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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Gewissensfreiheitgewährleistct worden sei, die Kinder können aber doch noch keine Glaubens- und Gewissensfreiheit üben, und sie würden cs gewiß oft den Eltern schlcchtdanken, wenn sic.durch dieselben gänzlich aus der Christenheit ausgewiesen worden wären. Fernersteht da, „daß die Grundrechte es den Eltern nicht verwehren können, sich von aller Kirchengemein schaft loszusagen." Das ist eben meine Ansicht, daß die Los sagung von dcrKirchengesellschaft vorausgegangen sein muß. Es kann nicht verwehrt werden, den Austritt zu erklären, es soll nicht verwehrt werden, aber der Austritt muß wenig stens vorher erfolgt sein, und so lange dies nicht geschehen ist, bleiben die Gesetze in Kraft. Ferner wird den Geistlichen noch zugemuthet, daß sie in die Kirchenbücher auch die Vor namen derfraglichen Kinder cintragen sollen, die nicht getauft worden sind. Unmöglich kann man dem Geistlichen zu- muthen, daß er hier etwas thuc, was ihm gar nicht zukommt. Man beruft sich auf die todtgebornen Kinder, diese verfallen .aber dem kirchlichen Begräbniß, und insofern stehen sie immer wieder mit der Kirche in Verbindung. Wenn die todtgebor nen oder vor der Taufe gestorbenen Kinder in die Kirchenbü cher eingetragen werden, so ist dies also ein ganz anderes Ver hältnis als bei Kindern, deren Taufe verweigert wurde. Woher soll der Geistliche jemals erfahren, daß ein Kind gebo ren ist, oder wie kann er für die Richtigkeit eines Namens bürgen, wie für die Kirchenbücher einstehen ? Nur dann, wenn er selbst die Kinder in die christliche Gemeinschaft ausgenom men und ihnen den Namen beigelegt hat, nur dann kann er bestätigen, daß Alles in Ordnung sek, was in den Kirchenbü chern steht. Es würden also durch dieseBestimmung dkeKir- chenbücher in eine gewisse Zweifelhaftigkeit kommen, es würde möglich sein, daß man die Wahrhaftigkeit derselben angreifen könnte. Ich glaube auch, daß der Abg. Kalb nicht soweit in seinem Antrag hat gehen wollen, als der Ausschuß gegangen ist; in seinenWorten heißt es blos, „daß eraufAufhebung der bisherigen Strafgebühr für Kaufverzögerung antragen wolle," durchaus aber nicht für Unterlassungen der Laufe. Ich stimme insofern mit ihm überein, daß die Schranken, die bisher oft hemmend im bürgerlichen Leben entgegentraten, beschränkt und aufgehoben werden möchten, aber ganz zu un terlassen, daß die Kinder getauft werden, und diese Freiheit zu bestätigen, dazu kann ich durchaus meine Zustimmung nicht geben. Ich muß daher der geehrten Kammer anrathen, daß sie die Bestimmungen, die unser Außschuß unter 2 g. gestellt hat, gegen 2 b. werde ich nimmer sprechen — abweise. Abg. Jacob (aus Bautzen): Meine Herren! Zur Moti- virung meiner Abstimmung über die uns vorliegenden drei Anträge erlaube ich mir nur wenige Worte von dem mir durch meinAmt angewiesenen Standpunkte, nämlich vom moralisch religiösen, hierüber auszusprechen. Doch halte ich es zur Ver meidung etwaiger Mißdeutungen für nothwendig, zuvörderst zu bemerken, daß ich von der Aufhebung etwaiger willkürlicher Strafen und äußerer Zwangsmittel für die Nkchtvollzkehung der Taufe Neugeborener für meine Person und in meinen amtlichen Verhältnissen auch nicht den geringsten Nachtheil befürchte. In den Kreisen meiner amtlichen Wirksamkeit wird die Taufe als ein Sacrament der Kirche, als eine von Christo selbst eingesetzte heilige Handlung, als Weihe zu einem leben digen, durch den heiligen Geist wiedergebornen Glieds des Körpers der Gemeinde Jesu Christi, und als eine feierliche Einsegnung des Neugebornen zu seinem schweren Lebensgange für so hoch und heilig gehalten, daß man sich bittere Vorwürfe darüber machen würde, wenn durch Versäumniß oder Ver schuldung der Aeltcrn ein Kind vor der Taufe stürbe. Des halb wird diese heilige Handlung in der Regel sowohl bei Protestanten, als bei Katholiken in unserer Gegend gewöhn lich in den ersten Tagen nach der Geburt vollzogen. Und ich irre mich gewiß nicht, meine Herren, wenn ich die Behaup tung aufstelle, daß diese christlichgläubige Anschauung von dem hohen Werthe der Kkndertaufe, welche tief im Glauben des Volkes wurzelt, die allgemeine Sitte der Kindertaufe auch dann noch aufrecht erhalten werde, wenn kein äußerer Zwang oder die Furcht vor Strafen dazu drängt, selbst dann noch, wenn die Einführung der Civilstandsregister die politische Be deutsamkeit des Eintragens der Namen Neugeborener in die Taufbücher in Wegfall gebracht haben sollte. Soll aber die Taufe, namentlich die Kindertaufe ihren hohen Werth in den Augen des Volkes behalten, so darf auch nichts geschehen, was den Glauben an diese heilige Institution untergraben oder diese gute Sitte stören könnte. Und ich fürchte sehr, meine geehrtesten Herren, das würde der Fall sein, wenn eine christliche Volksvertretung, in deren Mitte sich Geist liche verschiedenerConfessionen befinden, aus Berücksichtigung einer kleinen Minorität im Volke, welche sich vielleicht eine andere Anschauung von der Taufe gebildet hat, und zur Aus führung des Grundsatzes möglichst größter Freiheit in kirch licher und politischer Beziehung, ohne alle äußere Veranlas sung, nur gelegentlich der Berathung eines damit nabe ver wandten Gegenstandes, gegen den Willen der obersten kirch lichen Behörde im Lande die gänzliche Aufhebung schon seit langer Zeit bestehender und auch in neuerer Zeit wieder ein geschärfter Zwangsmaaßregeln gegen Säumige beantragen wollte. Würde, meine Herren, ein derartiges Verfahren nicht vielleicht vor dem Volke den Anschein gewinnen, als oh man die Taufe für etwas Gleichgültiges, Ueberflüssiges oder Unnö- thiges ansehe? Würde man dadurch nicht vielleicht Tausende im Volke schmerzlich betrüben? Meine Herren, vermeiden wir einen solchen Anschein, gehen wir über den Kreis d?r Kale schen Anträge nicht hinaus, überlassen wir die Aufhebung der fraglichen Zwangsbestimmungen aus früherer Zeit dem künf tigen neuen Kirchenregimente und der bevorstehenden Ein führung eines neuen Civilgesetzbuch es. Begnügen wir uns vor der Hand damit, daß die Tauffrist auf sechs,Wochen aus gedehnt, daß von zwei bis-sechs Pathen .zugelassen, daß auch dem Aermsten im Volke die Haustaufe gestattet, und daß von 53*
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