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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- Beilage 1.-3.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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B e L l a g e 1. Zusammenstellung des hauptsächlichen Inhalts der auf frühem Landtagen über die Chemnitz- Riesaer Eisenbahn geführten Verhandlungen. i. Auf dem Landtage 18FI legte die Staatsrcgierung den Ständen einen Plan über das unterMitwirkung des Staates auszuführende sächsische Eisenbahnsystem vor, (Landtagsactcn 18ZI, Abtheil. IV. S. 15 rc. in welchem außer der Leipzig-Dresdner, der Leipzig-Dürren berger, der sächsisch-bayerschen, sächsisch-böhmischen und einer Flügelbahn von Löbau nach Zittau, eine Bahn zur Ver bindung des mittleren Erzgebirges von Chemnitz ab mit einer derin das Ausland führenden Haupt bahn en (erzgebirgische Bahn) mit aufgeführt war. Die Negierung hatte hierbei die Gründe, welche für die Bahn Chemnitz-Zwickau und Chemnitz-Riesa sprechen, zwar ausein ander gesetzt, darüber aber, welcher Richtung der -Vorzug zu geben sei, die gutachtliche Aeußcrung der Ständeversamm- lung verlangt. Aus den in den Deputationsberichtcn (a. a. O. S. 108 rc. 254 rc.) ausführlich angegebenen Gründen hatte man im Interesse des Landes der Richtung Chemnitz- Riesa den Vorzug gegeben, und es war daher auch in die ständische Schrift vom 8. Februar 1843 die Bahn von Chemnitz nach Riesa in fünfter Stelle in das unter Mit wirkung des Staates auszuführende sächsische Eisenbahn- -system ausgenommen worden (a. a. O. S. 359). Die Art und Weise der Mitwirkung des Staates bei den verschiedenen, Eisenbahnunternehmungen sollte im Allge meinen chie nämliche bleiben, wie die bei der sächsisch-bayer- schen Eisenbahn in Anwendung gekommene, und zwar sollte s) der Staat sich bei jedem Unternehmen bis zum dritten Theile des erforderlichen Anlagekapitals betheiligen; b) den Gesellschaften die Summe unverzinslich vorschießen, die ab züglich des Gewinnes durch Streckcnfahrten zur Verzinsung der Einzahlungen auf die Actien zu vier Procent während der Bauzeit erforderlich ist, unter der Bedingung, daß derBetrag dieser Vorschüsse nach Vollendung des Baues zum Anlage kapitals geschlagen werde und dem Antheile des Staates an letzterem zuwachse; v) sollte der Staat auf den Dividenden genuß jedes einzelnen Betriebsjahres von seinem Antheile am Actiencapitale zu Gunsten der übrigen Theilhaber insoweit Verzicht leisten, als der gesammte Reinertrag des letzteren nicht eine Rente von 4 Procent für die im freien Verkehr be findlichen Actien abwerfen werde; ä) sollte der Staat überdies den Actionairs die Zinsen nach 4 Procent während eines Zeit raums von 5 Jahren nach Eröffnung des Betriebs auf der n. K. ganzen Bahnlinie garantiren; endlich e) stipulirte sich der Staat das Recht des Rückkaufs der Bahn nach den für die sachsisch-bayersche Bahn in der Erklärung vom 24. April 1841 Punkt 6. festgestellten Grundsätzen. Letztere beruhen der Hauptsache nach darauf, daß es dem Staate freisteht, nach Ablauf des 25. Betriebsjahres die Bahn für den Fall, daß die Durchschnittsrente 4 Prvcent oder weniger betragen hat, gegen Gewähr des Nennwerthes der Actien an sich zu kaufen, für den Fall einer 4 Procent übersteigenden Rente aber sollte der Staat außerdem noch den 25fachen Betrag des durch schnittlichen Ueberschusses als Capitalwcrth gewahren, und nur bei einer 5 Procent übersteigenden Rente war eine beim Kaufpreis vorzunehmende Compensatio» des früher etwa aufgeopferten Dividcndenantheils Vorbehalten. Es wurde ausdrücklich erwähnt, daß Modifikationen in den vom Staate zu gewährenden Zugeständnissen und Be günstigungen nicht ausgeschlossen sein sollten, wenn die Er reichung des Zwecks dadurch bedingt würde. Die oben genannten Bahnen, mit Ausschluß der Löbau- Zittauer Flügelbahn, sollten, sobald es die Umstände bei jeder einzelnen gestatteten oder erheischten, in Angriff genommen und, wo irgend thunlich, bis zu Ende des Jahres 1852 voll endet werden. Dabei sollte die Bestimmung-der Mittel und Wege zu Ausführung der nicht auf Staatsverträgen beruhen den Bahnen künftiger Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen Vorbehalten bleiben und der Bau der innern Ver bindungsbahnen erst nach Bewilligung der dazu erforder lichen Mittel durch die künftigen Ständeversammlungen, sowie nach vollständiger Sicherung der Ausführung der Bahnen nach dem Auslande zu erfolgen haben. Endlich wurde das Ministerium des Innern ermächtigt, die Concessionsbedingungcn für die bis zur nächsten Stände versammlung zu concessionirenden Eisenbahngesellschaften festzustellen. II. Der Ständeversammlung 18ZH wurde durch königliches Decket vom 14. September 1845 (Landtagsacten, Abth. I. Bd. 2. S. 33.fi.) mitgetheilt, daß, nachdem in Folge des neuerwachten Unter nehmungsgeistes die Jnterimsactien der erzgebirgischen Eisenbahn, auf welche nur 2^ Procent eingezahlt waren, einen Cours von 18 Procent erlangt und das Direktorium 31*
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