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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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sie sich auf Verjährung und Herkommen stützt, ist ohne Ent schädigung aufgehoben." Dieser Antrag würde, im Fall der Annahme, einen besondern Paragraphen bilden, welcher vor dem §. 4 einzuschalten wäre. In Folge dieses Paragraphen würden sich dann auch in H. 4 des Gesetzentwurfes noch einige Abänderungen nöthig machen, nämlich diese: Nach den Wor ten: „zumBehufderAblösungder" würdeeinzuschaltensein: „übrigens" und nach den Worten: „nach einem Grundstücke" das Wörtchen „noch." Der ganze Paragraph würde nun folgendergestalt lauten: „Zum Behufs der Ablösung der übrigens auf einem Grundstücke noch hastenden Verbindlich keit zu Entrichtung von Lehngeld sind auf hundert Jahre in densonstigenVererbungs-und in allen Veräuße rn ngsfällen des pflichtigen Grundstücks überhaupt zwei Falle anzunehmen, wovon ein Fall auf die sonstigen Verer bungsfälle, und ein Fall aufalle Beräußerungsfälle zu rechnen ist, sodaß mehr als zwei Fälle auf ein Jahrhundert niemals gerechnet werden sollen." Ich habe die Vererbungs- und Weräußerungsfälle zusammengezogen, weil ich, wie ich schon erwähnt habe, nicht zugeben kann, daß, sofern sich die Lehn geldentrichtung auf Verjährung oder Herkommen stützt, eine Entschädigung dafür stattfinden dürfe, und weil doch auch Fälle vorkommen können, wo das Erbzinsgut nicht auf Descendenten, sondern auf Seitenverwandte oder auf Fremde vererbt wird. Ich halte es aber für völlig unzulässig, auf ein Jahrhundert überhaupt mehr als zwei Fälle anzunehmen. Präsident Cuno: Am zweckmäßigsten würde derAntrag des Abg. v. Dieskau als §. 4a. austreten, und sodann der jetzige §. 4 tz. 4k. werden. Der Abg. v. Dieskau schlägt vor, einen ß. 4a. folgenden Inhalts einzuschalten: „Die Entrich tung von Lehngcld beim Wechsel in der Person des Erbzins- herrn und bei Vererbung des Erbzinsgutes auf die Descen denten des Erbzinsmannes, sowie inwiefern sie sich auf Ver jährung und Herkommen stützt, ist ohne Entschädigung auf gehoben." Wird dieser Antrag unterstützt? — Ausreichend. Regierungs-Commissar Schaarschmidt: Dergeehrte Ausschuß hat sich mit allen Bestimmungen des Gesetzentwurfs einverstanden erklärt und nur bei §. 4 eine Herabsetzung des Maximum der Fälle beantragt, welche auf hundert Jahre ge rechnet werden sollen. Da die ganze Annahme von einer ge wissen Anzahl von Fallen auf hundert Jahre bei einer Wahr scheinlichkeitsberechnung zu Grunde zu legen ist, so hätte die ser Antrag wohl nur dadurch gerechtfertigt werden können, daß man sagte, es sei nicht wahrscheinlich, daß in hundert Jahren so viel Falle, wie das Gesetz vorausgesetzt hat, vor kommen. Eine Behauptung dieser Art vermißt man aber in demAusschußbcrichte ganz, und auch bei den heutigen münd lichen Verhandlungen ist wieder blos so viel zu vernehmen gewesen, daß ein Mißverhältniß obwalte zwischen der Zahl von 3 Fällen von Vererbungen und 2 Fällen von Veräuße rungen. Auch die Regierung hat in ihren Motiven zu dem frühern Gesetzentwurf dieses Mißverhältniß anerkannt, und es wird nöthig sein, hierüber heute noch Einiges beizufügen. Das Gesetz von 1832 ist der damaligen preußischen Gesetzge bung nachgebildet und es ist nicht zu verkennen, daß es den sächsischen Verhältnissen wohl wenig angemessen ist, und war anzunehmen, daß in 100 Jahren nur 3 Vererbungs- und 2 Veräußerungsfälle vorkommen. Es ist nämlich im Aus- schußberichte ganz richtig bemerkt worden, daß es in der Ge wohnheit unsrer Landleute liegt, esaufVererbung derGrund- stücke nicht ankommen zu lassen, sondern statt dessen bei Leb zeiten Veräußerungen eintreten zu lassen. Wenn man nun das zugiebt, so würde daraus wohl weiter nichts zu folgern sein, als daß man zuerst zu untersuchen hätte, ob dann in hun dert Jahren überhaupt nur 5 oder 4Besitzveränderungen vor kommen, ganz abgesehen davon, ob diese Besitzstandsverän derungen durch Geschäfte unter den Lebendigen oder durch Vererbungen ins Leben getreten wären. Wäre aber blos ein Mißverhältniß zwischen den Vererbungen und den Ver äußerungen unter Lebendigen, so hätte man dieZahl derVer- äußerungsfalle zu erhöhen. Die Staatsregierung hat aber in den Motiven des vorigen Gesetzentwurfes bemerklich ge macht, daß gegen eine Erhöhung der Zahl der Veräußerungs salle mancherlei Bedenken obwalten. — Eine ehrenwerthe Anerkennung, daß diese Wahrscheinlichkeitsberechnung, wie sic dem Gesetzentwürfe zum Grunde liegt, mit der Erfahrung nicht in Widerstreit steht, scheint dem Abänderungsvorschläge zu Grunde zu liegen, welcher von dem Vicepräsidenten Haber korn ausgegangen ist, nämlich die ganze Erwähnung im tz. 4 wegzulassen, daß der Ablösung eine Wahrscheinlichkeits berechnung zu Grunde gelegt werden soll. Allerdings würde man dann den Boden jeder Wahrscheinlichkeitsberech- nung völlig verlassen, wenn man den Satz aufstellen wollte, daß in hundert Jahren erfahrungsmäßig nicht mehr als drei Besitzveränderungsfälle überhaupt vorkämen. Die Staats regierung hat nichtsdestoweniger die frühereBestimmung des Gesetzes in Bezug auf ein Maximum von acht Fallen herabge setzt und zwar aus zwei Gründen; zunächst mit Rücksicht auf die darunter begriffenen Veränderungsfalle in manu äomi- nÄnt« und was ferner dieBeränderungsfälle in mann servients anlangt, weil das Gesetz von 1832 insofern nicht alle hier in Betracht zu ziehenden Fälle erschöpft, weil allerdings in man chen Fällen Befreiungen von Lehngeld vorkommen, welche durch das Gesetz von 1832 nicht getroffen werden. Es ist da mals bemerkt worden, daß es schwer sei, durch ein Gesetz im Allgemeinen alle diese Modifikationen zu treffen und man sich daher bewogen gesehen hat, aversionell darauf Rücksicht zu nehmen durch Herabsetzung derZahl der Besitzveränderungen in manu servientö überhaupt. Das ist auch jetzt noch das Einzige, was die Regierung thun zu können erklären kann; denn zu behaupten, daß es wider die Erfahrung sei, daß in manu svrvi'ento in hundert Jahren vier Besitzveranderungs- fälle vorkämen, das ist von Niemand, auch von keinem geehr ten Mitgliede dieser und der jenseitigen Kammer geschehen. Wenns nun diesem Erfahrungssatze nicht widersprochen
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