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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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arischen, sich irgendwie in die Angelegenheiten der einen oder andern Kirche einzumischen, einzumischen in die Formen, in denen diese oder jene Gemeinschaft ihre religiöseBefriedigung sucht<und findet. Ich kann es um so weniger jetzt, wo die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Be kenntnisse völlig unabhängig ist, wo Niemand in dieser Kam mer verpflichtet ist, sein religiöses Bekenntniß zu offenbaren. Meine Herren, nach meinem Dafürhalten lauft es auf eine Ungereimtheit hinaus, wenn man durch eine politische Ver sammlung, deren Mitglieder möglicherweise durchgängig oder doch in ihrer Mehrzahl einer andern Kirche angehören können, die Angelegenheit einer andern Kirchezur Erledigung bringen, wenn man durch sie darüber maaßgebende Beschlüsse fassen lassen will. Aus diesem Grunde, meine Herren, werde ich gegen alle Anträge des Ausschusses, welche und insoweit sie darauf hinausgehen, eine Einmischung des Staates und der gesetzgeberischen Thätigkeit desselben in die Angelegenheiten der verschiedenen Kirchengesellschaften herbeizuführen, stim men. Regierungscommissar v. Hübel: EineAeußerung, welche ich im Ausschüsse gethan habe und auf welche im vorliegenden Berichte Bezug genommen ist, könnte allerdings die Ver- muthung rechtfertigen, daß die Staatsregierung die Absicht habe, das den Kammern bereits zugesagte Gesetz über die Kirchenvorstände der evangelischen Kirchengemeinden noch lange zurückzuhalten. Es ist dies nicht die Absicht der Staats regierung. Das Versprechen, welches sie gegeben hat, diesen Gesetzentwurf vorzulegen, wird sie halten, und wird es sobald wie möglich in Erfüllung bringen. Wenn ich mich im Aus schüsse dahin erklärte, daß ich eine bestimmte Frist nicht an geben könnte, binnen welcher dies geschehen werde, so war der Grund blos der, daß ich nicht eine zu kurze Frist angeben wollte, die inne zu halten vielleicht nicht möglich wäre, und eben so wenig eine längere, die bei den Herren Ausschuß mitgliedern einen Zweifel an der Bereitwilligkeit der Regierung hätte Hervorrufen können. Die Staatsregierung beabsichtigt, den Kammern diejenigen Gesetzentwürfe vorzulegen, welche sie für nothwendig hält zur Herstellung der Selbstständigkeit der evangelischen Kirche, durch welche zu diesem Zwecke Be stimmungen allgemeiner Landesgesetze aufgehoben werden müssen. Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden ist gegenwärtig durch ein Landesgesetz geordnet und den Ver tretern der bürgerlichen Gemeinden übertragen. Dieses Gesetz muß aufgehoben werden, ehe eine selbstständige Vertretung der Kirchengemeinden hergestellt werden kann. Hierzu hält die Staatsregierung die Zustimmung dep Kammern unbedingt für nöthig. Es wird weiter eines allgemeinen Landesgesetzes bedürfen, um die Collaturrechte zu ordnen, welche gegen wärtig ins Privatrecht übergegangen sind und in welche die Kirche vermöge ihrer Autonomie ohne Weiteres einzugreifen nicht berechtigt sein würde. Es wird endlich eines Gesetzes über die Parochiallasten bedürfen, weil auch hier die kirchliche Organisation in die bürgerlichen Verhältnisse eingreift. Wenn jedoch diese drei Gesetze und insbesondere das über die Kirchenvorstände mit den Kammern verabschiedet sein wer den, dann dürfte das landesherrliche Kirchenregiment wohl im Stande sein, den weitern Ausbau der Kirchenverfaffung ohne weitere Gesetzesvorlagen an die Kammern zu reguliren, und von diesem Gesichtspunkte ausgehend ist die Zusage der Staatsregierung bei gegenwärtigem Landtage beschränkt wor den auf die Vorlegung eines Gesetzes zur Vertretung der evan gelischen Kirchengemeinden. Sind dann in den Vorständen der Kirchengemeinden dkeOrgane gewonnen, aus welchen eine Synode zusammenberufen werden kann, so wird das gegen wärtige landesherrliche Kirchenregiment mit diesen Organen zum weitern Ausbau der Kirchenverfassung verschreiten. Die Berathung einer Kirchenverfassung mit den Kammern dürste, wie schon von einem der geehrten Vorredner angedeutet wor den ist, in der Kirche selbst Bedenken erregen. Die Kammern werden gegenwärtig nicht nur aus Mitgliedern der evangeli schen Kirche zusammengesetzt, es befinden sich in ihnen auch Mitglieder der katholischen und deutschkatholischen Kirche; ja alle Abgeordnete sind vom Volke gewählt mit Rücksicht auf ihre politischen Ansichten, nicht aber in Rücksicht auf ihre reli giösen und kirchlichen Ansichten. Wollten wir uns nun auch darauf beschränken, ein Wahlgesetz für eine Landessynode zu berathen, so könnte schon dies bedenklich erscheinen und von der Kirche die Competenz der Kammern bestritten werden; denn auch bei einem solchen Wahlgesetze kommen Fragen vor, welche sehr in das innere Wesen der Kirche eingreifen. Ich mache nur aufmerksam auf die Frage, nach welchem Verhältnisse die Synode aus Geistlichen und Laien zusammenzusetzen sei. Aus diesen Gründen glaubt sich die Staatsregierung auf die Vor legung der angedeuteten drei Gesetzentwürfe beschränken zu müssen. Das Gesetz über die Collaturrechte lag schon beim vorigen Landtage fertig vor, und es würde insofern kein Hin derniß entgegengestanden haben, dasselbe sofort an die gegen wärtigen Kammern zu bringen. Es wird Ihnen aber nicht entgangen sein, daß dieses Gesetz, ehe es noch bekannt worden, schon in seinen verlautbartenGrundsätzen von derPreffe vielfach angegriffen worden ist. Man hat dem gegenwärtigen Kirchen- regimente Schuld gegeben, daß es beabsichtige, mit diesem Gesetze eine umfassendere Gewalt in seine Hand zu bringen, und hat dies für sehr bedenklich erklärt. Die Staatsregierung hat daher nochmals in Erwägung gezogen, ob es nicht zweck mäßig sein werde, die Grundsätze dieses Entwurfs wesentlich zu modificiren und die Collaturrechte gegenwärtig nicht in dem Umfange in die Hand zu nehmen, wie es anfänglich beab sichtigt wurde. Das ist der Grund, warum auch diese Vorlage noch nicht an die Kammern gelangen konnte. Weil aber in derselben auch über die Concurrenz der Gemeinden bei Be setzung der geistlichen Stellen Bestimmungen zu treffen sind, und diese in das Gesetz über die Kirchenvorstände eingreifen,
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