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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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tretung der Gemeinde durch Kirchenvorstände vorlegen. Sind die Kammern nicht kompetent, über einen Gesetzent wurf hinsichtlich der Vertretung der Gesammtkirche zu ver handeln, so dürften sie auch nicht kompetent sein, über die Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden durch Kirchen vorstände zu berathen. Dasselbe gilt von dem Gesetzentwürfe über die Vertheilung der Parochiallasten, welchen die Regie rung vorlegen will. Auch das ist ein kirchliches Verhältniß. Geht uns das Eine nichts an, so geht uns auch das Andere nichts an. Die Regierung würde also dieses Bedenken gegen ihr eigenes Verfahren gerichtet haben, und ich muß anheim geben, ob sie es für so triftig erachtet, daß sie dabei stehen bleibt. — Der Abg. Ziesler hat den Kammern in noch viel ausgedehnterer Maaße alle Berechtigung zur Einmischung in alle kirchliche Angelegenheiten abgesprochcn. Ich glaube, daß ich bei dem Abg. Ziesler, als einem entschiedenen Ver fechter der Grundrechte, am besten thue, wenn ich mich ganz einfach auf die Vorschrift des Einführungsgcsetzes berufe, welche laudcsgesetzliche Bestimmungen zur Ausführung von §. 17 des Artikels V. der Grundrechte angeordnet hat. Ich bin nicht gemeint, gegen den Abg. Ziesler die Grund rechte zu vcrtheidigen. Sobald nun Gesetzesvorlagen in Frage stehen, so versteht es sich von selbst, daß sie eben mit der Volksvertretung zu berathen sind. Im Uebrigen hat derselbe Abgeordnete unterlassen, den historischen Standpunkt so zu berücksichtigen, wie er bei dieser Frage des Uebcrganges aus einem geschichtlich gegebenen Verhältnisse in ein neues ins Auge gefaßt werden muß. Wir können hierbei die Kirche nicht ins Auge fassen, wie sie sein sollte, sondern wie sie gegenwärtig ist. Um in den neuen Zustand zu kommen, muß die Kirche vor allen Dingen auf ihre eigenen Füße ge stellt werden, es muß ihr die nöthige Gliederung gegeben sein, sonst kann sie nicht „selbst stehen," kann nichWehen und nicht gehen, Diese Gliederung aber, also ihre erste Verfassung, als die ihr gegenwärtig gänzlich abgehende äußere Bedin gung und Form für das Beginnen einer Gesammtthätigkeit, hat sie, eben wegen dieses dermaligen Mangels, zunächst npthwendig von Außen her zu erwarten. Wenn man blos einzelne Gemeinden selbstständig stellte und abwartete, was diese thun würden, um sich zu einem organischen Ganzen zu vereinigen, so dürfte leicht ein babylonischer Thurmbau fertig werden; ich fürchte, es würde dann etwas ganz An deres zu Stande kommen, als wir wünschen, Alles eher, als eine religiöse Einheit, eine kirchliche Gesammtgemcinde.— Wenn der Abg. Wigard die Vorlagen, welche die Regierung in Bezug auf die jetzt zu besprechenden Gegenstände an die Kammern zu bringen hat, nur als etwas Negatives auffaßt, so glaube ich, daß wir das ganz dahingestellt sein lassen kön nen, Auch der Ausschuß hat sich in seinem Anträge nicht darüber ausgesprochen, wie viel in die Vorlage ausgenommen werden soll und was nicht. Auf den Antrag, selbst also würde eine Verschiedenheit der Ansichten über diesen Punkt ohne Einfluß sein. Für meine Person bin ich allerdings der Meinung, daß die Vorlage so ganz negativ sich nicht halten könne, will aber in dieser Beziehung nichts weiter hinzufügen, da ich in der Entgegnung auf die Einwendungen des Abg. Ziesler meine Meinung hierüber bereits angedcutet habe. Der Abg. Wigard hat ferner an der Aeußerung des Aus schußberichtes Anstoß genommen, worin die Selbstständigkeit der einzelnen Kirchengemeinden gegenüber der Gesammt kirche als eine nicht unbegrenzte bezeichnet wird. Es kann sein, daß der Ausschußbericht sich in dieser Beziehung nicht so ganz bestimmt ausgesprochen hat, um jedem möglichen Mißverständnisse vorzubeugen. Wenn man sich aber nur an den einfachen Satz hält, so bin ich allerdings der Mei nung , daß er Bedenken zu erregen nicht geeignet sei. Jede einzelne Kirchengemeinde, welche sich zu einer Gesammt kirche hält, ist ein ergänzender Theil eines Ganzen. Nun aber ist doch wohl so viel gewiß, daß derTheil sein Verhältniß zum Ganzen niemals selbst, nach eigener Willkür fcststellm könne, sondern hierüber die Gesammtheit zu bestimmen habe, welche aus den verschiedenen einzelnen Theilen zusammen gesetzt ist. Jeder einzelne Lheil, also auch jede einzelne Kir chengemeinde, wird nur ihren Antheil an der Mitwirkung zu diesem Zwecke anzusprechen haben, aber das selbstständige Wirken für den Gesammtzweck und die diesem entsprechende Feststellung des Verhältnisses des Einzelnen zum Ganzen muß wesentlich in die einheitliche Zusammenfassung der Ge sammtheit gelegt sein. Regierungscommissar 0. Hübel: Es ist heute nicht an der Zeit, über die künftigen Gesetzesvorlagen ausführlicher zu sprechen; wenn jedoch der Regierung Inkonsequenz vorgewor fen worden ist, weil sie einige Gesetzentwürfe vorlegen wolle, andere aber nicht, so habe ich nur auf den einfachen Gesichts punkt hinzuweisen, den ich schon angedeutet habe. Die Regie rung halt es nämlich für nothwendig, den Kammern Gesetz vorlagen zu machen, wo die kirchliche und bürgerliche Gesetz gebung so verwachsen ist, daß eine Abänderung in die allge meine Landesgesetzgebung eingreifen muß. Dies ist aber in den drei Punkten, die ich schon angeführt habe, der Fall: bei der Vertretung der Kirchengemeinden, die jetzt den politischen Gemeindevertretern gesetzlich übertragen ist, bei den Collatur- rechten und bei den Parochiallasten. Hier hält die Regierung eine Berathung mit den Kammern für nöthig, der weitere Ausbau der Kirchenverfassung scheint ihr aber nicht zur Com- petenz der Kammern zu gehören. Ich mag nicht weiter mit den Gegnern darüber rechten, ob die Regierung aus dem auf gestellten Gesichtspunkte in ihren Vorlagen zu weit gehe, es wird ganz Sache der Kammern sein, wenn solche an sie kom men, sich selbst für inkompetent zu erklären. Abg. Cramer: Dem Anträge des Abg. Wigard wollte ich Anfangs dasselbe cinhalten, was von dem geehrten Herrn Berichterstatter eingewendet worden ist, nämlich daß Artikel V der Grundrechte, soweit er die rein kirchlichen Verhältnisse betrifft, mit Ausnahme eines einzigen Punktes, bereits in volle
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