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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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derselbe wolle dis Entwürfe der zur Ausführung der Grund rechte nöthigen Gesetze, ingleichen die erforderlichen Vorschläge zu Erläuterung, beziehentlich Aufhebung, der mit den Grundrechten im Widerspruche stehenden Bestimmungen der bisherigen Gesetzgebung ungesäumt an die Kammern brin gen, hierauf aber durch ein königliches Decret vom 27. dessel ben Monats (ebendaselbst, S. 331) erklärt worden ist, daß Se. königliche Majestät damit einverstanden sei, ist dieser Punkt als auf besonderer Vereinbarung beruhend zu betrach ten. Und allerdings läßt die hin und wieder wahrzunehmen gewesene eigenthümliche Auffassung der Grundrechte von Seiten der Staatsregierung, sowohl rücksichtlich ihrer Gel tung überhaupt, als auch über den Sinn einzelner Bestim mungen derselben, wovon im Obigen ein neues Beispiel ge geben ist, den Nutzen und selbst die Nothwendigkeit einer ge- treulichen Ausführung dieser Vereinbarung nicht verkennen. Es dürfte daher keine gegebene Veranlassung zu versäumen sein, auf deren Ausführung hinzuwirken. Nach Vorausschickung alles Vorbcmerkten beantragt der Ausschuß: die Kammer wolle 1) in der Erwartung, daß die von der Regierung in Aussicht gestellten Verordnungen wegen Erweite rung derLauffrist und wegen derHaustaufen wirk lich erlassen werden, die Anträge unter 1. und 2. in soweit, als sie diese beiden Gegenstände betreffen, für erledigt erklären, 2) im Uebrigen aber, im Vereine mit der ersten Kam mer, an Se. Majestät den König den Antrag auf ausdrückliche Aufhebung a) der in Beziehung auf die Laufen Neugeborener ergangenen weltlichen Straf- und Zwangsbe stimmungen, unter Zurücknahme des hierauf be züglichen Punktes der Verordnung des Cultus- ministeriums vom 11. December 1849, b) aller derjenigen Bestimmungen, durch welche in Hinsicht auf Aufgebot, Trauung, Taufen, Be gräbnisse und sonst etwa in kirchlichen Angelegen heiten ein Standesvorrecht begründet oder aner kannt worden ist, bringen. Präsident Cuno: Es haben sich bereits zum Worte ge- meldetdkeAbgg. Wagner aus Marienberg, Jacob aüsBautzen, und Leonhardt. (Es melden sich noch die Abgg. Wigard und Ziesler.) Steine Herren, darf ich bitten, daß Sie sogleich erklären, ob Sie für oder gegen den Ausschuß sprechen wollen? (Sämmtliche oben angegebene Abgeordnete erklären gegen den Ausschuß sprechen zu wollen.) Zunächst hat das Wort der Abg. Wagner aus Marienberg. Abg. Wagner (aus Marienberg): Es ist mir nicht möglich geworden, den Gründen beistimmen zu können, die der Ausschuß hier in dem Anträge 2g. ausgestellt hat. Er be- ruftfich auf die Grundrechte und zwar aus dje Wörter „Nie mand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit ge zwungen werden." Die Laufe, von der aber hier die Rede, ist nach meiner Meinung keine blos kirchliche, sondern sie ist eine christliche Handlung, denn wir finden, daßdieLaufe von allen Confessionen der christlichen Kirche gegenseitig aner kannt wird, daß also keineKirche eineWiederholung derselben verlangt deshalb, weil Jemand zu einer andern Consession übertritt. Ich muß also schon einen Unterschied zwischen kirchlichen Handlungen, die ich konfessionelle nennen möchte, und zwischen christlichen feststellen. Nun kann es gewiß nicht in dem Sinne des Ausschusses gelegen haben, demChnsten- thum ein Recht abzusprechcn, das seit seiner Begründung demselben beiliegt, es müßte schon darum sich fragen, ob nicht eben Jeder gezwungen werden kann, seinKinddurchdieLaufe einweihen zu lassen, wenn er überhaupt den Namen eines Christen führen will. Etwas ganz Anderes ist es, daß Je mand die Laufe seines Kindes verweigern kann, wenn er zu vor aus der Gemeinschaft der Christen ausgetreten ist, aber es gehört nothwendig dazu, daß er erst seinen vollständigen Austritt aus der Christenheit erklärt hat, wenn er aus die Laufe seines Kindes keine Rücksicht nehmen will. Denn so lange das Christenthum besteht, ist die Taufe mit demselben verbunden gewesen, und es ist als Erkennungszeichen eines Christen angenommen, daß Jeder die Laufe empfangen hat. Ich mag durchaus nicht ein Interpretator ,der Grundrechte sein, allein nach meiner innigen Ueberzeugung, die ich hier auszusprechen wage, ist es gar nicht die Absicht der gesetzge- bendenFuctorengewesen,beider Stellung dieses Paragraphen in denGrundrechten überhaupt von solchen allgemeinen christ lichen Handlungen zu reden, sondern ich glaube, man hat nur im Sinn gehabt, daß Keiner in solchen Ländern, wo eine gewisse Staatsreligion herrscht, weicherer nicht ergeben ist, zu Handlungen der entgegengesetzten Confession gezwungen werden kann. Das ist nach meiner Meinung der Sinn, der in den Worten des §. 18 der Grundrechte liegen soll. — Es giebt aber auch wohl noch einen Grund, der es nicht möglich macht, die Taufe willkürlich verweigern zu lassen, und zwar ist es die Nothwendigkeit polizeilicher Gewalt. Ich muß nämlich dem Staate diese polizeiliche Gewalt so lange zuspre chen, als die Kirche nicht die Autonomie erlangt hat. Wir sind jetzt noch nicht auf den Standpunkt gekommen, daß sich die Kirche selbst beherrschen könne, wir haben jetzt noch nicht den Vortheil, daß die höchsten Kirchenbehörden, welche durch freie Wahlen der Gemeinden hervorgegangen sind, eine Kir- chenordnung fcstgestellt haben, nach welcher künftighin ein Jeder, der einer Confession einmal huldigt, auch sich richten muß. So lange also die Kirche noch mitdemStaateverbun- den ist, muß auch dem Staat eine gewisse polizeiliche Aufsicht über die Kirche zugesprochen werden. Gern werde ich allerdings dafürseinundmichfteuen,wenndieKirchezurSelbststandigkeit gelangt, da dies aber noch nicht der Fall ist, so kann ich auch ihr noch kein Recht zusprechen, das bisher der Staat für die selbe ausgeübt hat. — Noch sind mir auch über einzelne Be stimmungen des Ausschußberichtes Zweifel beigegangen. Es beruft sich derselbe darauf, daß Jedem volle Glaubens- un-d
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