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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 68. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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wird.den Betheiligten sechs Monate nach Schluß des zehnten Betriebsjahrs gegen Rückgabe des bezüglichenRentengarantie- scheines und der etwa noch nicht zahlbar wordencn Dividen- denscheine, baar ausgezahlt. Lassen die Betheiligten selbigen binnen der darauffol genden sechs Monate unerhoben, so wird dessen Betrag auf deren Gefahr und Kosten zum Depositum der Gerichtsbehörde zu Chemnitz abgegeben. 15. Sollten unter den ersten zehn Bctriebsjahren nicht mindestens fünf Ueberschußjahre mit begriffen sein (§. 8), so wird die Frist zu Ablösung der Rentenberechtigung annoch um fünf Jahre verlängert, dergestalt, daß dann nach Ablauf des fünfzehnten Betriebsjahres mit Ermittelung des betreffen den Capitalwerths und Auszahlung desselben in der ersten Hälfte des sechzehnten Betriebsjahres den in 8- 13 und 14 getroffenen Bestimmungen gemäß zu verfahren ist. K. 16. Wäre jedoch auch binnen der ersten fünfzehn Betriebs jahre nach Vollendung der Bahn irgend ein Ueberschuß in der §. 8 bezeichneten Weise nicht erlangt worden, so erlischt als dann nicht nur die mittelst der Garantie- und Dividenden scheine ertbeilte Rentenberechtigung, sondern auch jeder An spruch auf deren Ablösung oder weitere Schadloshaltung für dieJnhaber derselben, und essindsolchenfallsjene Scheine als gänzlich werthlos zu betrachten. 8-17. Das wegen abhanden gekommener Acticn, Talons und Dividendenscheine in §. 34 der Statuten für die Chemnitz- Riesaer Eisenbahngesellschaft vorgeschriebene Mortifications- verfahren soll einlretenden Falls auch rücksichtlich der Renten garantiescheine, sowie der zu selbigen ausgegebenen Dividen denscheine zur Anwendung kommen. §. 18. Von und mit dem Lage der erfolgten Uebergabe der Bahn sammt Zubehör an den Staat erklärt die Chemnitz- Riesaer Eisenbahngesellschaft sich für aufgelöst und es bleiben die Bestimmungen des diesfallsigen Concessionsdecrets und der Statuten nur noch so weit in Gültigkeit, als dieselben auf das Verhältniß der in die Rechte und Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintretenden Staatsregierung überhaupt Anwen dung leiden können. II. An das Directorium der Chemnitz-Niesaer Eisenbahngksellschast. Bei der am 13. vorigen Monats und Jahres zwischen den unterzeichneten Ministerien einerseits, und dem.Directo rium, ingleichen einer Deputation des Ausschusses der Chem- uitz-RiesaerEisenbahngesellschaftandererseitsgepflogenenUn- terhandlung sind die genannten Gesellschaftsorgane, ohne auf die von hier aus proponirten vorläufigen „Grundzüge zu einer Uebereinkunft wegen Erwerbung der Chemnitz-RiesaerEisen bahn für Staatsrechnung" näher einzugehen, mit zwei alter nativen Gegenvorschlägen hervorgetreten, die im Hauptwerke dahin lauten: u. K. entweder, daß, beziehentlich nach 10 oder 15Zahrm von Vollendung der Bahn an gerechnet, den Actio- naircn der Nennwerts) ihrer Actien in verzinslichen und der Amortisation unterliegenden Staatsschuld scheinen, deren Zinsfuß nach Höhe der alsdann zu ermittelnden Durchschnittsrente zu bemessen sei, als Kaufpreis für die Bahn gewahrt, bis dahin aber deren Vollendung und Betrieb unter eine gemein- sameVerwaltung gestellt und das noch ferner erfor derliche Baucapital als verzinslicher Vorschuß aus der Staatskasse gewährt, oder aber, daß ihnen ein sofortiger Kaufpreis dafür in dergleichen Schuldscheinen, deren Zinsfuß jedoch solchenfalls fest auf zwei Procent zu bestim men sei, mit 100 Thaler auf jede Actie zu Theil werden möge. Eine ähnliche Erklärung enthält die von ihnen unterm nämlichen Tage eingereichte schriftliche Eingabe. Seiten der Ministerien ist diese Angelegenheit nochmals in sorgfältige Erwägung zu ziehen, jedoch im Wesentlichen zu einer andern Ansicht, als von welcher bereits bei Abfassung obiger „Grundzüge" ausgegangen worden, nicht zu gelangen gewesen. Beide Gegenvorschläge zwecken daraufhin, daß, wenn auch unter Feststellung weitaussehender Zahlungsfristen, so wie unter gänzlichem Wegfall oder doch unter namhafter Be schränkung der laufenden Verzinsung, dennoch dereinst den Actionairen der volle Baarbetrag ihrer Actien zu Gute gehen solle. Nächstdem weicht der erstere derselben rn zwei haupt sächlichen Punkten auch grundsätzlich vom Regterungsvor- schlage ab, einmal,indem bei letzterem eine sofortigeBeräuße- rung des Eigenthums der Bahn von der Gesellschaft an den Staat vorausgesetzt ist, ersterer hingegen zunächst nur eine Verabredung über ein künftig, d. h. nach 10 oder 15Jahren, zur Vollziehung zu bringendes Kaufsgeschäft in sich enthal ten würde, zweitens aber, indem der letztere die Gewährung sowohl der laufenden Rente, wie der etwaigen Capitalsent- schädigung von dem Ergebnisse einer Reinertragserübrigung abhängig macht, während nach dem Gegenvorschläge diesem Ergebnisse nur in Ansehung der laufenden Rentenvertheilung einiger Einfluß gestattet sein soll. Die Regierung würde jedoch glauben, die ihr obliegende Sorge für die allgemeinen Landesinteressen wie auf die finan ziellen Zustände der Staatscassen nicht ausreichend wahrzu- , nehmen, wollte sie einerseits zu so beträchtlichen Leistungen, jwie die der Aufbringung der zur fernem Vollendung des Un ternehmens erforderlichen Geldbedürfnisse, sich verpflichten, ohne gleichwohl andererseits schon jetzt ein bestimmtes Ziel damit erreicht und eine wirkliche Eigenthumserwerbung be wirkt zu haben. Dieser Standpunkt, den sie bei den ange knüpften Verhandlungen fortwährend festhalten zu müssen glaubt, würde eine völlige Veränderung erleiden, sollte sie sich dazu entschließen, der Gesellschaft zunächst als Darlehns- glaubiger, und erst nach einer Reihe von Jahren als wirklicher Acquirent gegenüber zu treten, inmittelst aber rücksichtlich der fernern Bauausführung und Betriebsleitung in ein beständiges Abhängigkeitsverhältniß zu jener sich gesetzt zu sehen. Anlangend die beantragte sofortige.Feststellung eines be stimmten Kaufpreises, so geht da,s Ministerium von der An sicht aus, daß der einzige einigermaßen sichere Maaßstab zu 87*
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