, ein ebenfalls su portour lautender Rentcgarantieschcin nebst darauf bezüglichen, vor läufig auf die Dauer eines zehnjährigen Zeitraums auszu fertigenden Rentedividendenscheinen ausgehändigt werden, worin die Zusage enthalten sein wird, daß die den Bestim mungen der gegenwärtigen Uebereinkunft entsprechende, künftig durch Capital ablösbare Entschädigungsrente seiner Zeit darauf werde verabreicht werden. 8- io. Der §.9 bemerkte Umtausch ist im Laufe des Jahres 1849 binnen einer hierzu anzuberaumenden dreimonatlichen Frist bei den Seiten des Finanzministeriums damit zu beauftragen den Cassenstellen zu bewerkstelligen. Wer diese Frist verabsäumt, wird dadurch des Anspruchs aufkünftige Rentenentschädigung, sowie aller sonstigen etwa deshalb zu machenden Ansprüche gänzlich verlustig. 8- u. Die Erhebung der ausfallenden Jahresrenten erfolgt auf Grund der zurückzugebenden betreffenden Dividenden scheine ; letztere werden zur bessern Unterscheidung von ein ander unter fortlaufender Nummerfolge ausgegeben werden. §.12. Unerhobene Entschädigungsrenten verjähren binnen vier Jahren von Zeit ihrer Zahlbarkeit an gerechnet. §. 13. Nach Ablauf von zehn vollen Betriebsjahren ist dir Stäatsregierung verpflichtet, die auf den Garantiescheinen ausgedrückte Rentenberechtigung mit dem 25fachen Betrage deS durchschnittlichen Rentenbezugs in Baarzahlung abzu lösen. Die Feststellung des dieser Capitalisirung Zu Grunde zu legenden Retttenwerths erfolgt in der Art, daß lediglich aus denjenigen Jahren jenes Zeitraums, in welchen eine Rentenvertheilung wirklich stattgefunden, der einjährige Durchschnitt gezogen werden soll. Insofern mindestens fünf Ueberschußjahre darunter begriffen sind, bleibt das höchste und niedrigste dabei außer Ansatz. 8- 14. Der in Gemäßheit deS §. 13 ermittelte Capitaiwerth
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder