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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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hcrt mit 28 gegen 17 Stimmen angenommen. (Mittheilungen erster Kammer. Nr. 19 S. 287 flg., Nr. 20 S. 299 flg.) Diesem -Beschlüsse gemäß brachte nunmehr, untcrm 21. Januar 1850, 0. Joseph den angekündigten Gesetzent wurf, wie er hinter dem vom ersten Ausschüsse jener Kammer, darüber erstattetenBerichte abgedruckt ist, beider letzteren ein. Nach demselben soll in allen Fällen, wo gesetzlich die Todes strafe angedroht, aber durch Z. 9 der deutschen Grundrechte abgeschafft ist, anstatt derselben auf lebenslängliche Zucht hausstrafe ersten Grades, hiernächst aber in denjenigen Fällen, wo gesetzlich jetzt lebenslängliche Zuchthausstrafe an gedroht ist, aufZuchthausstrafe von 20 bis 30 Jahren erkannt werden. In ihrer ein und dreißigsten öffentlichen Sitzung, den 22. vor. M., nahm die erste Kammer, nach Abwcrfung eines abermals auf Ablehnung des Ganzen gestellten Minderheits antrags, diesen Gesetzentwurf mit einigen, vom Ausschüsse zu tz. 2 desselben im Einverständnisse mit dem genannten Abgeordneten beantragten Modisicationen, mit welchen der Entwurf dem gegenwärtigen Berichte beigedruckt ist, sowie mit zwei unten zu erwähnenden Zusätzen durch eine Mehr heit von 35 gegen 9 Stimmen an. Indem der zweiten Kammer ihr crsterAusschuß hierüber, dem erhaltenen Auftrage gemäß, Bericht erstattet, hat er sein Gutachten zuvörderst I. i m A tlg e m einen auf die Frage über Annahme oder Ableh nung des vorliegenden Gesctzcsvorschlags zu richten. W bezweckt dieser die Ausführung der Bestimmungen in Art. Hl. Z. 9 der Grundrechte des deutschen Volks und in Art. Ul. unter 1 des zur Einführung der letzteren unterm 27. Dcceinber 1^48 erlassenen Reichsgcsetzes, soweit sie die Todes strafe betreffen. Die angezogene Stelle der Grundrechte lautet: DieTodesstrafe, ausgenommen wo dasKriegs- recht sie vorschreibt oder das Seerecht im Fall von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des'Pran- gerS, derBrandmarkung und der körperlichen Züch tigung sind abgeschafft. Das genannte Einführungsgesetz aber schreibt a. a. O. vor: Abänderungen oder Ergänzungen der Landesgesctz- gebungen, soweit dieselben durch die folgenden Be stimmungen der Grundrechte geboten sind, sollen ungesäumt auf. verfassungsmäßigem Wege ge troffen werden, und zwar 1) statt der im, Paragraphen 9 > rc. abgeschafften Strafen desLodesrc. durch gesetzlich? Feststellung einer.ander^eiten Bestrafung der betreffenden Verbrechen; rc. Die Grundrechte nebst Einführungsgesetz sind im König reich Sachsen vom Könige, unter dem königlichen Siegel,, im Einverständnisse mit den Kammern, mittelst Verordnung vom 2. Marz 1849 (G.-u. V.-Bl. v. d. I., 6. St. S. 33 ff.) zu gebührender Nachachtung verkündigt. . Man sollte glauben — und es ist dies allerdings auch die Meinung des Ausschusses, — die Pflicht der gesetzgeben den Gewalt dieses Königreichs, anstatt der ab geschafften -Todesstrafe eine an Verwerte Bestrafung der betreffenden Ver- > brechen UPgesäumt festzustellen, verstehe sich hiernach von selbst. Gleichwohl wird von der Staatsregierung, der im Eingänge berührten Erklärung des Justizministers zufolge, die Vorlegung eisies besonder» Gesetzentwurfs hierüber nicht nur nicht beabsichtigt, sondern die Frage „wegen Beibe haltung oder Abschaffung der Todesstrafe" als eine noch offene, bei Gelegenheit der verheißenen neuen Strafgesetzge bung erst zu entscheidende betrachtet. Auch bei der Ver handlung über den gegenwärtigen Gesetzentwurf in der ersten Kammer (Mitth. rc. I. K. Nr. 34 S. 675) äußerte derselbe Minister: „daß es sich in diesem Augenblicke erst um die Er lassung eines Gesetzes handelt, durch welches selbige (die To desstrafe) .abgeschafft werden soll", und sprach ziemlich deutlich die Ungeneigtheit der Negierung zur Ausführung obiger Bestimmungen in Beziehung auf die Todesstrafe aus. Hängt schon nach diesen Erklärungen, so wie nach der einzig und allein von den angcführten Bestimmungen entlehn ten Motivirung des zu begutachtenden Joscph'schen Gesetz entwurfs, die Beantwortung der Frage über des letzteren An nahme oder Ablehnung im Allgemeinen lediglich von der Vor frage: über die für das Königreich Sachsen feststehende, auch für die Gesetzgebung desselben »maßgebende Geltung der deutschen Grundrechte und des dazu gehörigen Einführungs gesetzes überhaupt ab, so kann man dieser Vorfrage bei gegen wärtiger Veranlassung um so weniger völlig ausweichen, als dieselbe bei der angegebenen Gelegenheit in der ersten Kammer zu einer streitigen Principfrage hat gemacht werden wollen, und auch der Justizminister dabei (Mitth. rc. I. K. a. a. O.) gegendieHinwcisungdarauf, daß, wenn man auch dieGrund- rechte nur als Landcsgcsctz betrachten wolle, doch die Ver pflichtung zur Ausführung derselben bestehe, die allgemeine Behauptung hingcstellt hat: „daß auch die Verpflichtung be steht, die Sache erst nochmals zu prüfen, wenn es zur Ausführung der Grundrechte kommen soll." Wären nun die Grundrechte auch nur wie ein gewöhn liches Landcsgesetz zu betrachten, so würde man, wenn im März 1849 durch Gesetz die Todesstrafe abgeschafft und die ungesäumte Feststellung anderer Strafen an ihrer Stelle an geordnet worden wäre, im Deccmber desselben Jahres aber, anstatt dieser „ungesäumten" Feststellung, sogar eine Vernei nung der Frage über die Wahrheit jener „-Abschaffung" als einer gesetzlichen Thatsache versucht würde, dies höchst befrem dend finden und für ein überaus gefährliches Gebühren mit dem hohen Ernste und Ansehen des Gesetzes- ja für etwas sltt- , ljch,-rechtlich und politisch Unmögliches-halten müssen. - Diese Bedenken werden aber allerdings uin ein nichtGe- ringes noch gesteigert durch den.Umstand , daß es eben eines der. Grundrechte des deutschen Volks ist, dessen gesetzliche Wahrheit und Geltung die Staatsregierung, also derselbe Theilhaber an der gesetzgebenden Gewalt, welcher jeneGrund- rechte im Frühjahre gesetzlich verkündigt,. noch ehe das Jahr zu Ende war, schon verläügnet hat. Denn daß diese Grundrechte vor andern Gesetzen die ganz besondere Gewährleistung ihrer Heiligkeit und Unver letzlichkeit voraus haben, das wird nichtgeläugnetwerden kön nen, wenn es überhaupt noch wahr ist, daß sogleich an ihrem Eingänge zu lesen ist: ' > Dem deutschen Volke sollen die-nachsttz- henden Grundrechte gewährleistet sein. Sie sollen den,Verfassungen,derEinzrl- staaten zur Norm dienen und keine Ver-
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