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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Die, Seite 408 des Berichts angezogene Clausel, welche sich im Eingänge der Grundrechte befindet, hat, da die Frankfurter Reichsverfassung, wovon die Grundrechte einen Theil bilden, nicht in's Leben getreten ist, keine Wirkung, und es wird ge wiß Niemand behaupten wollen, daß blos wegen dieser Clau sel die Grundrechte in Sachsen in alle Ewigkeit fortbestehen müßten und durch die Landesgesetze nicht abgeandert werden könnten. Die Regierung wird daher auch hinsichtlich der Ausführung der Grundrechte das oben erwähnte Recht in Anspruch nehmen. Sie wird, wie ich hiermit erkläre, die Bestimmungen der Grundrechte, welche sie für heilsam und dem Waterlande zuträglich erachtet, gern und willig mit aus führen helfen, sie wird dies aber nicht thun können, soweit sie die eine oder andere Bestimmung in den Grundrechten für schädlich, für verderblich erachtet. Soweit Bestimmungen der letzter» Art, nach Artikel I des zu den Grundrechten ge hörenden Ausführungsgesetzes, bereits in's Leben getreten sein sollten, wird die Regierung die nöthigen verfassungs mäßigen Schritte thun, um jene Bestimmungen wieder zu beseitigen. Dies wird auch geschehen mit denjenigen Be stimmungen, welche nicht auf Sachsen allein, sondern ledig lich auf ganz Deutschland berechnet sind, soweit diese Be stimmungen nach der jetzigen Lage der Dinge, nachdem näm lich die Frankfurter Reichsverfassung verworfen worden ist, nicht ohnehin als erledigt anzusehen seindürften. Dasjenige, was in ganz Deutschland als Recht und namentlich als Grundrecht gelten soll, kann erst durch ein künftiges Reichs gesetz, welches in ganz Deutschland Gültigkeit erlangt, festge setzt werden. Abg. Hering: Auch ich habedemAbg.v. Polenz Einiges entgegenzuhalten. Es wies derselbe namentlich auf die Sitt lichkeit hin. Der Abgeordnete hat gewiß geschaudert über die Entsittlichung, zu welcher das Bestehen der Todesstrafe zur Zeit der ersten französischen Revolution Gelegenheit gege ben hat. Der Abg. v. Polenz wird nicht wünschen, daß eine solche Ausübung der Todesstrafe jemals vorkomme. Der Abgeordnete wird sich gefreut haben, daß bei Gründung der neuen Republik in Frankreich die Todesstrafe abgeschafft und dadurch verhütet wurde, daß die Macht des Volkes sich rächend gegen seine Bedränger kehrte. Der Abgeordnete wird auch nicht wünschen, daß jemals die Zeit komme, wodas.Vo l k, zur Macht gelangt, die Todesstrafe gegen die ausübe, welchesiejetzt gegen das Wolkerkenncn. Es wird aber dadurch, daß die Todesstrafe abgeschafft wird, das Volk sich daran gewöhnen, und die möglichen künftigen Sieger werden sich wohl in Acht nehmen müssen, die Todesstrafe wieder ein zuführen, auch wo sie zu ihren Gunsten ausgeübt werden könnte. Abg. B i e d er m a n n: DieAe ußerung des Herrn Staats ministers über die Geltung der Grundrechte und über die Art, wiedasMinisterium sich in Bezug aufderenAusführungver halten werde, hat gewiß die Kammer sehr überrascht. Ich muß mir, da mir dieselben nicht ganz klar sind, einige Erläuterungen erbitten. Es hat der Herr Staatsminister gesagt, die Regie rung werde zwar die Grundrechte, von deren Zweckmäßigkeit sie sich überzeugen könne, einführen, diejenigen aber, bei denen dies nicht der Fall sei, nicht. Meines Wissens ist über den selben Punkt bereits am vorigen Landtage zwischen derRegie- rung und den Kammern verhandelt worden. Es hatte damals die Regierung mehrere Punkte ausgezeichnet, bei denen sie die Zweckmäßigkeit, wenigstens der sofortigen Einführung der Grundrechte, nicht anzuerkennen vermöge, sie ist aber nach wiederholten Berathungen in den Kammern von diesem Be denken znrückgetreten und hat die Grundrechte, wie sie im Gesetzblatte stehen, einfach mit dem Einführungsgesetze der Centralgewalt und der Nationalversammlung publicirt. Sie hat damit, wie mir scheint, nach der ganzen Art, wie zwischen den Kammern und der Regierung verhandelt worden ist, an erkannt, daß sie, obgleich sie gewisse Bedenken gegen die Ein führung der Grundrechte gehabt habe, dennoch von diefenBe« denken abstehc und sammtliche Grundrechte in der Weise, welche durch das Einführungsgesetz vorgezcichnet ist, inS Leben treten lassen wolle. Sollte der Sinn der damaligen: Publikation der Grundrechte nicht dieser gewesen sein, so wird vielleicht das Mitglied der damaligen Verwaltung, welches gegenwärtig ist, mich eines Andern belehren können; ist aber der Sinn der, wie ich ihn vargestellt habe, — und er kann fass kein anderer sein — so möchte ich wohl wissen, wie die jetzige Verwaltung, welcher noch dazu ein Mitglied jener früherw Verwaltung angehört, sich, dem damaligen Regierungsact: gegenüber, wegen dieser jetzigen Aeußerungen zu rechtfertigen gedenkt. Staatsminister v. Zschinsky: Ich weiß indcrThat nicht, was ich dem, was ich vorhin geäußert habe, noch hinzu fügen könnte. Ich glaube, daß dasjenige, was ich gesprochen habe, klar und deutlich ist. Ich habe gesagt, daß die Regie rung sich zur Ausführung der Grundrechte, so weit eine solche nüthig, nicht gern und willig werde verstehen können, wenn sie die Bestimmungen, welche ausgeführt werden sollen, für schädlich, für gefährlich hält. Ich kann die Bestimmungen der Grundrechte, welche hierbei in Frage kommen können, zur Zeit nicht bezeichnen, cs scheint dies auch in diesem Augenblicke nicht nothwendig zu sein. Das wird späterhin eintretenden Falls zur Sprache kommen, wo dann weitere Erwägungen stattsinden können. Etwas Mehreres wüßte ich nicht, was ich dem Abg. Biedermann auf seine Frage erwidern könnte. Viceprasident v. Held: Wenn ich gegenwärtig das Wort ergreife, so thue ich es blos, weil ich zu einigen Bemer kungen provocirt worden bin, denn die Art meiner Abstim mung über den vorliegenden Gegenstand und die Motivirung derselben kann nach den im Berichte selbst gegebenen Andeu tungen und Vorgängen keinem Zweifel unterliegen. Zuerst hat man mehrseitig auf die Stelle des Berichts Beziehung genommen, wornach nicht sämmtliche Mitglieder des Aus-
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