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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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skgen Beratungen gegenwärtig war, hat darüber eine aus reichende Erklärung nicht geben zu können selbst ausgespro chen. Es versteht sich, daß eine gesetzliche Bestimmung, die so vag ist, schon um deswillen so bald als möglich wegge schafft werden muß, wenn auch nicht die übrigen Gründe für die Wegschaffung, die bereits von vielen Sprechern erwähnt worden sind, so ernstlich dafür sprächen. Insbesondere aber will ich mir noch erlauben Folgendes hinzuzufügen. Es ist in der ersten Kammer von dem Abg. v. Biedermann ein nachher allerdings abgelehntcr Antrag eingebracht worden. Derselbehieß, so wie er Sekte 466 zu lesen ist: „Die Kammer wolle die Staatsregierung ermächtigen, die Bestimmung in §. 12 des Prcßgefetzes nicht auf solche Bekanntmachungen zu beziehen, welche das pecuniare Interesse des Fiscus oder einer Gemeinde betreffen, wie z.B. Anzeigen von Versteigerungen, oder durch Wahlen veranlaßt werden, die in letzterer Bezie hung erwachsenden Jnsertionskostcn aber bei den Wahlkosten in Ausgabe passiren zu lassen." Dieser Antrag ist zwar, wie gesagt, abgelehnt worden, und es scheint auf den ersten Augen blick, als brauche man nicht weiter darüber zu sprechen; allein bis jetzt besteht noch §. 12 des Preßgesetzes, und man könnte aus diesem Anträge abnehmen, als sei derselbe wirklich noth- wendig gewesen, er füge etwas dem §. 12 hinzu oder er be schränke ihn. Nun steht aber in §. 12, daß die Herausgeber der Zeitschriften nur verbunden sind, obrigkeitliche Veröf fentlichungen unentgeltlich aufzunehmen; ich glaube aber durchaus nicht, daß man solche Bekanntmachungen, welche das pecuniäre Interesse des Fiscus oder^ einer Gemeinde be treffen, obrigkeitliche nennen könnte. Ich glaube, daß auch, wie §.12 gegenwärtig besteht, die Herausgeber von Zeitschrif ten in keiner Weise gebunden sind, dergleichen Bekanntma chungen, weil sie den Charakter von obrigkeitlichen nicht an sich tragen, aufzunehmen. Ich beziehe mich darauf als auf ein Beispiel, daß die Brandversicherungscommission halbjähr lich ihre Bilanz ebenfalls unentgeltlich aufzunehmen gewissen Zeitschriften zumuthet; ich glaube aber, daß dergleichen Be kanntmachungen den Character von obrigkeitlichen nicht ha ben, also auch nicht unentgeltlich ausgenommen werden müs sen. Im Uebrigen habe ich den Antrag des Abg. Biedermann unterstützt und kann auch dafür stimmen; was dagegen den des Abg. Jacob betrifft, so glaube ich allerdings, daß derselbe kaum nöthig sein wird. Abg. v. Polenz: Es ist von keiner Seite ein Punkt erwähnt worden, der bei dem fraglichen Ausschußantrage Berücksichtigung finden muß, es ist der Kostenpunkt. Soviel ich mich erinnere, hat die diesfallsige Einrichtung schon seit längerer Zeit bestanden und ist nicht erst durch das Preßgesetz festgestellt worden. Die meisten Provinzial- und Localblatter haben nach den früher» Concessionen die Bedingung zu er füllen gehabt, unentgeltlich Bekanntmachungen von Ver waltungsbehörden aufzunehmen, es hat also faktisch seit langer Zeit eine solche Begünstigung für diese Behörden bestanden, II. K. die schließlich durch das Gesetz ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Es dürfte leicht sein, daß der Aufwand, welcher künftig thcils den Communen, rheils der Negierung durch Aufhebung jenes Paragraphen zur Last fallen möchte, nicht unbedeutende Opfer mit sich brächte, und daß namentlich auch die Stadtcommunen in Verlegenheit sein dürften, wie sie diesfallsige, zum Theil nicht unbedeutende Verlage bestreiten sollten. Regierungscommissar Kohlschütter: Ich habe in Be ziehung auf den Gegenstand im Allgemeinen die Bemerkung vorauszuschicken, daß das Ministerium den Wünschen, die Seiten der Petenten in der vorliegenden Petition aus gesprochen worden sind, vom Anfänge an und schon bei der Berathung in der ersten Kammer nicht geradezu entgegen getreten ist; es ist ihnen vielmehr in doppelter Beziehung ent gegen gekommen. Einmal insofern, als man es für billig anerkannt hat, daß den Herausgebern von Zcitblattern in Beziehung auf die nach §.12 des Preßgesetzes ihnenauferlegte Verbindlichkeit schon jetzt eine Erleichterung zu gewahren sei, wodurch die ihnen daraus erwachsende Belästigung, wo nicht ganz gehoben, doch wesentlich vermindert werden würde; so dann aber insofern, als man auch die gänzliche Aufhebung des §. 12 im Wege der Gesetzgebung für thunlich erklärt und für einen nicht zu entfernten Zeitpunkt in Aussicht gestellt hat. Es geht daraus hervor, daß die Ansicht der Regierung und die allgemeine Tendenz des jetzigen Ausfchußben'chtes nicht zu weit auseinander liegen. Wenn noch eine Meinungs verschiedenheit besteht, so äußert sie sich mehr in praktischer Beziehung und beruht darauf, daß der Ausschuß den §. 12 sofort durch ein besonderes Gesetz aufgehoben wissen will, während das Ministerium die Sache für minder dringlich halt und der Meinung ist, daß damit füglich bis zu einer andern sich sonst darbietenden Gelegenheit gewartet, inmittelst aber auf administrativem Wege Abhülfe gewahrt werden könne. Der Ausschußbericht stellt sich zu Begründung seiner Ansicht hauptsächlich auf den rechtlichen Standpunkt und sucht auszuführen, daß die Bestimmung des §. 12 in dem Gesetze vöm 18. November 1848 mir allgemeinen Rechts grundsätzen und positiven gesetzlichen Vorschriften in Wider spruch stehe, ja daß dadurch, wie es im Berichte heißt, eine Ungerechtigkeit gesetzlich festgcstellt worden sei. Bei dieser Behauptung nun scheint der geehrte Herr Berichterstatter doch, etwas zu weit zu gehen, und ich möchte dies auch auf die An griffe ausdehnen, die von dem Herrn Abg. Ziesler gegen den fraglichen Punkt des Prcßgefetzes gerichtet-wvrden. sind ;' ich kann nicht zugcben, daß in dieser Bestimmung ein solcher Geist der IMberalitat und Beschränkung der Preßfreiheit athme, wie dies von dem geehrten Sprecher angenommen zu werden schien. Der Ausschußbericht hat sich aus drej'gesetzliche Bestimmungen bezogen, von denen er annimmt, daß ihnen durch §.12 zu nahe getreten werde: auf §. 13 der deutschen Grund rechte, auf §§.27 und 37 der Werfassungsurkunde und endlich 46*
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