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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Hinzunahme des mitverkündigten Eingangssatzes derGrund- rcchre, von selbst sich aussprechende Verzichtleistung der gesetz gebenden Gewalt im Königreiche Sachsen auf Beschränkung und Aufhebung derselben wenigstens zur Zeit noch in voller Kraft. Es kann aber im Uebrigen nicht zugegeben werden, daß Niemand vorhanden sei, welchem gegenüber die Grundrechte streng und unverbrüchlich, und zwar auch von den Factoren der gesetzgebenden Gewalt, festzuhalten wären. Es ist das sächsische Volk, welchem dieselben durch jene Verkündi gung, mit dem Grundsätze der Unabänderlichkeit von Seiten des Einzelstaates, gewährleistet worden sind und welchem gegenüber die Factoren der gesetzgebenden Gewalt auf Be schränkung und Aufhebung derselben Verzicht geleistet haben. Aus der oben angeführten Erklärung des königlichen Einver ständnisses mit den Anträgen der Landtagsschrift vom 24. Fe bruar 1849 (man vergl. besonders den Antrag unter 1.) geht dieß unwiderlegbar hervor. Und wenn man hierbei ganz be sonders auf das sächsische Volk (denn diesem, nicht dem sächsischen Staate, sind die Grundrechte als das geringste Maaß seiner Freiheiten gewährleistet) den Nachdruck zu legen hat, so werden die Volksvertreter die Unantastbarkeit dieser msgna vbarta des Volkes, ihres Vollmachtgebers, getrerrtich und sorgfältig zu hüten und zu schirmen gewiß stets als hei lige Pflicht erkennen; es wird aber noch in weit höherem Grade die königliche Negierung, welche hierbei nicht blos als Theilhaberin an der gesetzgebenden Gewalt, sondern, wie bei Allem, was, gleichzeitig oder allein, grundgesetzliche Bedeu tung hat, zugleich als Vertragschließende zu betrachten ist, an ihr dem Volke gegebenes Wort gebunden sein. An diesem zu deuteln, oder Mangel des eigenen Glaubens an dasselbe zu verrathcn, seine Erfüllung hinauszuziehen, oder gar das selbe, ganz oder zum Theile, zurücknehmen zu wollen, das hieße den Glauben des Volkes an die Negierung und an das Wort seines Königs gänzlich aufs Spiel setzen. Wie un heilvoll dies sein würde, das bedarf kaum der Andeutung; am wenigsten kann angenommen werden, daß dies dem Willen Sr. Majestät des Königs entspräche. Weil aber aus dem oft erwähnten Eingangssatze der Grundrechte, verbunden mit deren gesetzlicher Verkündigung und mit der dieser vorausgegangenen Vereinbarung zwischen der Regierung und den Kammern, sich ergiebt, daß jene, als derVerfaffung desKönigreichsSachsen „zur Norm dienend", w e n i g st e n s einen landesgrundgesetzlichen Charakter haben, so könnten ferner, wenn jemals die Zeit gekommen sein sollte, wo die Bestrebungen für Deutschlands Einheit aufgegeben wären und die Restauration in den Einzelstaaten von dieser Seite freie Hand gegen die Grundrechte gewänne, alsdann dieselben, und namentlich jener Satz an ihrer Spitze, in Sach sen wenigstens nur unter denselben Bedingungen und For men abgeandert, beschränkt oder aufgehoben werden, welche im § 152 der Verfassungsurkunde für Abänderungen oder Erläuterungen in den Bestimmungen der letzteren selbst, so wie für Zusätze zu derselben, festgestellt sind. — Zn besonderer Beziehung auf die hier in Frage stehen den Bestimmungen über Abschaffung der Todesstrafe und Feststellung anderer Strafen an ihrer Statt kommt übrigens noch hinzu, daß vor und bei Verkündigung der Grundrechte und des Einführungsgesetzes in Sachsen von keiner Seite, namentlich auch nicht von der Regierung in der Beilage L zu dem oben mehrmals genannten königlichen Decrete vom 3. Februar 1849, gegen diese Bestimmungen irgend ein Be denken erhoben, oder irgend eine Einschränkung oder ein Vorbehalt aufgestellt worden ist. Auch hat die Regierung, wiewohl allerdings nicht das jetzige, sondern das vorige Ministerium, bereits dem vorigen Landtage mittelst königlichen Decrets vom 2. Marz 1849 einen, jedoch wegen Auflösung der Kammern unerledigt gebliebenen, Gesetzentwurf zur Ausführung einiger, darun ter auch der hier in Frage stehenden, Bestimmungen der Grundrechte vorgelegt. Freilich geschah dies nicht imDe- cember, sondern im Marz 1849; jedenfalls aber ist auch in dieserThatsache zumal, dadieMotivezudemhierhcrgehörigen § 2 jenes Gesetzentwurfs, außer der Ueberschrift desselben: „zu tz 9 der Grundrechte," nur durch ein beredtes Stillschweigen über den Grund dieser wichtigen Abänderung der Strafge setzgebung sich aussprechen, das unumwundene Anerkenntniß zu finden, wie die Verpflichtung der Negierung zur Vorle gung eines dergleichen Gesetzentwurfs sich von selbst verstehe. Und in der Lyat werden selbst diejenigen, welche den Grundrechten eine größere Bedeutung, als die eines gewöhn lichen Landesgesetzes, nicht zugestchen wollen, das wenigstens nicht in Abrede stellen können, daß §. 9 der Grundrechte, mit hin die Bestimmung: „die Todesstrafe ist abgeschafft" und Art. Hl. 1) des Einführungsgesetzes, wo der Landesgesetzge- bung die Pflicht auferlegt wird,diese abgeschaffte Strafe „un gesäumt" durch andere Strafen zu ersetzen, zur Zeit durch kein neueres Gesetz abgeschafft oder abgeändert, ein solches auch nicht einmal im Entwürfe vorgelegt, schon deshalb aber jene, äußersten Falls mindestens „landesgesetzliche"Verpflich- tung der Regierung, über die anderweite Bestrafung der be treffenden Verbrechen „ungesäumt" ein Gesetz zu entw-cfen und vorzulegen, oder, wenn von der Volksvertretung aus gehend, anzunehmcn und ergehen zu lassen, eine völlig zwei fellose ist. Ist nun dieser Pflicht, wie im Einführungsgesetze aus drücklich ausgesprochen und im Wesen der Sache begründet ist, eben nur im Wege der Gesetzgebung, also keineswegs durch jedesmalige Verwandlung der nach ihrer grundrechtlichen Abschaffung noch ferner zu erkennenden Todesstrafe in andere Strafen vermöge königlicher Begnadigung zu genügen, so folgt schon hieraus von selbst, daß die Volksvertretung bei dem im Eingänge dieses Berichts erwähnten, vom Könige genehmigten Beschlüsse des Gesammtministeriums, wonach, bis zurBerathung des vorzulegenden neuen Strafgesetzbuchs, die wegen der bis dahin vorkommenden Capitalfalle ausge sprochenen Todesstrafen nicht vollstreckt, sondern in eine an dere Strafe verwandelt werden sollen, schlechterdings nicht Beruhigung fassen kann. Lassen es doch auch eben dieAeu- ßerungen des ZUstizministers, worin die maaßgcbende Gel tung der Grundrechte und namentlich auch die Abschaffung der Todesstrafe als eine vollendete rechtliche Thatsache, sowie die noch bestehende Verpflichtung zur gesetzlichen Ausfüllung der hieraus hervorgegangenen Lücke im Strafrechte, somit aber zugleich die Geltung der vorhin angeführten bezüglichen königlichen Decrete vom 3. und 24. Februar und der königli chen Verordnung vom 2. Marz 1849, in Frage gestellt wor den ist— anderer Erfahrungen seit dem Mai 1849 nicht zu gedenken —als höchst bedenklich erscheinen, auf einen derglei chen Beschluß, selbst von der Möglichkeit eines Ministerwech sels abgesehen, für längere Dauer sich zu verlassen und in die sem Vertrauen die Erlangung einer gesetzlichen Garaütie zu unterlassen, oder doch auf'ö Ungewisse hinauszüschieben und
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