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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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sich die königlichen Gerichtsbefohlenen in der hier fraglichen Beziehung in ganz gleicher Lage mitdenPatrimonialgerichts- befohlenen; sollte also eine Aenderung beliebt werden, so würde diese, wie mir scheinen will, beidHArten der Gerichts befohlenen zu treffen haben. Ich kann zwar der Kammer nicht angeben, auf wie hoch die fraglichen Kosten überhaupt sich belaufen, jedoch kann ich Ihnen sagen, daß die Kosten, welche von den verschiedenen Amtslandschaften in Folge des oben gedachten Rechtsverhältnisses haben übertragen werden müssen, durchschnittlich auf ungefähr1200Lhaler jährlich sich belaufen. Daß diese Kosten bei den Patn'monialgerichtsbe- fohlenen viel bedeutender sein müssen, versteht sich von selbst, weil es bei Weitem mehr Patrimonialgerichte gibt. Was den Seite 480 von dem Ausschuß gestellten Antrag anlangt, so kann ich der Kammer die Versicherung geben, daß die Staats regierung alles Mögliche thun wird, um die neue Organisation und die neuen Behörden so bald als möglich ins Leben treten zu lassen, und ich habe die bestimmte Hoffnung, daß, wie ich auch schon einmal der Kammer mittheilte, die neue Einrich tung jedenfalls in der ersten Hälfte des nächsten Jahres wird inWirksamkeit treten können. Bemerken will ich in dieserBe- ziehung nur noch Folgendes. Die Grundzüge für die Orga nisation derVerwaltungsbehörden sind vondemMinisterium des Innern bereits entworfen; die Commission, welche von dem Justizministerium behufs der Organisation der Unterbe hörden niedergesetzt worden ist, hat die betreffenden Gesetze und Verordnungen ebenfalls vollendet; letztere werden in diesem Augenblicke metallographirt; wenn das geschehen ist, wird in dem Justizministerium eine Berathung über diese Ge setze und Verordnungen stattsindcn, und ich gedenke zu dieser Berathung nicht blos die Mitglieder der Commission, sondern auch einige Beamte und sonstige Praktiker zuzuziehen. Es müßten also ganz besondere und eigenthümliche Verhältnisse eintreten, wenn die neue Behördenorganisation nicht, wie ich vorhin erwähnte, in der ersten Hälfte des nächsten Jahres ins Leben treten sollte. Präsident Cuno: Der Abg. v. Polenz hat das Wort. Abg. v. Polenz: Ich verzichte darauf. Abg. v. Dieskau: Ich möchte doch dem,fwas sowohl vom Herrn Staatsminister als vom Herrn Abg. Richter ge äußert worden ist, nicht durchgehends beistimmen können. Ein anderes Verhältniß ist es, wenn Untersuchungskosten von Patrimonialgerichtsbefohlenen, ein janderes, wenn sie von unmittelbaren Amtsbefohlenen zu entrichten sind. In Bezug auf die unmittelbaren Amtsbefohlenen ist der Staat der Eigenthümer des Gerichts, in Bezug aber auf die Patri- mvnialgerichtsbefohlenen ist der Patrimonialgerichtsherr Eigenthümer des Gerichts. Anlangend die Ersteren, so hat -er Staat die Vortheile der Jurisdiction, und diese stießen in die Staatskasse; anlangend hingegen die Patrimonialgerichts barkeit, so hat der Patrimonialgerichtsherr die Vortheile -er Jurisdiction, und diese fließen in den Säckel des Patrimonialgcrichtsherrn. Die Vortheile der Jurisdic tion, welche der Staat ausübt, kommen zugleich allen Staatsbürgern zu Gute, während die Vortheile, welche der Patrimonialgerichtsherr von seiner Gerichtsbarkeit genießt, blos ihm, nicht aber sonst irgend Jemandem Nutzen gewähren. Ich glaube, diese Argumentation wird mit dem, was factisch besteht und Rechtens ist, übcreinstimmen. Was aber den Bericht des Ausschusses anbetrifft, so bedaure ich, daß der selbe zwischen den hierbei in Betracht kommenden verschie denen Gemeinden nicht so genau unterschieden hat, wie eigentlich zu unterscheiden gewesen wäre. Der Antrag des Abg. Eymann geht allerdings außerordentlich weit, und kann in seinem vollen Umfange blos dadurch erledigt werden, daß der Antrag des Abg. Oehmichen angenommen wird. Ich pflichte dem Anträge des Abg. Oehmichen vollkommen bei, denn nur auf diese Weise wird das Nebel, welches von dem Abg. Eymann in seinem Anträge gerügt worden ist, um fassend beseitigt werden können. Ich glaube aber nicht, daß der Abg. Eymann seinem Anträge jenen weitern Umfang ge ben wollte, wie cs den Anschein hat; der Abg. Eymann hat jedenfalls diejenigen Gemeinden im Auge gehabt, welche, ohne Eigenthümer der Gerichtsbarkeit zu sein, subsidiair die Untersuchungskosten zu bezahlen verbunden sind. Diejeni gen Gemeinden, welche Eigenthümer der Jurisdiction sind, müssen, wie sich von selbst versteht, auch die Untersuchungs kosten tragen, denn sie haben das Eigenthum und die Vor theile der Jurisdiction. Es würde daher, wenn man die Sache weiter erwägt, nur ein Antrag, der nämlich, den An trag des Abg. Eymann auf solche Gemeinden zu beschränken, welche nicht selbst Jurisdictionseigenthümer sind und über welche der Staat die Gerichtsbarkeit unmittelbar ausübt, paffend erscheinen, und in dieser Weise möchte dann der An trag des Abg. Eymann der Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen sein. Denn die Gemeinden, welche unter Patrimonialjurisdiction stehen, so sehr ich ihre Befreiung von derLast, die Untcrsuchungskosten subsidiair zutragen, wünsche, haben diese Angelegenheit blos mit dem Patrimonialge- richtsherrn auszumachen, wahrend die unmittelbaren Amts befohlenen die Berücksichtigung des Staats weit mehr in Anspruch nehmen können und schon jetzt zu verlangen berech tigt sein dürften, von einer Last befreit zu werden, die sie vielfach zu tragen haben. Ich möchte daher den Antrag, welcher von dem Abg. Wapler vorhin gestellt worden ist und welcher von mir in dem Sinne, wie ich jetzt deducirt habe, unterstützt worden ist, dahin modisiciren, daß ich beantrage, den Antrag des Abg. Eymann nur auf solche Gemeinden, welche nicht selbst Jurisdictionseigenthümer sind und über welche der Staat unmittelbar die Gerichtsbarkeit ausübt, zu beschränken, und in dieser Weise denselben der Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen. Präsident Cuno: Der Abg. v. Dieskau beantragt: „den Antrag des Abg. Eymann nur auf solche Gemeinden, welche nicht selbst Jurisdictionseigenthümer sind und über
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