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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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den (noch nicht vorliegenden) Entwurf eines neuen Strafge setzbuchs abzuwarten. Ja es ist Letzteres schon um des Grundsatzes willen unstatthaft, da der Justizminister nicht etwa erklärt hat, daß jener Entwurf Bestimmungen über die anstatt der abgeschafften Todesstrafe eintretenden Strafen enthalten solle, sondern die Frage über „Beibehaltung oder Abschaffung" der Todesstrafe bei dieser Gelegenheit erst noch entschieden sehen will! Daß übrigens, wenn im neuen Straf gesetzbuchs die Todesstrafe abermals beibehalten würde, die bezüglichen Bestimmungen desselben nach Maaßgabe desEin- gangssatzes der Grundrechte ohne vorgängige (gültige) Auf hebung des letztem null und nichtig sein würden, dürfte dabei außer Acht gelassen worden sein. — Ist nun nachdemObigendieNothwcndigkeit,die grund rechtlich abgeschaffte Todesstrafe durch andere Strafbestim mungen zu ersetzen, bereits entschieden, so versteht es sich von selbst, daß hierbei auf die — eben bei der Abschaffung zu er wägen gewesene— Frage über deren Nothwendigkeit und Rarhsamkeit hier nicht zurückzukommen ist. Und hat in Z. 9 der Grundrechte die Gesammtheit des deutschen Volks durch ihre Vertreter ihrRechtsbewußtsein dahin ausgesprochen, daß die Todesstrafe, als demselben widersprechend, etwas Ueber- lebtes, nicht länger Haltbares sei, und hat sie deren Abschaf fung unter die Grundrechte des deutschen Volks ausgenom men, die sächsische Gesetzgebung aber dieselbe unter diesen ge setzlich verkündigt, so ist auch die Frage nicht weiter zulässig, ob der erwähnte Ausspruch, welchen Manche als ein bloßes Grundrecht der Verbrecher betrachtet sehen möchten, mit Recht als eines der Grundrechte des deutschen Volks aufgestellt wor den fei. Ebenso ist die Dringlichkeitsfrage, abgesehen von dem darüber schon vorhin Angedeuteten, durch das „ungesäumt" des Einführungsgesetzes bereits beantwortet. Und wenn al lerdings, zumal bei bevorstehender Umgestaltung einer Ge setzgebung, es an sich und in der Regel durch die Rücksicht der Zweckmäßigkeit widerrathen wird, wichtige Bestimmungen derselben herauszunehmen und für sich allein im Voraus an derweit feftzustellen, so ist doch diese Rücksicht — welche übri gens, und mit Recht, auch bei Ersetzung der mit der Todes strafe zugleich abgeschafftcn Strafe der körperlichen Züchti gung in Sachsen bereits als eine untergeordnete zu betrachten gewesen ist — bei Weitem überwogen durch jene gesetzlich feststehende Nothwendigkeit der ungesäumten Vornahme die ser neuen gesetzlichen Feststellung, ferner durch die Rücksicht auf die für den Rechtssinn des Volkes höchst nachtheilige Ungewißheit und Lücke in der Strafgesetzgebung hinsichtlich der von der letztem bisher mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen und auf dm gegenwärtig bestehenden, den ge meinen Mann an der Gerechtigkeit irre machenden und der schleunigsten Beseitigung bedürfenden Widerspruch zwischen derThatsache der grundrechtlichen Abschaffung der Todes strafe und den dennoch fortwährend noch auf dieselbe sprechen den Erkenntnissen der Spruchbehörden, wie nicht minder durch die in obigen ministeriellen Erklärungen begründete Gefahr für die Geltung der Grundrechte überhaupt, eine Gefahr, wel cher nur durch unverzögerte gesetzliche Ausführung der eine solche bedingenden grundrechtlichen Bestimmungen begegnet werden kann, und welche der Volksvertretung die Pflicht auferlegt, für diese sofortigeAusführung, wo immer möglich, thätig zu sein. Eine Unmöglichkeit, andere Strafen, und zwar in Übereinstimmung mit den übrigen, jetzt geltenden Strafbestimmungen, an die Stelle der Todesstrafe zu setzen, kann nicht behauptet werden; Aufgabe des neuen Strafge setzbuches aber wird es sein, die künftigen Strafbestim mungen auch in dieser Hinsicht in einem vollständigen System für die Dauer festzustellen. Wenn aber sogar darauf hinge wiesen wird, daß das neue Strafgesetzbuch vielleicht mildere Bestimmungen über die Höhe der Strafe überhaupt, oder für einzelne Fälle in Beziehung auf die durch den vorliegenden Gesetzentwurf zu treffenden Verbrechen enthalten könne, so ist wenigstens so viel gewiß, daß alsdann die größere Milde nachträglich möglicher Weise wohl den anstatt der Todesstrafe mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe Angesehenen, nicht aber den der ersteren unterdessen vielleicht schon zum Opfer gewor denen zu Statten kommen könnte. Daß hiernachst Sachsen, wie andere deutsche Einzelstaa ten, in welchen die Grundrechte zurAnerkennunggelangtflnd, die Aufhebung der Todesstrafe auch für sich allein durchzufüh ren vermöge, ohne dadurch an dem etwaigen Anschlüsse an ir gend eine Verfassung Deutschlands, welche nicht die gleiche Bestimmung enthält, — oder durch diesen Anschluß an der Beibehaltung jener Aufhebung behindert zu sein, daran wird schwerlich gezweifelt werden können, da es keineswegs denk bar ist, daß irgend eine dergleichen Verfassung ein Verbot für die Einzelstaaten, die Todesstrafe aufzuhcüen, oder ein Ge bot, die aufgehobene wieder einzuführen, enthalten werde. An eine Speculation ferner der Art, daß diejenigen, welche schwere Verbrechen begehen wollten, die Länder, in welchen diefraglichen Verbrechen mit dem Tode bedroht sind, verlie ßen, um diese in solchen, wo dies nicht derFall ist, zu verüben, möchte schwerlich im Ernste von Jemandem geglaubtwerden, zumal da bei einer hierin wenigstens in vielen einzelnen Be ziehungen völlig ungleichen Strafgesetzgebung der deutschen Einzelstaaten bisher eine solche Erfahrung noch nicht bekannt geworden ist; von der in den meisten Fällen in Rücksicht auf den Antrieb zum Verbrechen, oder auf den Zweck desselben im concreten Falle sehr zweifelhaften Möglichkeit einer solchen beliebigen Verlegung des Schauplatzes eines Verbrechens ganzzugeschweigen. Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand, welcher von der Möglichkeit eines allgemein deutschen Strafgesetzbuches hergenommen wird; abgesehen von der weiten Ferne einer Aussicht auf ein solches, würde die Hinweisung darauf auch dem neuen Strafgesetzbuchs in Sachsen überhaupt entgegen stehen. Endlich kann auch nichtzugegeben werden, daßmitRück- sicht auf die jetzigen Zustande, in "welchen noch eine Gefähr dung der staatlichen Ordnung begründet sei, die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs gerade jetzt Bedenken gegen sich habe, weil er den Staat eines wirksamen Strafmittels beraube. Dieses Strafmittel ist vom Staate bereits aufge geben, soll auch selbst nach der im Eingänge angeführten Mi- nisterialerklärung gerade jetzt bis auf Weiteres nicht in An wendung kommen. Und wenn man bei dem gedachten letzten Einwande vorzugsweise politische Verbrechen im Auge hat, so lehrt die Erfahrung, daß ebendiese, wiealle Verbrechen, die einen gewissen Fanatismus als Triebfeder voraussetzen, am wenigsten durch die Härte der darauf gesetzten Strafen, na mentlich nicht durch Bedrohung mit der Todesstrafe zu ver--- hüten sind; wogegen andererseits eben in Zeiten der politischen Erregung die Aufhebung der Todesstrafe den Staat vor den Gefahren einer die wirkliche Verschuldung übersteigenden, in Rache ausartenden und unwiderrufbaren'Härte bewahrt, wie sich die französische Republik dadurch im Jahre 1848 vor
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