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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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fchuffes mit den im Berichte ausgesprochenen Ansichten in allen ihren Theilen einverstanden sind. Bei Berathung des Vorliegenden Gesetzentwurfs kam natürlich auch im Ausschüsse die Frage zur Sprache, welche Gültigkeit den Grundrechten beizulegen sei? Einige behaupteten, daß sie unabänderliche Gültigkeit hätten, Andere waren der Ansicht, daß sie auf ver fassungsmäßigem Wege abgeändert werden könnten, noch Andere verteidigten die Meinung, daß sie als bloße Landes gesetze der gewöhnlichen Abänderungsform unterlägen. Nur in dieser Beziehung, nur über dieFrage, welche Gültigkeit den Grundrechten beizulegen sei, hat eine Meinungsverschiedenheit im Ausschüsse stattgefunden, und da sie rücksichtlich des vor liegenden Entwurfs von nicht zu großem Belange zu sein schien, vereinigte man sich zu dem cinmüthigen Anträge, wel cher in dem Berichte ausgesprochen worden ist, ohne jene ent fernter liegenden verschiedenen Ansichten zur Geltendmachung von gesonderten Gutachten zu bringen. Gegenwärtig ist aber dieDebatte auf einen Standpunkt gediehen, von welchem aus weniger der Joseph'sche Gesetzentwurf, als vielmehr die Gül tigkeit der Grundrechte überhaupt in Frage kommt. Ich muß offen bekennen, daß ich der Ansicht bin, daß die Grundrechte in Folge der Publikation der Staatsregierung eine Verpflich tung auferlegen... (Bravo.) und ich erkläre auf die geschehene Provokation eben so offen, Laß die Ansicht und Absicht des Ministeriums, dem ich ange hörte, wenn ich auch dessen Meinung nichtfürjeden Einzelnen vertreten kann, doch wohl keine andere gewesen ist, als bald vorwärts zu schreiten in der Ausführung der Grundrechte. Wenn ich mich nun aber auf den Standpunkt des gegenwär tigen Ministeriums stelle, so müssen nach meinem Erachten die Bestimmungen der Grundrechte, die durch die Publikation selbst sofort Gültigkeit erlangt haben, und diejenigen Bestim mungen derselben wesentlich unterschieden werden, die noch einer Ausführung unterliegen, welche das frühere Miuisterium nicht bewirken konnte, die also einem neuen Ministerium Vor behalten sein wird. Mag ich nun auch nicht verkennen, daß Las neue Ministerium, wenn es dieAusführung erwägt, viel leicht zu manchen Bedenken gekommen ist, ja daß es in Betreff -er publicirten Grundrechte, insoweit sie noch der Ausführung bedürfen, eine weitere Berathung für nöthig und rathsam hält, so glaube ich doch, daß es, wenn das Ministerium Lheile derselben nicht ausführen will, dann die nöthigen Vorlagen an die Kammern zu bringen und die Frage an sie zu richten hat, ob und in wie weit die Ausführung suspendirt oder von ihr ganz abgesehen werden soll. Eine solche Frage ist zur Zeit an die Kammern noch nicht gelangt, und ich habe daher ge glaubt, daß, wenn ein solcher zur Ausführung derGrundrechte dienender Gesetzentwurf vorgelegt wird, wie der Joseph'sche ist, dann, wenn sich nicht aus der Mitte der Kammer rückstcht- Lich der Abschaffung der Todesstrafe und des sie betreffenden Aheiles derGrundrechte gegen den Entwurf in seiner Fassung oder in Hinblick auf die Zeit wichtige Bedenken erheben, es Sache der Kammer ist, für denselben zu stimmen. In Betreff der Zeit kann dasBedenken darin bestehen, und es ist dasselbe auch Seiten der Staatsregierung bereits erwähnt worden, daß man nämlich sagt: es sei nicht an der Zeit, bei Erwartung eines neuen Criminalgesetzbuches einem solchen durchgreifenden Entwürfe seine Zustimmung zu geben, und es sei vielmehr zweckmäßiger, bis zur Berathung des neuen Criminalgesetz buches diesen Gegenstand zu verschieben. Allein ich sollte im Gegentheile meinen, es müsse vielmehr der Regierung sehr viel daran gelegen sein, in dieser Beziehung die Ansicht der Kammer baldmöglichst zu erfahren, denn in einem Criminal- gesetzbuche müssen doch unbedingt die niedrigern Strafen nach der höchsten sich reguliren, und es wird eine andere Normi- rung der Strafen, eine andere Strafscala eintreten müssen, je nachdem die höchste Strafe die Todesstrafe oder eine gerin gere Strafe ist. Hat man eine solche Principfrage bereits beantwortet, so ist cs leichter, mitConsequenz dann das Stra fensystem im Criminalgcsetzbuche durchzuführcn, als wenn man vielleicht den Versuch macht, die Todesstrafe an die Spitze zu stellen, die andern Strafen darnach abstust, hierzu die Einwilligung der Kammern nicht erhält, und deshalb Abänderungen in dem ganzen durch das Criminalgesetzbuch durchgreifenden Strafensysteme machen muß. Ich halte Letzteres, wenn nicht für eine Unmöglichkeit, doch für eine große, sehr große Schwierigkeit. Aus diesem Gesichtspunkte habe ich den Joscph'schen Entwurf und die Gelegenheit zu dieser Berathung mit einer gewissen Freude begrüßt. Im Ganzen werde ich auch heute in meiner Abstimmung treu bleiben dem, was ich bei Publikation der Grundrechte im Sinne hatte, treu bleiben dem, was im Berichte als meine Meinung mit ausgesprochen worden ist. (Bravo.) Abg. Cramer: Der Abg. Wigand wird nunmehr durch die Erklärungen des Herrn Staatsmimsters jedenfalls aus seinem Vertrauenshimmel auf die nackte dürre Erde herabge fallen sein. Den durch nichts bewiesenen Behaup tungen des Herrn Staatsministers, daß die Grundrechte nicht im ganzen Umfange gälten, daß sie durch die Landcsge- setzgebung abgeändert werden konnten, daß diese das Recht habe, ausdrückliche Bestimmungen derselben aufzuheben, die sen Behauptungen stelle ich einfach folgende in den Ge setzen enthaltene Sätze entgegen: die Grundrechte gel ten in ihrem ganzen Umfa ng e, sie sollen den Verfassun gen der deutschen Einzelstaatcn zur Norm dienen und keine Verfassung oder Gesetzgebung eines einzelnen deutschen Staa tes soll das Recht haben, dieselben jemals auszuheben oder zu beschranken, sie bilden namentlich in Sachsen das geringste Maaß der dem Volke gewährleisteten Rechte und Freiheiten, und was den vorliegenden Gegenstand anlangt, so behaupte ich auf Grund dieser Gesetze: die Todesstrafe ist nicht abzu schaffen, sie ist abgeschafft, und wenn das Ministerium
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