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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Verpflichteten, sondern auch billig denkende Berechtigte eine Ablösung von fünfFällen durchschnittlich für zu hoch gehalten haben. Endlich möchte ich noch fragen, wie es denn komme, daß — ich müßte mich denn sehr irren — in den Amtsdör fern um Rochlitz und auch anderwärts im Laufe des vorigen Jahres von dem Fiscus mit drei Fällen abgelöst worden ist, doch wohl auch, ohne das Princip der Gerechtigkeit zu ver letzen? Wenn sich der Fiscus hierbei nach dem Gesetze zu rich ten hatte und doch drei Falle als Maximum annahm, so kann ich das jetzige plötzlich auftauchende Bedenken der Regierung damit nicht in Einklang bringen; es muß anderwärts seinen Grund haben. Ich empfehle Ihnen daher nicht blos aus politischen, sondern auch aus Rechtsgründen die Annahme der im Berichte rechtlich motivirten Anträge unseres Ausschusses. Erleichtern und beschleunigen wir nach Möglichkeit die Ab lösungen des Lehngeldes, so lange das Volk selbst im vor geschlagenen Modus noch eine Verbesserung erkennt, damit nicht eine Zeit komme, wo man diese weder als solche erkennt, noch dafür dankt, weil sie dann kaum mehr als Verbesserung empfunden wird. Die Negierung scheint sich überall vor durchgreifenden organischen Reformen zu scheuen; hier aber ist diese Scheu gewiß am wenigsten zu entschuldigen. Es ist ein altes eingewurzeltes Uebel, das baldigst Abhülfe erheischt. Möge die Staatsregierung nicht nach vorgefaßten Meinungen beharrlich ihr Ohr der Stimme der Volksvertretung verschlie ßen! Ich wünsche dies in ihrem eigenen und in des Landes Interesse. Abg. v. Dieskau: Die Schilderung des Characters des Lehngeldes, welche die Berichterstatter der ersten und zweiten Kammer entworfen haben, ist so ganz aus dem Leben gegriffen und so treffend, daß kaum noch etwas hinzuzufügen ist. Der Herr Minister des Innern hat den Bericht des Aus schusses zu widerlegen versucht, es ist ihm dies aber nichtge- lungen und es haben auch einige Vorredner bereits nachge wiesen, inwiefern es ihm nicht gelungen ist. Der Herr Staatsminister hat Befürchtungen aufgestellt, welche meinen lassen, er sei davon so afficirt, daß man nicht einmal erwarten dürfe, es werde die gegenwärtige Vorlage mit den vom Aus schüsse vorgeschlagenen Abänderungen von der Staatsregie rung genehmigt werden. Ich würde im Allgemeinen mit den Grundsätzen, welche im Ausschußberichte ausgesprochen wor den sind, übereinstimmen können, möchte aber theils zur Be ruhigung des Herrn Ministers, theils aber auch um meine Meinung auszusprechen, nur darauf aufmerksam machen, daß selbst ein in Sachsen noch bestehendes Gesetz hier eine mil dere Ansicht unterstützt. Geht man zurück aufdie erste sonder liche Constitution von 1572, so findet man darin, daß die Entrichtung des Lehngeldes auf den Fall, wenn ein Wechsel in der Person des Berechtigten eintritt, gänzlich in Wegfall gebracht worden ist. Man findet ferner in jenem Gesetze, daß bei Vererbungen des Erbzinsgutes auf Descendenten des Erbzinsmannes eine Lehngeldentrichtung nicht stattsinden soll. Schon diese beiden gesetzlichen Bestimmungen scheinen: dahin zu deuten, daß in Bezug auf die Ablösung des Lehn geldes mit der größten Billigkeit verfahren werden könne und verfahren werden müsse. Denn aus diesen gesetzlichen Bestimmungen, welche mit klaren und deutlichen Worten sprechen, geht hervor, daß bei einem Wechsel in der Person des Berechtigten gar keine Falle zu rechnen sind, und daß die bei Vererbungen angenommenen Fälle eine Reduktion erlei den müssen. Kommt nun noch hinzu, daß Verjährung und Herkommen in Bezug auf Lehngeldentrichtung als nichts weiter erscheinen, als eine Usurpation, als Etwas, was in derr Rechten, wenn man das Verhältniß des Berechtigten und Verpflichteten betrachtet, nicht zuzulassen ist, als Etwas, wie es von einem Abgeordneten vorhin sehr richtig bezeichnet wor den ist, Erschlichenes, so bin ich der Meinung, daß von der Kammer nicht nur, sondern auch von der Regierung wenig stens auf die vom Ausschüsse gemachten Abänderungsvor schläge eingegangen werden könne. Ich würde in meinem Verlangen und zur Unterstützung der von Johann Gottfried Dietsch und Genossen eingereichten Petition sogar so weit gehen können, zu beantragen, das Lehngeld beim Wechsel in der Person des Erbzinsherrn und bei Vererbung des Erbzins gutes auf die Descendenten des Erbzinsmannes, so wie in wiefern es sich auf Verjährung und Herkommen stützt, ohne Entschädigung aufzuheben. Meine Herren, wir müssen uns einmal den Fall der Verjährung dergleichen Lasten vorstellen; wir müssen hierbei die Personen der Berechtigten sowie der Verpflichteten ins Auge fassen. Der Berechtigte ist in frühe rer bis auf die neuere Zeit herab dem armen Erbzinsmanne gegenüber als allmächtig, als ein wahrer Gott erschienen. Er hatte früher das Recht darauf einzuwirken, daß die Söhne der Erbzinsleute unter das Militair gebracht wurden, er hatte früher das Recht des Zwangsdienstes, er hat Gerichte, er konnte dem Erbzinsmanne mit Processen und mit einer Menge anderer Uebel drohen, welche er gegen ihn dann ein treten lassen würde, wenn er sich seinem Willen nickt fügen wolle. Daraus, meine Herren, sind eine Menge von Abgaben und Lasten entstanden, welche den armen Erbzinsmann schwer drücken und jetzt mit großen Opfern von ihm abgelöst werden sollen, ungeachtet sie vor dem Richterstuhle des wahren höheren Rechts nicht zu rechtfertigen sind; denn tausendjähriges Un recht kann nie zu Recht werden. Erwägt man dies Alles, so kann ich nicht glauben, daß irgend eineBcrechtigung dazu da sei, die vielen Fälle zu rechnen, welche von der Regierung in Vorschlag gebracht worden sind. Ich habe daher, und weil ich selbst mit der Ansicht des Ausschusses nicht völlig überein stimme, indem ich nicht billigen kann, daß für den Fall des Wechsels in der Person des Erbzinsherrn und der Vererbung des Erbzinsgutes auf die Descendenten des Erbzinsmannes Lehngeld zu entrichten sei -^ folgenden Antrag zu stellen: „Die Entrichtung von Lehngeld bei dem Wechsel in der Per son des Erbzinsherrn und bei Vererbung des Erbzinsgutes auf die Descendenten des Erbzinsmannes, sowie inwiefern
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