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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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I ,.cht wirb. Diejenigen, welche für die sofortige Verweisung an den Ausschuß sind, bleiben unbehindert, gegen den Polenz'schen Antrag zu stimmen, während lumgekehrt die jenigen, die dem Wigard'schen Anträge an sich nicht abgeneigt sind, aber vorerst noch eine andere Unterlage wünschen, bei der entgegengesetzten Reihenfolge offenbar präjudicirt würden. Ich bin und bleibe der Meinung, daß bei der von mir vorge schlagenen Reihefolge zu beharren sei und frage: Wollen Sie die von mir bezeichnete Fragstellung genehmigen? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Abg. v. Polenz hat beantragt, die Abstimmung über den schon öfter verlesenen An trag bis zum Erscheinen der Landtagslmittheil- ungen über gegenwärtige Sitzung zu!,verschieben. Geben Sie diesem Anträge ihre Zustimmung?— Wird gegen 26 Stimmen angenommen. Präsident Cuno: Es erledigt sich dadurch zur Zeit die Abstimmung über den Wigard'schen Antrag.Z Wir kommen nunmehr zur speciellrn Berathung des Gesetzentwurfs, und ich ersuche den Herrn Berichterstatter fortzufahren. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Esswird hier an der Zeit sein, den ersten Theil des zu berathenden Gesetzent wurfs vorzulesen. Er lautet: Wir Friedrich August re. erlassen mit Zustimmung der Kammern des Königreichs zur Ausführung der in H. 9. der deutschen Grundrechte in Verbindung mit Art. 111. tz. 1. des Einführungsgesetzes dazu getroffenen Bestimmung über Abschaffung der Todesstrafe folgendes Gesetz:, j 8-1- Zn allen Fällen, wo gesetzlich die Todesstrafe angedroht, über durch tz. 9. der deutschen Grundrechte abgeschafft ist, soll anstatt derselben auf lebenslängliche Zuchthausstrafe er sten Grades erkannt werden. Der Bericht sagt darüber Folgendes: Indem nunmehr der Ausschuß für den Fall der Annahme des vorstehenden Antrags N. zur Begutachtung der einzelnen Bestimmungen des vorliegen den Gesetzentwurfs, und zwar sogleich in der Gestalt, welche derselbe durch die im Einverständnisse mit dem Abgeordneten v. Joseph vom ersten Ausschüsse der ersten Kammer dazu vor geschlagenen Modifikationen gewonnen hat und in welcher derselbe dem gegenwärtigen Berichte beigedruckt ist, sich wen det, hat man zu §. 1 weichernachseinerFassung die in 8-9 der Grundrechte fürdie Abschaffung der Todesstrafe gezogenen Grenzen genau inne hält und don der ersten Kammer unverändert angenommen worden ist, eine Erinnerung zu machen nicht gefunden und beantragt daher: §. 1 unverändert anzunehmen. Präsident Cuno: Wünscht Jemand über diesen Theil -es Berichts zu sprechen? — ES scheint dies nicht der Fall. Der Ausschuß räth uns an 8- 1. unverändert unzunehmen. §. 1. lautet: „In allen Fällen, wo gesetzlich die Todesstrafe angedroht, aber durch §. 9. der deutschen Grundrechte abge» schäft ist, soll anstatt derselben auf lebenslängliche Zuchthaus strafe ersten Grades erkannt werden." Nehmen Sie diesen Paragraph nach dem Anrathen des Ausschusses unverändert an? — Geschieht gegen 3 Stimmen. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Z. 2. In allen Fällen, wo gesetzlich jetzt lebenslängliche Zucht hausstrafe unbedingt angedroht ist, soll auf Zuchthausstrafe von 15 bis ZOIahren desselben Grades, in welchem die lebens längliche Zuchthausstrafe angedroht war, erkannt werden. Wenn dagegen lebenslängliche Zuchthausstrafe blos als höchstes Strafmaaß angedroht ist, so wird dieses Maximum auf 30 Jahre des entsprechenden Grades ermäßigt. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll zogen und Unser Königliches Siegel rc. Der Bericht sagt dazu: Zu 8- 2 wäre, was den ersten Satz betrifft, vielleicht die Frage am Orte: ob nicht bei Feststellung der an die Stelle der lebens länglichen zu setzenden zeitlichen Zuchthausstrafe in den Fällen, wo jene gegenwärtig absolut angedroht ist, der nunmehr vor geschlagenen relativen eine abermalige absolute Bestimmung der Dauer der letztem vorzuziehen sein möchte. Indessen hat der Ausschuß, schon weil die nach der Vorlage sich ergebende Strafbestimmung die größere Milde für sich hat, von der an geregten Frage absehen zu müssen geglaubt. Derselbe schlägt vielmehr, in Uebereinstimmung mit dem in der ersten Kammer gefaßten Beschlüsse, der zweiten Kammer die unveränderte Annahme von H. 2 nach Maaß- gabe der Beilage vor. Präsident Cuno: Begeht Jemand das Wort? Der Ausschuß räth uns an, §.2. nach Maßgabe der Beilage un verändert anzunehmen. Es lautet §. 2. so: „In allen Fällen, wo gesetzlich jetzt lebenslängliche Zuchthausstrafe unbedingt angedroht ist, soll auf Zuchthausstrafe von 15 bis 30 Jahren desselben Grades, in welchem die lebenslängliche Zuchthaus strafe angedroht war, erkannt werden. Wenn dagegen lebens längliche Zuchthausstrafe blos als höchstes Strafmaaß ange droht ist, so wird dieses Maximum auf 30 Jahre des entspre chenden Grades ermäßigt. Urkundlich rc." Nehmen Sie ß. 2. dem Vorschläge des Ausschusses gemäß unverändert an ? — Geschieht gegen 3 Stimmen. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Hiernächst hat die erste Kammer auf Antrag ihres ersten. Ausschusses einen Zusatz als folgenden Inhalts: durch gegenwärtiges Gesetz erledigt sich die Be stimmung Artikel 64 des CriminalgesetzbuchS und kommt nicht weiter in Anwendung
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