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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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rede gefügt, daßdemKirchenregrment die Collatur-und Patronatsrechte vollständig zurückgegeben werden sollen, anderntheils meint der Abg. Ziesler, wirsolltenzu rein vernünftigen und menschlichen Zuständen zurückkehren. Nun kann man aber nicht zu Etwas zurückkehren, wo man noch nicht gewesen ist, und kann auch Niemandem etwas zurückgeben, was er nicht gehabt hat. Zu rein menschli chen und vernünftigen Zuständen will das menschliche Ge schlecht erst noch gelangen, aber hoffentlichzu andern Idealen, als die hier angedeutet wurden. Ich werde hier nicht aufs dogmatische und religiöse Gebiet übergehen, solche Verhand lungen hätten doch hier nur die Geltung von Privatgesprä chen. Genug, daß wir die Religion für eine den Gesetzen des menschlichen Geistes gemäße Lebensbestimmung, für das be seelende Princip halten, wodurch der Mensch in der Gottheit lebet und webet, das aber erst, wie alles Andere, von außen und oben Nahrung und Pflege erhält. Nur wollte ich noch mals bemerken, daß Artikel V. der Grundrechte an sich das Verhältnis! der Einzelgemeinden zur Gesammtkirche nicht im Geringsten berührt, und wenn man die einzelnen Gemeinden losreißen wollte von dem größern Ganzen, wozu sie gehören, so wäre dies ein rein willkürlicher Act. Entschieden muß ich auch dem entgegentreten, was der Abg. Wigard meinte, daß sich nämlich durch freiwillige Beiträge der Werth der Reli gion bestimmen ließe. Ich glaube, der Werth der Religion läßt sich nicht durch einen äußern Werthmesser, weder durch Geld, noch auch durch Majoritäten bestimmen, im letztem Falle namentlich wäre das Chriftenthum eine Irrlehre, weil Chri stus und seine Apostel gar sehr in der Minorität gewesen sind, als sie auftraten und lehrten. Wenn irgend eine Kirche, eine Religionsgesellschaft, für welche ich Freiheit und Selbststän digkeit will, nicht einmal so viel Kraft hat, daß sie bei bloßer pecuniärer Bedrängniß sich nicht aufrecht hält, wenn sie eine solche Feuerprobe nicht aushält, wie die christliche Kirche in den ersten Jahrhunderten ihres Bestehens, dann freilich wird sie wohl kaum eine Zukunft für sich und ein Lebensprin- cip in sich haben. Das aber kann ich nicht zugeben, daß die ältern Kirchen in ihren bestehenden Rechten gekränkt werden sollten zum Besten derjüngeren und neueren, und ich bin von dem Abg. Wigard überzeugt, daß dies auch nicht seine Ansicht und Absicht sein kann. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Der Abg. Wigard hat den Antrag gestellt: „Die Kammer wolle auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs zu Ausführung des Artikel V. der Grundrechte antragen." Ich habe diesen Antrag deshalb nicht unterstützt, weil er ganz auf dasjenige hinausläuft, was bereits der zweite allgemeine Ausschußantrag zu a. beabsichtigt. In der Sache selbst bin ich vollkommen mit dem Antragsteller einverstanden, aber ich kann nicht anerkennen, daß dieser An trag noch notwendig sei. Die sämmtlichen kirchlichen Grundrechte, welcheArtikel V. der Grundrechte aufgestellt hat, sind nach Artikel I. unter 9. des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848 schon in Wirksamkeit getreten. Nur eine von diesen Bestimmungen ist noch übrig, welche der Ausführung bedarf, das ist die über die Selbstständigkeit der Religionsgesellschaften in Bezug auf die Verwaltung ihrer Angelegenheiten, welche in Z. 17 der Grundrechte festgestellt worden ist. In Bezug auf diese haben wir nun die Vor schrift im Artikel II. des Einführungsgesetzes vom 27. Decbr. 1848, welche dahin lautet: „In Beziehung auf den im Z. 17 ausgesprochenen Grundsatz der Selbstständigkeit der Reli- gionsgesellschaften sollen die organischen Einrichtungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung dieses Princips erforderlich sind, in den Einzelstaaten mög lichst bald getroffen und erlassen werden." Wenn nun der Abg. Wigard beantragt, daß die Gesetze, welche für die evan gelische Kirche zur Ausführung des Artikel V. der Grundrechte nothwendig sind, von der Regierung vorgelegt werden sollen, so ist das ganz dasselbe, als wenn man beantragt, es sollen die Vorlagen an die Kammer gebracht werden, welche nach Artikeln, des Einführungsgesetzes erforderlich sind. Nun aber geht der Ausschußantrag dahin, „die sofortige Ausar beitung und baldige Vorlegung der nach Artikel II. des Ein führungsgesetzes vom 27. December 1848 zur selbstständigen Gestaltung der evangelischen Kirche selbst noch erforderlichen Entwürfezu beantragen." Sonach ist, wenn ich nicht gänzlich irre, vollkommen Ein und Dasselbe, sowohl in der Sache als auch in der bezweckten Form der Ausführung, das, was der Ausschuß — und das, was der Abg. Wigard beantragt hat. — Im Allgemeinen ist der Ausschußbericht von vielen Seiten und kräftig unterstützt worden; ich kann das nur dank bar hinnehmen. Wenn der Bericht dann auch einige An griffe erfahren hat, so ist das Meiste, was dagegen zu sagen wäre, bereits von andern Rednern ausgesprochen worden, so daß ich nur noch wenig hinzuzufügen habe. Was zuvörderst die Erklärungen der Regierung betrifft, so muß ich allerdings bedauern, auch heute keine Zusicherung vernommen zu haben, die darauf gerichtet ist, daß die Wünsche und Anträge, welche auszusprechen der Ausschuß der Kammer vorschlägt, in Be zug auf die Organisation der evangelischen Kirche zu einer selbstständigen Gesammtgemeinschaft berücksichtigt werden sollen. Es hat heute der Herr Regierungscommissar in die ser Beziehung einen neuen Gesichtspunkt herausgewendet, indem er ministerielles Bedenken in dieser Beziehung auf stellte, daß nämlich die Kammern zur Entgegennahme und Berathung einer Gesetzesvorlage, welche .auf die Synodal verfassung berechnet wäre, nicht zuständig sein würden. Es würde mir ein Lrost sein, wenn dies das einzige Bedenken der Regierung wäre; denn ich bin der Ueberzeugung, daß es nicht so schwer fallen würde, daß die Regierung mit den Kammern über ^die Form der organischen Einrichtungen, welche zur Selbstständigkeit der evangelischen Kirche erfor derlich sind, sich verständigte. Ich glaube aber, daß die Re gierung auch durch diese formelle Auffassung mit sich selbst in eine gewisse Jnconsequenz geräth. Denn die Regierung will ja den Kammern auch einen Gesetzentwurf über die Ver-
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