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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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faltig diese Angelegenheit bei den Verhandlungen der Natio nalversammlung erwogen worden ist, und daraus ersehen, wie nothwendig es ist, daß auch wir eine nähere Erwägung eintreten lassen, und ich halte dies umsomehr für nothwendig, als in dem Wigard'schen Anträge ein Antrag aufAbänderung einer Bestimmung der Grundrechte liegt. Die Grundrechte sind erst im vorigen Jahre bei uns publicirt worden; wir suchen nach Möglichkeit, die deutschen Grundrechte aufrecht zu erhalten, und heute wird ein Antrag gestellt, welcher indi rekt eine Bestimmung der Grundrechte aufhebt. Ich schlage daher vor, daß der Antrag des Abg. Wigard an einen Aus schuß, und zwar an den Petitionsausschuß verwiesen werde, da ich diesen Gegenstand nicht als einen Gegenstand rein finanzieller Natur betrachten kann, auch ein Gesetzentwurf nicht vorliegt, und daher die Thätigkeit des Gesetzgebungs ausschusses nicht in Anspruch genommen werden kann. Präsident Cuno: Ich würde den Schwarze'sch en Antrag zur Unterstützung zu bringen haben, wenn sich dies nicht etwa durch eine Erklärung des Abg. Wigard hebt. Hat der zum Worte angemeldcte Abg. Wigard etwas in dieser Beziehung zu bemerken? Abg. Wigard: Nein, augenblicklich nicht. Präsident Cuno: Der Antrag des Abg. Schwarze geht dahin: „den Wigard'schen Antrag an den Petitkonsausschuß zur Berichterstattung zu verweisen." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Abg. Dammann: Ich habe den Wigard'schen Antrag unterstützt und bin auch durch das, was bereits dagegen er wähntwordenist, eines Andern nicht belehrt worden; nament lich möchte ich dem geehrten v. Schwarze entgegenhalten, daß, wie auch schon der Abg. Newitzer erklärt hat, das Recht -er Krone, Orden zu verleihen, nicht in Frage gestellt werden soll; allein dem gegenüber steht doch wieder das Recht der Volksvertretung, welches darin besteht, überdasOrdenswesen im Allgemeinen bek Berathung gerade dieser Position sich aus sprechen zu können. Ich meinerseits will die Sache nicht auf die formelle Spitze treiben, ich überlasse dies den Juristen, weil ich gefunden habe, daß, wenn man eine Sache zu weit hinaufschraubt, nicht gerade die schönsten Blüthen zu erwar ten sind. Meine Ansicht über das Lrdenswesen, als die eines schlichten Bürgersmanns, ist die, daß die Männer, welche ver möge ihrer Gesinnung und Aufopferungsfähigkeit für das Wohl des Staates irgend etwas gethan haben, jedenfalls dafür den wahren Orden in der Brust tragen und deshalb auch kein Ordenskreuz auf der Brust brauchen. Dies ist meine Ansicht, und deshalb kann ich auf keinen Fall für das gesammte Ordenswesen sein. Ich bin aber auch der Meinung, daß es solche Männer genug giebt, welche für das Wohl des sächsischen Staates Alles Mögliche gethan haben, nichtsdesto weniger aber den wahren Verdienstorden blos in der Brust tragen, wahrend es vielleicht auch Männer geben könnte, welche das Ordenskreuz auf der Brust führen, ohne irgend etwas Ersprießliches für das Volk gewirkt zu haben. ' > Abg. Cramer: In manchen Kreisen mag allerdings der Werth der Orden, wie der Abg. Wagner aus Dresden sagte, wieder gestiegen sein, seitdem man sieht, daß die Mini ster selbst so großen Werth darauf legen, daß sie mit ausdrück licher Umgehung der Grundrechte, welche verbieten, Orden von auswärtigen Staaten anzunehmcn, doch von auswärtigen Staaten Orden angenommen haben. Der Herr Staatsmi nister der Justiz sagte selbst, Sachsensei ganz „selbststän dig", ich möchte sagen, Sachsen sei ganz particular, man kann also wohl auch bel>auptcn, daß Oesterreich für Sachsen ein auswärtiger Staat ist, und daß daher nach den Grund rechten ein sächsischer Staatsangehöriger einenOrden von Oe sterreich nichtannehmen darf. Jndeß einige der Herren Mini ster legen einen höheren Werth auf die Orden, als auf die Grundrechte, und dieser Umstand mag allerdings in manchen Kreisen die Orden als von höherm Werthe erscheinen lassen, als dies noch im vorigen und in frühem Jahren der Fall war. Der Abg. Schwarze aber irrt, wenn er meint, daß nach den Grundrechten des Ordenswesen in Sachsen nicht abgeschafft werden könnte. Bei der ersten Lesung der Grundrechte in der Nationalversammlung wurde beschlossen, daß die Orden überhaupt in ganz Deutschland aufhören sollten; erst bei der zweiten Lesung setzte es die preußische Partei, mit Rücksicht auf die Vorliebe, welche man in Preußen noch für die Orden hegt, durch, daß das allgemeine Verbot der Orden wegge strichen wurde, und daß es jetzt nur heißt: „Kein Staatsange höriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden an nehmen", den einzelnen Staaten sollte es dagegen freigestellt bleiben, was sie in dieser Beziehung gesetzlich bestimmen wür den. Es ist ihnen nicht geboten, das Ordenswesen zu erhalten, es ist ihnen aber auch nicht verboten, es abzu schaffen. Bemerken muß ich aber noch, daß für die Ordens verleihung in Sachsen kein Minister verantwortlich ist. Die Verleihung der Orden ist ein Recht der Krone, welches die Krone ohne die Verantwortung der Minister ausübt. Die ganze Angelegenheit steht nicht unter einem verantwortlichen Ministerium, sondern sie ist Sache der Ordenscanzlek, die zwar sogar im Gesetz- und Verordnungsblatt Bekannt machungen veröffentlicht, aber keine verantwortliche Behörde ist, Geld aber für andere, als verantwortliche Behörden ver- willige ich nun und nimmermehr. Das Gesammtministe- rium wird die Verantwortlichkeit nicht übernehmen wollen, es hat diese Verantwortlichkeit auch nie gehabt, ein einzelner Minister ebensowenig. Das Recht der Krone, Orden zu verleihen, wollen wir nicht antasten; aber sie möge dann auch auf die Civilliste die Kosten der Ordensverleihung überneh men. Die Orden können also füglich stehen bleiben, nur brauchen die Kosten derselben nicht auf die Staatskasse über nommen zu werden, weil, wie gesagt, kein Minister verant wortlich ist für dieselben. Bezüglich der Militairorden ist es
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