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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Der Petent würde daher die Gunst und die Vortheile sei nes Antrags, vielleicht ohne daß er's wollte, auch den genann ten und allen übrigen mit Jurisdiction versehenen großen und größeren Stadtgemeinden des Landes, weil und soweit sie subsidiär den Untersuchungsaufwand aus ihren Mitteln decken müssen, zuwenden, wahrend er die übrigen Inhaber größerer und kleinerer Gerichte, welche im gleichen Leistungs verhaltnisse stehen, davon ausschließt. Der Staat (d. h. die Steuerpflichtigen) soll nach des Petenten Absicht die Unterfuchungskosten auf sich nehmen, welche die noch in diesem Augenblicke dazu verpflichteten Ge meinden zu übertragen haben. Alle von den Vorthcilen des Eymann'schen Antrags ausgeschlossenen Gerichtsinhaber nun, welche zufällig dieselbe Last tragen, müßten in ihrer Ei genschaft als Steuerpflichtige durch ihre Steuern jene, die Gemeinden, in Absicht auf die ihnen abgenommene Leistung mit übertragen helfen, während sie, die Gerichtsinhaber, nach wie vor dieselbe Last unverändert behalten. Wie wäre eine solche Maaßregel zu rechtfertigen vor dem Richterstuhle der Gerechtigkeit! Diese Erwägungen werden genügen, um der Kammer dieUeberzeugung zu verschaffen, daß derEymann'scheAntrag in alle Wege bedenklich und unzulässig sei. Die zu Eingang des Berichts vom Petenten angeführ ten Gründe, mit welchen er ihn zu rechtfertigen sucht, sind thcils im Vergleich zu den für die Staatscaffe so belangrei chen und gar nicht zu ermessenden Wirkungen zu unerheblich, theils sprechen sie geradehin gegen den Antrag und müssen uns von der Annahme desselben abbringen. Der Ausschuß rathet daher an, die Kammer wolle den Antrag des Petenten aufsich beruhen lassen. Hat nun zwar der Ausschuß von Annahme des Eymann- schen Antrags in der Modalität, in welcher er vorgebracht worden ist, entschieden abrathen müssen, so hat er sich doch im Allgemeinen mit dem Zweck desselben und zwar insoweit einzuverftehen gehabt, als auch er den Wunsch hegt, es möge jene Kosienlast den Gemeinden, welchen dafür keine Com- pensation zu Gute kommt, möglichst bald abgenommen werden. Aus dem Berichte, welcher vom ersten Gesetzgebungs ausschüsse über den Cuno'schen Antrag, die Ausführung des Gesetzes vom 23. November 1848 betreffend, erstattet und in der 48sten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer berathen wurde, hatte man zu entnehmen, daß vom Justizministerium in Aussicht gestellt worden war, es würde, wenn nicht unvor hergesehene Ereignisse es verhinderten, die neue Einrichtung der Untergerichte bereits im Frühjahre des Jahres 1851 ins Leben treten. Bei Berathung dieses Berichts sind von der Staatsre gierung keinerlei Erklärungen abgegeben worden, welche mit jener Relation in Widerstreit ständen; vielmehr war aus den Eröffnungen der Regierungsorgane die entschiedene und feste Absicht der Regierung zu erkennen, die Ausführung des Wer kes möglichst zu befördern. Zwar bei der Wichtigkeit und Schwierigkeit derselben, zumal im Hinblick auf die zugleich beabsichtigte Trennung der Justiz von der Verwaltung und die zugleich zur Ausfüh rung zu bringende Organisation der untern Verwaltungsin- II. K. stanzen, so wie im Hinblick auf die damit zusammenhängende Verabschiedung von Organisationsgesetzen, dic denKammern im Entwürfe noch gar nicht vorliegcn, endlich imHinblickauf die allgemeinen äußern Verhältnisse des Landes läßt es sich wohl rechtfertigen, daß die Regierung jene Zusage nur hypo thetisch („wenn nicht unvorhergesehene Ereignisse es verhin derten") ausgesprochen hat. Aber eben deshalb, weil sie sich nicht categorisch erklärte, sieht sich im Interesse der Eymann'schen Petition der Aus schuß noch zu einem Anträge veranlaßt, aus welchem hervor gehen soll, daß die gegenwärtigen Kammern mit der Staats regierung in deren Bestreben für ungehinderte und baldige Ausführung des fraglichen Organisationswerkes in vollkom mener Uebereinstimmung sich befinden. Demnach rathet der Ausschuß an, die zweite Kammer wolle im Verein mit der ersten Kammer gegen die Staatsregierung die Erwartung aussprechen, daß sie die ihr nach §.33 des angezoge nen Gesetzes vom 23. November 1848 anheimfal lende Ausführung der neuen Gerichtsorganisation möglichst beschleunigen werde. Abg. Oehmichenr Wenn derEymann'scheAntrag zu keinem andern Anträge geführt hat, als den unser Ausschuß uns im Berichte vorlegt, so glaube ich, hat der Abg. Eymann etwas ganz Anderes beabsichtigt. Der Ausschuß hat haupt sächlich, wie es mir scheint, den Kostenpunkt im Auge gehabt, er hat nur die Last berücksichtigt, die möglicherweise dem Staate durch diese Untersuchungskosten erwachsen könnte. Ich glaube aber vielmehr, der Abg. Eymann hat die Un gleichheiten, die jetzt bestehen, möglichst beseitigen wollen. Das wird aber durch den Antrag des Ausschusses noch nicht erlangt. Er tröstet uns zwar mit der Uebernahme der Ge richtsbarkeit auf den Staat in Folge einer Erklärung des Re- gierungscommissars und beruft sich dabei auf §. 33 des Ge setzes vom 23. November 1848. Ich zweifle nicht, daß das geschehen wird, aber ich zweifle sehr, ob das bald geschehen wird, und das — ich wiederhole es, — scheint die Absicht des Abg. Eymann bei Stellung seines Antrages gewesen zu sein, nämlich die Uebernahme der Gerichtsbarkeit vielleicht durch diesen Antrag recht bald herbeizuführen und dadurch die Ungleichheiten der Beitragspflicht zu denjenigen Untersu chungskosten, die hier gemeint sind, zu beseitigen. Wie groß diese Ungleichheiten sind, ist im Ausfchußberichte hinlänglich dargethan; ich will darauf nicht weiter zurückkommen. Ich glaube aber nicht, daß das auf einem andern Wege beseitigt werden kann, als wenn wir die Regierung veranlassen, zu einem gewissen Datum und recht bald die sämmtlichen Ge richtsbarkeiten lm Staate zu übernehmen. Ausführbar muff es sein, denn in Preußen ist bereits dasselbe auch geschehen; ich wollte mir daher erlauben, einen Antrag zu stellen, dcr^ wenn er Unterstützung findet und etwa heute nicht gleich zur Berathung kommen sollte, vielleicht dem Ausschüsse mit dem heutigen Berichte zurück übergeben werden und einer späteren Berathung unterliegen würde. Der Antrag lautet so: „Die 47*
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