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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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zweiten Kammer keine Stimme gegen die sofortige und ge wissenhafte Ausführung der Grundrechte erhoben. Ich hoffe indcß, daß auch beim Fortgänge der Debatte eine solche Stimme sich nicht erheben werde. Da nun einmal die De batte fortgesetzt und mir das Wort gegeben ist, so will ich doch noch Einiges über die vorliegende Frage sagen. Ich habe mich gleich dem ersten Sprecher gefreut, daß der Ausschußbe richt die gegenwärtige Frage auf das allgemeinere Gebiet der Untersuchung gestellt hat, wie wir eigentlich in Sachsen den Grundrechten gegenüber stehen, gefreut auch überdieArt und Weise, wie er diese Frage gelöst hat. Ich glaube allervings, daß die Grundrechte nach der Art, wie sie bei uns eingeführt worden sind und wie die allgemeinen -Verhältnisse sich bis jetzt gestaltet haben, in einer eigenthümlichen Lage sich befin den. Ich kann nicht ganz dem entgegentreten, wenn man sagt: die Grundrechte stehen in der engsten Beziehung zu der Verfassung, wovon sie ein Theil sein sollten, zum Zustande kommen des Reichs, für das sie gegeben waren. Es ist zuzu geben, daß das große Maaß von Freiheiten, welches die Grundrechte dem Volke gewähren, zu seinem natürlichen Ge gengewicht oder Regulator nothwendig ein großes National leben, großartige Verhältnisse voraussetzt, in denen der poli tische Sinn des Volkes sich bilden könne, damit er auch von diesen Freiheiten, selbst sofern sie nur die nähern Kreise des bürgerlichen Lebens berühren, den Gebrauch mache, der allein sie zu einer Wohlthat für das Volk werden lassen würde. Es 'st zuzugeben, daß manche der Grundrechte in einer so engen Verbindung zu andern Ehesten der Reichsverfassung stehen, daß sie nicht ausgeführt werden können ohne jene andern Eheste. Wenn man indeß von andrer Seite her behauptet hat, daß, weil die Verfassung im Ganzen nicht zu Stande ge kommen, weil ein Reich nicht gestaltet worden sei, deshalb auch die Grundrechte gänzlich ihre Bedeutung oder ihre zwingende Kraft verloren hätten, so ist dieser Behauptung nicht beizustimmen. Es könnte zunächst schon von dem eig nen Standpunkte derer, die das behaupten, namentlich vom Standpunkte der Staatsregicrung aus etwas entgegengesetzt werden, obgleich ich es nicht entgegensetzen möchte, weil ich überhaupt diesen Standpunkt durchaus nicht anerkenne; al lein ich meine, wenn man einmal einen solchen Standpunkt aufstellt, so muß man ihn wenigstens für alle Fälle festhalten und mit dem gleichen Maaße, womit man das Eine mißt, auch das Andere messen. Wir haben gehört, daß man eine ge wisse rechtliche Fortsetzung zwischen der alten Bundcsgewalt, der Eentralgewalt und der neueren Bundesgewalt angenom men hat; wir haben gehört, daß man sich Gesetzen der Cen- rralgewalt unterworfen habe, weil man sie betrachtet als Bundesgesetz im alten Sinne des Wortes. Nun, meine Herren, wenn das von den Gesetzen gilt, die uns Lasten auf bürden durch Erhöhung des KriegsbUdgets, so muß es doch auch von jenen andern Gesetzen gelten, die gleichsfalls von der Centralgewalt publicirt worden sind und die uns Frei heiten bringen, so muß man annehmen, daß dieselben Gewal ¬ lt. K. ten, die als Erben der Eentralgewalt und gewissermaßen des alten Bundestags betrachtet werden, auch dir Garanten sein müssen jener Rechte, welche die Eentralgewalt — als Erbe des alten Bundestags, wie man auf jener Seite annimmt,— uns gegeben hat. Wie gesagt, ich meinerseits erkenne diesen Standpunkt nicht an; aber wenn man ihn einmal in ande rer Hinsicht aufstellt, so könnte man auch diese vorliegende Frage nur in dem angegebenen Sinne beantworten. Wenn man ferner sich darauf beruft, daß kein Reich bestehe, in dem diese Grundrechte Geltung haben könnten, so sollte man, meine ich, hiervon nicht die Anwendung machen, daß man sich deshalb der Ausführung der Grundrechte zu entziehen trach tete, sondern die andere, daß man ein Reich so schnell als mög lich zu Stande zu bringen suchte, damit man auch in dein Fall wäre, die Grundrechte im vollsten Umfange und ohne jede Besorgniß durchführen zu können. Es scheint seitens der Regierung auch eine gewisse Rücksichtnahme obzuwalten, in dem sie sich der Ausführung der Grundrechte zu entziehen sucht, auf mögliche Abänderungen derselben, die durch eine etwa noch zu Stande kommende Reichsverfaffung eintreten könnten. Ich glaube, es ist ganz am Orte und gut, wenn auch diese Frage einmal offen besprochen wird. Ich möchte nun zunächst fragen, auf welche etwa in Aussicht gestellte Reichsverfaffung die Staatsregicrung dabei ihr Augenmerk richte — ob auf die Verfassung vom 26. Mai, die allerdings den Kreis derjenigen Grundrechte, die von Seiten des Reichs garantirt werden sollen, etwas enger zieht, als die Frankfur ter Verfassung — oder auf dicVerfassungspropositionen vom 27. Februar, die nur sehr allgemein und nach der Art jener Vorschwebungen, die überhaupt dort vorwalten, von gewis sen Rechten spricht, ohne daß man weiß, ob cs wirkliche Grundrechte oder was sonst für Rechte sein sollen — oder endlich, ob sie sich bezieht auf den Commentar zur Verfassung vom 27. Februar in der österreichischen Denk schrift, worin ausgesprochen ist, man werde nur dann der Verfassung beitreten können, wenn ausdrücklich voraus be stimmt sei, daß die darin garantirten Rechte nicht etwa die verhaßten Grundrechte seien. Wie dem auch sei, ich glaube, die Sache steht einfach so, daß diejenigen Grundrechte, die in einer künftigen Reichsverfassung für alle Eheste des Reichs, das zu Stande kommt, garantirt werden, daß diese eben garantirt und geschützt werden müssen von Seiten derReichs- gewalt, daß damit aber natürlich dem darüber hinausgehenden Maaße solcher Rechte und Freiheiten, welches die Frankfurter Grundrechte gewährt und einzelne Landesgesetzgebungen bereits in sich ausgenommen haben, daß diesem damit durchaus nicht präjudicirt ist. Das Einzige wäre zuzugeben, daß dieser .Theil der Grundrechte, der nicht von der neuen Reichs verfassung und von der wirklich ins Leben tretenden neuen Reichsgewalt ausdrücklich garantrrtware, eben dieser Garantie entbehren, daß dessen Durchführung und Festhaltung nur auf der vereinigten Entschließung der Gesetzgebungsgewalten in den einzelnen Staaten beruhen würde. Jetzt ist allerdings 39*
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