Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zahlen, entheben." Ich habe mit Fleiß gesetzt: „die unter königlicher Jurisdiction stehenden Sprengel," weil ich meine, -aß Städte ebenso wie Patrimonial- und andere Gerichts barkeiten in vollständigem Genüsse der mit einer Jurisdiction zusammenhängenden Rechte sich befinden, sie doch auch jeden falls, wenn es ihnen, namentlich den Patrimonialgerichts- herren, beliebte, ihre Herrlichkeiten an den Staat abtreten können. Präsident Cuno: DerWapler'sche Antrag lautet fol- Zendermaaßen: „Die zweite Kammer wolle im Vereine mit der ersten an die Staatsregierung den Antrag stellen, dieselbe wolle, falls bis zum 1. Januar 1851 die beabsichtigte Organi sation der Untergerichte noch nicht ins Leben getreten wäre, gleichwohl von da ab die unter königlicher Jurisdiction stehen den Gerichtssprengel von ihrer Verbindlichkeit, peinliche Ko lken zu zahlen, entheben." Wird dieser Antrag unterstützt? — Hinlänglich. Abg. v. Haubold: Ungeachtet der Abg. Eymann den Gericht des vierten Ausschusses angegriffen hat, muß ich doch als Mitglied desselben erklären, daß ich zwar dem Anträge desselben beigestimmt habe, was dagegen die einzelnen Theile des Berichtes betrifft, so wird der Herr Berichterstatter im Stande sein, sie zu vertheidigen. Secretair Nake: Ich habe nur zwei Worte zu bemerken. Es ist bei dem vierten Ausschuß so gut wie bei jedem andern üblich und geschäftsordnungsmäßig, daß die Form eines Be richts der Berichterstatter selbst zu vertreten hat. Die Aus schußmitglieder haben sich daher auch hier in die Fassung nicht hineingemengt; wir sind froh, wenn wir die Geschäfte, die uns obliegen, in der Hauptsache immer zur Erledigung brin gen können, wollten wir uns noch über die Form in Debatten einlassen, so^würden wir in ein unabsehbares Feld gerathen. Was den Antrag selbst anlangt und auch den Antrag des Abg. Wapler, so kann ich mich damit nicht einverstanden erklären. Der Ausschuß ist allerdings der Meinung, daß die Uebertra- gung der Untersuchungskosten durch die Gemeinden eine Un billigkeit enthalte, und diese Ansicht ist nicht blos die des Aus schusses, sondern sie ist eine bereits feststehende, sogar durch die Gesetzgebung festgestellte. Aber der Ausschuß ist auch der Ansicht, daß, um diese Unbilligkeit auszugleichen, man nicht eine andere Ungerechtigkeit begehen dürfe, die vielleicht noch härter drücken würde. Und eine solcheUnbilligkeit würde sich nicht vermeiden lassen, wenn wir jetzt auf einmal die sämmtlichen Untersuchungskosten auf die Staatskasse über nehmen wollten, während die Gerichtsbarkeit selbst noch in den Händen der Patrimonialgerichtsinhaber sich befindet. Es wird daher auch durch den Antrag, den der Abg. Wapler ge stellt hat, eine bessere Ausgleichung keineswegs herbeigeführt werden. Abg. Rich ter: Der Abg. Eymann kann versichert sein, -aß der Ausschuß keineswegs von einer Voreinnahme gegen seinen Antrag beherrscht worden ist. Wir sämmtlich haben die Ungleichheit gefühlt, welche hinsichtlich der Uebertragung der peinlichen Kosten im Lande stattsindet; aber gerade diese große Ungleichheit, welche meistens durch Vergleich, Verjäh rung oder andere Privatrechtstitel herbeigeführt ist, macht die sofortige Beseitigung schwierig. Es ist die feste Ueberzeugung des Ausschusses, daß eine gründliche Abhülfe, wenn wir nicht in neue Ungleichheiten fallen und namentlich auch die Gerech tigkeit nicht verletzen wollen, nicht ehergeschehen und eintreten kann, ehe nicht die gesammte Gerichtsbarkeit, wie die richtigen Grundprincipien es erfordern, an den Staat zurückfällt. Tritt dieser Zeitpunkt ein, so ist durch das Gesetz schon gesorgt, daß sämmtliche Untersuchungskosten von dem Staate subsidiarisch übertragen werden. Der Antrag des Wapler enthält eine größere Ungerechtigkeit als die, die bereits schon vorhanden ist. Derselbe verlangt, daß die Kosten von den Gerichtsbefoh lenen, welche unter königlichem Patronat stehen, vom Staate übertragen werden, die große Anzahl derjenigen, welche un ter Patrimonialjurisdiction wohnen, und welche vielmehr gedrückt sind, namentlich oft in höherem Maaße Gerichtsko sten übertragen müssen, aber nunmehr diese Lasten behal ten. Die Patrimonialgerichtsbefohlenen müssen nunmehr Steuern geben zur Uebertragung der allgemeinen Untersu chungskosten, und behielten daneben ihre bedeutenden Unter suchungskosten immer noch. Ich erwähne nur noch, daß die Anzahl dieser Gerichtsbefohlenen größer ist, als die derjeni gen, welche durch den Antrag des Abg. Wapler befreit werden würden. Ich warne Sie vor der Annahme dieses Antrags, indem Sie dadurch, wie gesagt, nur eine größere Ungerechtig keit begehen würden, als schon jetzt vorliegt. Staatsminister v. Zschinsky: Der im Berichte aus gesprochenen Ansicht Ihres Ausschusses, wie selbige Seite497 dargelegt ist, muß ich beitreten; ich habe auch den Gründen für diese Ansicht, welche im Berichte und soeben von den Abgg. Nake und Richter entwickelt worden sind, nichts hinzuzufügen, es sind diese Gründe völlig erschöpfend. Der Herr Antrag steller hat sich auf die in Ansehung der hier fraglichen Kosten bestehende Ungleichheit bezogen. Diese Ungleichheit ist aller dings nicht abzuläugnen, sie hat aber schon seit sehr langer Zeit bestanden und beruht darauf, daß entweder die betreffenden Gemeinden selbst Gerichtsherren sind, oder daß wegen Bezah lung jener Kosten ein Rechtsverhältnis: besteht zwischen der Gemeinde und dem Gerichtsherrn, ein Verhältnis:, welches auf Vertrag oder auf Verjährung sich gründet. Der Antrag steller hat ferner behauptet, daß die Kosten nicht von großem Belang sein würden; dem kann ich aber nicht beitreten. Es sind viele Gemeinden zu Bezahlung der hier fraglichen Kostew verbunden, und wie Sie Alle wissen, sind schon feit Jahren die Untersuchungskosten bei den Gerichten des Landes von großem Belang. Hiernächst hat der Abg. Wapler einen andern Antrag gestellt, einen Antrag, der blos die königlichen Gerichtsbefohlenen berührt. Ich sehe aber nicht ein, warum gerade in Bezug auf diese, wenn überhaupt eine Aenderung eintreten könnte, eine solche Platz ergreifen soll. Es befinde«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder