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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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beansprucht und ist dieselbe regelmäßig und vollständig ver wendet und dieser Umstand von den zu den Beratungen des Ausschusses zugezogenen Herren Regierungscommiffarien dahin erläutert worden: daß mit dieser Position das Bedürf nis der Ordenscanzlei in der Regel nicht einmal gedeckt worden sei, sowie daß die geforderte Summe zu keinerlei Gehalt, son dern lediglich zu Anschaffung von Ehrenzeichen, (welche der Vorschrift zuwider nach dem Tode des Empfängers nicht immer zur Ordenscanzlei wieder abgeliefert worden,) sowie Gewährung damit beziehentlich verbundener Gratificationen und Entschädigungen mit verwendet werde. Es ist hier nicht der Ort, über die Notwendigkeit oder nur Rätlichkeit des Bestehens „von Orden und Ehrenzeichen" sich zu verbreiten. Der Ausschuß beschränkt sich vielmehr lediglich auf die Untersuchung der Frage: ob die Verleihung von Orden in Sachsen und die darauf basirten Positionen im Budget gesetzlichen Boden haben und dies ist allerdings der Fall. Nach den in dem o. 6. HI. 1.1. S. 19 abgedruckten Statuten vom 12. August 1815 steht das Recht der Verleihung des in Sachsen bestehenden s) Civilverdienstordens und die Beförderung in denselben dem Könige ausschließend zu und werden von dem Ordensrathe die der Verleihung des Ordens Würdigen zur Auswahl vorgeschlagen. Diese Statuten sind durch einen Nachtrag vom 17. Juni 1849 (Gesetzsammlung von 1849 S. 133) und einen der gleichen vom 24. September 1849(Gesetzsammlung von 1849 S. 282 og.) erläutert und ist in letzterer dieser Orden zu einem allgemeinen Verdienstorden erhoben und mit der Be nennung „Verdienstorden" vertauscht, sowie um eine neue Elaste der Empfänger, die Kleinkreuze, vermehrt worden, ohne daß jedoch diese Veränderung irgend eine Erhöhung des Postulats im Gefolge gehabt hat. b) Der königlich sächflscheMilitair-St. Heinrichs- Orden stützt sich auf die in der Gesetzsammlung vom Jahre 1830 S. 1 flg. publicirten Statuten und ist das Großmeisterthum mit der Königswürde des Hauses Sachsen verbunden, auch die Ernennung zu Mitgliedern dieses Ordens der Königs würde allein vorbehalten, wobei jedoch die Vorschläge des jedesmaligen, die königlich sächsischen Truppen im Felde com- mandirenden Generals berücksichtigt werden sollen. Beide Orden und das Recht zu Verleihung derselben bestehen demnach gesetzlich, und ist auch mittelst der Verord nung, die Publication des Reichsgesetzes über die Grundrechte des deutschen Volkes betreffend, vom 2. März 1849 (Gesetz sammlung von 1849 S. 33 8g.) Art. 2. §. 7 bestimmt: kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen, so ist doch die Gültigkeit der bestehenden Landesorden in keiner Weise durch dieses oder ein anderes Gesetz angefochten worden, solche bestehen also jetzt noch in Sachsen gesetzlich fort. Lediglich vondiesem Standpunkte der gesetzlichen Existenz der sächsischen Orden aus hat der Ausschuß die Position und die Höhe derselben seinem Urtheil zu unterwerfen gehabt, und da namentlich die aus Staatscassen bezahlte Summe an KM Lhaler wirklich verwendet worden ist und das Stagts- obschaupt insoweit sein Recht ausüben zu müssen für nöthig befunden hat, so kann der Ausschuß zwar der Kammer ein Gesuch: um möglichste Minderung dieser Position,' im Uebrigen aber die Genehmigung der bei Position 9 geforderten 509 Thaler Vorschlägen. Abg. Wigard: Der Finanzausschuß, meine Herren, hat sich auf das gesetzlicheBestehen des Ordenswesen berufen, und er mag Recht haben. Er hat sich aber zugleich auf die Grund rechte berufen, welche dieses Ordenswesen für die einzelnen Staaten auch ferner fortbestehen lassen. Es wäre zu wünschen gewesen, der Ausschuß wäre bei dieser Frage auf die Gründe eingegangen, welche in Bezug auf diesen Gegenstand bei der Nationalversammlung so ausführlich entwickelt worden sind, und der geehrte Ausschuß wäre vielleicht dann zu einem andern Entschlüsse gekommen. Ich will Sie, meine Herren, heute nicht ermüden mit einer Wiederaufzahlung aller derjenigen Gründe, welche damals gegen das Ordenswesen angeführt worden sind, sie sind in den stenographischen Berichten der Nationalversammlung niedergelegt und sie werden Ihnen noch Allen erinnerlich sein. DasOrdenswesen ist, ich möchte sagen, eine Sache, wo dasGefühl von selbst dasRichtige findet, und ich beschränke mich darum auf folgenden Antrag: „Die Ausgabe position unter 9 abzulehnen und die Staatsregierung zu er suchen, noch bei gegenwärtigem Landtage einen Gesetzentwurf wegen Aufhebung der Orden in Sachsen und wegen anderer Belohnungsart militairischer Verdienste im Kriege vorzule gen." Ich bin keineswegs gesonnen, die Verdienste, welche sich der Soldat um das Vaterland erwirbt, irgendwie nicht beachten zu wollen; aber ich wünsche, daß die Belohnung auf eine entsprechendere Weise geschehe, als durch Verleihung von Orden. Präsident Cuno: Der Wigardsche Antrag lautet: „Die Ausgabeposition unter 9 abzulehnen und die Staatsregierung zu ersuchen, noch bei gegenwärtigem Landtage einen Gesetz entwurf wegen Aufhebung der Orden in Sachsen und wegen anderer Belohnungsart militairischer Verdienste im Kriege vorzulegen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. Rewitzer: Ich habe schon im Ausschüsse erklärt, daß ich mich für diese Position nicht bestimmen könnte. Ich bin vollständig der Ansicht, die so eben der Abg. Wigard aus gesprochen hat, also auch keineswegs der Meinung, es möge das Verdienst nicht in anderer Weise belohnt werden. Ich gehe aber noch einen Schritt weiter und behaupte, daß es auch bei Civilbeamten Fälle geben kann, worin eine derartige Belohnung vielleicht die einzige ist, die für außerordentliche Dienste geboten werden kann. Allein ganz abgesehen davon, über das Ordenswesen an sich kann ich nur folgende Behaup tung aufstellen: seitdem man angefangen hat das Ordens wesen in der Art zu handhaben, wie es ganz besonders irr
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