Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
füg.'n hat. Wie dort die Regierung zu uns, so steht hier die gesammte Landesgesetzgebung gegenüber der Reichsgesetzge bung, welche die Hauptbestimmungen erlassen hat. Ware dies nicht das Verhältniß, so wüßte ich nicht, was die Publi kation der Grundrechte als Landesgesetz für einen Sinn ge habt haben könne. Wäre es so anzusehen, daß darüber, o b eine Bestimmung auszuführen sei, noch einmal berathen wer den müßte, so wäre die frühere Berathung, so wäre die Pu blikation, die mit des Königs Unterschrift und der Contrasig- natur der Minister geschehen ist, ein gar nichts oder vielmehr — ich will nicht sagen, was sie dann wäre. Es kann sich nicht darum handeln, ob dieseBestimmungenausgeführt wer den; sie müssen ausgeführt werden, denn sie sind Landesge setz; es fragt sich nur, wie sie ausgeführt werden sollen. In Bezug auf den Inhalt der Ausführungsverordnungen, die hier im Gesetzeswege erlassen werden sollen, inBezug auf das Wie dieser Ausführung muß eine Vereinbarung zwischen uns und der Regierung stattsinden, also in dem vorliegenden Falle darüber, welche Strafe an die Stelle der Todesstrafe zu setzen sei; über das Ob der Ausführung kann nicht erst eine Vereinigung stattsinden, dieses Ob steht schon gesetzlich fest, und wenn die Regierung eine dieser Bestimmungen nicht ausführen will, so kann das nur geschehen durch eineAbände- rung des bestehenden Gesetzes, durch eine Vereinbarung mit uns darüber, ob wir die Abänderung einer solchen Bestim mung genehmigen wollen. Wenn ich mich also auch nicht auf den Standpunkt der Souverainetät der Nationalver sammlung und der Allgemeingültigkeit der Grundrechte stelle, wenn ich mich nur auf den einfachen Standpunkt derLandes- gesetzgebung beschränke, so behaupte ich doch, und kann mich von dem Gegentheile nicht überzeugen, daß ein publicirtes Landesgesetz ausgeführt werden muß, wenn und so lange nicht Stände und Regierung gemeinschaftlich etwas Anderes beschließen, daß nicht die Regierung einseitig erklären kann, sie wolle erst sehen, ob die Ausführung zweckmäßig sei, und, wenn sie dieselbe nicht für zweckmäßig finde, werde sie kein Gesetz vorlegen oder einem von den Kammern beschlosse nen Gesetze nicht zustimmen. Ich glaube daher, die Todes strafe ist abgeschafft, wie ausdrücklich in Artikel IH. I der Grundrechte erklärt ist; sie ist abgeschafft und bleibt abge-. schafft, bis etwa im Vereine von Regierung und Standen das Gegentheil beschlossen wird. Nur das, was man anderen Stelle setzen wolle, ist Gegenstand der Vereinbarung. Den Standpunkt, den die Regierung aufsiellt, muß ich für gesetz- und verfassungswidrig erklären, und wenn sie thatsächlich darauf beharrt, müssen wir darüber Beschwerde führen. nur dann, wenn der Wigardsche Antrag abgelehnt werden sollte, zu protestiren gegen jene ministerielle Auffassung über die Grundrechte. Präsident Cuno: Meine Herren! Sie fühlen gewiß mit mir die Wichtigkeit der Frage, die uns durch den Wigardsche» Antrag nahe gerückt worden ist. Ich muß offen gestehen, daß ich mich in großer Verlegenheit darüber befinde, ob über haupt über diesen Antrag in seiner gegenwärtigen Fassung abgestitnmt werden kann. Je wichtiger der Gegenstand ist, desto mehr habe ich Anlaß zu bitten, denselben mit mir naher ins Auge zu fassen. Es wird in dem Anträge lediglich Be zug genommen auf die „heutige" Erklärung des Herrn Staatsministers Zschinsky. Diese Erklärung haben wir nun zwar und gewiß mit Aufmerksamkeit gehört, allein eine ganz bestimmte und wortgetreue Auffassung liegt uns zur Zeit nicht vor. Das Präsidium hält es nun für angemessen vorzuschla gen, ob nicht vor allen Dingen das Erscheinen des betreffen den Blattes der Landtagsmittheilungen abzuwarten und jede Beschlußfassung bis dahin auszusetzen sei. Ich wünschte nicht, daß dieser wichtige Punkt durch formelle Unsicherheit in der Auffassung gefährdet werde. Habe ich hiermit die Meinung des Antragstellers getroffen? Abg. Wigard: Es ist sehr leicht, in sehr kurzer Zeit die Erklärung des Herrn Ministers Zschinsky durch die Steno graphen wörtlich zu erhalten, und bei der hohen Wichtigkeit dieser Sache trage ich darauf an, daß sofort den Stenographen aufgegeben werde, diese Erklärung hierher zu übermitteln. Es wird das in einer Stunde stattsinden können, und über diese Stunde hinaus wird wenigstens von meiner Seite ein Zurück stellen dieses Antrages nicht zugegeben werden. Präsident Cuno: Wenn das ein fernerer Antrag sein soll, so halte ich denselben mit unserer Geschäftsordnung und mit der über dieBenutzung der stenographischen Aufzeichnun gen stets beobachteten Uebung nicht für vereinbar und kann ihm keine Folge geben. Wir sind nicht in der Lage, uns selbst ohne Weiteres in Besitz der für den Herrn Staatsmknister niedergeschriebenen Blätter zu setzen, und können jedenfalls dem Herrn Minister die eigene Durchsicht nicht versagen. Wiederholt sei es: ich wünsche nicht, daß bei diesem, nach Inhalt und Folgen höchst wichtigen Gegenstände formelle Mängel und Ausstellungen überwiegend hervortreten. Eine Gefahr im Verzüge ist nicht vorhanden. Eben so zweckmäßig wird es sein, einige Tage bis zum Erscheinen der Landtags- mittheklungen zu warten. Abg. Wigand: Ich unterstütze die Ansicht des Herrn Präsidenten Cuno, aber aus einem andern Grunde, den ich hier nicht ausführen mag, und wünsche, daß die Kammer den Antrag des Herrn Präsidenten Cuno zu ihrem eigenen mache. Warten wir einige Tage und sehen wir, was in den stenogra phischen Berichten erscheinen wird, und mögen wir dann die die uns gerecht scheinen. Heute ist am Abg. Klinger: Der Erfolg des -WigardschenAntrages ist natürlich zur Zeit noch unbekannt, wir wissen nicht, ob er die Beistimmung der Kammer finden wird oder nicht; damit aber doch für den Fall, daß er abgelehnt würde, eine Antwort auf die Erklärung erfolge, welche von Seiten des Ministertisches uns gegeben worden ist, schlage ich vor, nämlich eventuell und > Maaßregeln treffen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder