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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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den Religionsgesellschasten die Selbstständigkeit bei dem Ordnen und der Verwaltung ihrer Angelegenheiten nur inso weit zugesichert habe, als sie mit den jetzt bestehenden und den künftig erscheinenden Staatsgesetzen vereinbar sei, — so würde die in §. 17 der Grundrechte den Kirchen lediglich un beschadet ihrer fortdauernden Verpflichtung, den allge meinen Staatsgesetzen sich zu unterwerfen, zugestandene Selbstständigkeit, wenn es nach »«Meinung dcsMinisteriums ginge, wenigstens in Ansehung der evangelischen Kirche in demselben Satze, in welchem sie aufgestellt ist, auch wieder vernichtet sein: denn diejenigen der'jetzigen Staatsgesetze, nach welchen die evangelische Kirchengewalt durch die Beauf tragten des Landesherrn geübt wird, sind eben mitjener Selbst ständigkeit völlig unvereinbar und würden dieselbe mithin nach der vorliegenden Auslegung sogleich von Haus aus wieder beseitigen; für die Zukunft aber bliebe dann die grund rechtliche Selbstständigkeit der Kirchen, wenn sie demgemäß überhaupt denkbar wäre, ein prevarium, ein schlechthin vom Belieben der Staatsgewalt Abhängiges. Man sieht leicht rin, daß eine solche Auslegung, überhaupt jede, welche die Einschränkung der kirchlichen Selbstständigkeit über die Gren zen der Verbindlichkeit zur Beobachtung der allgemeinen Staatsgesetze hinaus ausdehnen will, eine unmögliche ist. Nicht minder bedenklich ist die'in der erwähnten Ministe- rialvervrdnung nunmehr zu I. gegenüber Z. 18 der Grundrechte versuchte Aufrechthaltung der weltlichen Strafen und übrigen Zwangsmittel in Beziehung auf die Verzögerung oder Ver weigerung der Kindertaufe. Das Ministerium bezeichnet die fraglichen Vorschriften als eine rein polizeiliche Anordnung, saßt von derTaufe, an welche nach derAngabe dasMinisteriums auch staatsbürgerliche Wirkungen sich anknüpfen, ihre angeb lich auch in §. 21 der Grundrechte, durch Anerkennung der Nothwendigkeit von Standesbüchern, zugleich anerkannte „politische Seite" auf und will sie, so lange Standesbücher nicht eingeführt sein werden, als eine dem Staate unentbehr liche „bürgerliche Einrichtung", auch fernerhin nötigenfalls erzwungen wissen. So neu diese Auffassung ist, so grundrechtswidrig ist sie in jedem ihrer Sätze. Nachdem der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte durch §. 16 der Grundrechte als völlig unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse erklärt worden ist, ist es eine falsche Behauptung, daß an die Kaufe sich staatsbürgerliche Wirkungen knüpfen; soweit diese aber mitden Gebürtsnachweifen oder mit der Beilegung eines Namens an die Neugebornen zusammenhängen, ist die Taufe dabei, was die erstem Nachweise betrifft, gar nicht, in An sehung der Namengebung aber eben nur hinsichtlich der Falle, wo die Kaufe nicht abgelehnt wird, in Frage, während außer dem dem Neugebornen ohne Kaufe sein Name beigelegt wird. Dadurch ferner, daß in §. 21 derGrundrechte die Führung der Standesbücher durch die bürgerlichen Behörden angevrd- net und somit als nothwendig anerkannt wird, ist eine politische Seite der Kaufe, welche mit diesen bürgerlichen Standes büchern schlechthin nichts zu schaffen haben wird, in keiner Weise angedeutet; höchstens die Folgerung einer politischen Seite der Kirchenbücher, so lange diese die Stelle der Stan desbücher vertreten, jedoch nur soweit sie die Gehurt, nicht auch soweit sie die Kaufe nachweisen, könnte in jener Stelle der Grundrechte gefunden werden. Sind nun die Geburts nachrichten der Kirchenbücher dem Staate zurZeit noch unent behrlich, so kann doch nichtbehauptet werden, daß deshalb die Kaufe eine bürgerliche Einrichtung und als solche dem Staate Unentbehrlich sei. Dabei macht das Ministerium auch nicht einmal den Versuch, diese, zum Kheil auf die Grundrechte gestützte, An schauungsweise mit den entgegenstehenden und längst in ge setzliche Kraft getretenen klaren Aussprüchen derselben Grund rechte auszugleichen und in Einklang zu bringen. Es steht aber die versuchte Beibehaltung weltlicher Strafen und Zwangsmittel zur rechtzeitigen und unablehnbaren Voll ziehung der Kindertaufe in Widerspruch namentlich mit fol genden Bestimmungen der Grundrechte: — vor Allem mit dem unbedingten und uneingeschränkten Verbote des Kauf zwanges überhaupt, welches in §. 18 („Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden.") ausgesprochen ist, — ebenso mit der in §. 14 gewährleisteten „vollen Glaubens- und Gewissensfreiheit", verbunden mit der Erfahrung, daß Manche Gcwissenshalber zur Kindertaufe sich nicht entschließen zu können versichern, — ferner mit der in §.16 erklärten Unabhängigkeit der bürgerlichen und staats bürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse, also auch von der Kaufe,— nicht minder mit der durch §. 17 im zweiten Satze vollzogenen Aufhebung des staatskirchlichen Charakters der christlichen Kirchen und mithin auch der Berechtigung des Staates zur vorzugsweisen Beförderung der christlichen Taufe. Uebrigens ist in jener Verordnung auch der wichtige Um stand außer Acht gelassen worden, daß, da der Staat nach ß.16 der Grundrechte es den Aeltern nicht verwehren kann, von aller Kirchengemeinschaft sich loszusagen, solchen Falls aber die Möglichkeit, die Kaufe der Kinder bekenntnißloser Aeltern in Beziehung auf eine bestimmte Kirchengemeinschaft zwangsweise herbeizuführen, ausgeschlossen ist, die fraglichen Zwangsmittel theils, je nach der Willkür der Aeltern, als un ausführbar und darum ungerechtfertigt sich darstellen, theils aber dazu völlig geeignet sind, mittelbar die Bekenntnißlosig- keit der Aeltern sammt ihren Kindern erst herbeizuführen, mit hin nicht blos den Zweck zu verfehlen, sondern einen ganz ent gegengesetzten Erfolg zu veranlassen. Ob die in der besprochenen Ministerialverordnung sich äußerndeBetrachtungsweise, nach welcherdiechristlicheKirchc, nachdem sie aufgehört hat, Staatskirche zu sein, nunmehr als ein Werkzeug des Staates für dessen untergeordneteren Zwecke und Bedürfnisse gebraucht, eines ihrer Sacramente nur um dieser Nutzbarkeit willen und nach seiner angeblich politischen Seite vom Staate festgehalten wird, noch beklagenswerthersei, als die in der Aufrechthaltung des Kaufzwanges sich aus sprechende Nichtachtung und Verletzung der Grundrechte, ob es ferner überhaupt der Wohlfahrt der Kirche förderlich sei, deren Einrichtungen denen, welche diesen sich entziehen, zwangsweise aufzudringen, dies kann hier unerörtertbleiben; denn die grundrechtliche Unstatthaftigkeit dieses Verfahrens bleibt wesentlich dieselbe, möge nun selbiges im Interesse der Kirche, oder für Staatszwecke eingeschlagen werden. Zu berücksichtigen ist indcß hierbei, daß die in der Ver ordnung angegebenen Zwecke des Staates auch ohne Kauf zwang zu erreichen sind. Denn abgesehen davon, daß es ganz in der Macht und Pflicht des Staates liegt, die nach §. 21 der Grundrechte und Art. III. unter b. des Einführungsgesetzes von ihm zu erlassenden Vorschriften wegen Führung der Standesbücher durch die bürgerlichen Behörden zu beschleu nigen, so ist es ihm auch unverwehrt, bis dahin wenigstens in Ansehung derjenigen Kinder, welche in Folge der Weige rung ihrer Aeltern niwt zurKaufe gelangen, die Geburtslisten durch die Obrigkeit führen zu lassen, wie es hinsichtlich der Zudenkinder in §.8 der Verordnung zu Ausführung des Ge-
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