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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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nun an aller Unterschied von Reich und Arm hinsichtlich ge wisser Vorrechte, welche hierbei bisher siattgefunden haben, in Wegfall kommen soll. Begnügen wir uns zur Zeit damit, und halten wir fest an der in Sachsen seit Jahrhunderten be standenen Anordnung, daß es nur Nichtchristen oder Christen und getaufte Christenkinder im Lande giebt. Entziehen wir der Kindertaufe nicht den ihr bisher gewährten obrigkeitlichen Schutz. Seien wir eingedenk des großen Gewinnes für Geist und Herz, den wir Alle davon hatten, daß dereinst in der frühesten Kindheit auch über unfern Häuptern die Segens worte unserö göttlichen Meisters ausgesprochen wurden: „las set dieKindlein zu mir kommen und wehret ihnen nicht, denn solcher ist das Reich Gottes." Abg. Leonhardt: So wie die beiden geehrten Vor redner, so muß auch ich gegen den Antrag unsers Ausschusses unter 2 a mich erklären. Die Gründe sind allerdings von den geehrten Vorrednern schon angedeutet worden, welche auch mich dazu bestimmen; da ich jedoch nicht aus allen den ange führten Gründen gegen diesen Antrag stimmen werde, so ist es mir wenigstens wünschenswerth, zur Motivirung meiner Abstimmung kurz das anzudeuten, was für mich allein ent scheidend ist. Ich will dem geehrten Ausschüsse es keineswegs zum Vorwurfe machen, daß er diesen Antrag an die Kammer gebracht hat; der Ausschuß hat eine so lebendige Theilnahme für das Bestehen und das Gedeihen der evangelischen Landes kirche bewiesen, daß er den Dank aller derer, die es mit dieser Kirche wohl meinen, verdient, und ich gebe auch gern zu, daß, wenn man die Stellung der evangelischen Kirche in unserm Lande so auffaßt, wie sie sein könnte und vielleicht in Zukunft sein wird, nicht aber so, wie sie gegenwärtig nun einmal ist, man zu diesem Anträge recht wohl auf dem Wege kommen kann, auf dem der Ausschuß zu ihm gelangt ist. Demungeach- tet kann ich für jetzt diesem Anträge nicht beistimmen. Ich sage für jetzt. Unsere evangelische Landeskirche ist im Uebergange zu einer Neugestaltung ihrer Verfassung be griffen, das sagt die Staatsregierung, das sagt auch der Ausschuß in seinem Berichte. Wenn diese Neugestaltung der Kirchenverfassung der evangelischen Landeskirche er folgt sein wird, dann wird man zunächst in jeder ein zelnen Gemeinde wissen, wer zu ihr gehört und wer nicht. Die Kirche wird dann überhaupt sich über die Bedingungen aussprechen müssen, von welchen die Mitgliedschaft an ihr abhängig ist; sie wird zugleich die Befugniß und mit ihr auch die Mittel in der Hand haben müssen, um diese Bedingungen ihren eigenen Gliedern gegenüber aufrecht zu erhalten. Zu diesen Bedingungen wird ganz besonders auch die gehören, daß diejenigen, welche Glieder der evangelischen Kirche sein wollen, auch ihren Kindern die Taufe zu Theil werden lassen. Sind wir so weit gekommen, dann ist auch derZeitpunkt eingetre ten, wo dieAufhebung der bisher bestandenen Zwangsmaaßre- geln stattsinden kann. Jetztaber, wo die evangelische Kirche eine solche Gewalt nicht besitzt, wo sie dieselbe sich gar nicht bei legen kann, weil der Staat erst in der Gesetzgebung vorgehew muß, ehe sie sich neu und von dem Staate unabhängig orga- nisiren kann, so lange darf auch der Staat den Schutz, den er bisher der Kirche hat angedeihen lassen, ihr nicht versagen, sonst wird es dahin kommen, daß die Kirche ihren eigenen Mitgliedern gegenüber die Bedingungen der Theilnahme an ihr nicht aufrecht erhalten kann; und daß weder eine bürger liche noch Kirchengesellschaft ohne solche Ordnung bestehen kann, das sieht man wohl leicht ein. Sehr leicht wird der Fall vorkommen können, daß einzelne Gemeindemitgliedcr, denen der Geistliche vielleicht als Schulaufseher, als Beamter des Staates oder im Privatleben einmal zu nahe getreten ist, neben dem Zurückbleiben von andern gottesdienstlichen Hand lungen ihren Unmuth und ihre Erbitterung auch dadurch an den Tag zu legen suchen, daß sie die Taufe ihrer Kinder verweigern. Daß der Ausschuß dies selbst nicht wünscht, daß er es als einen großen Uebelstand betrachten würde, das hat derselbe auch in seinem Berichte auf Seite 496 deutlich ausgesprochen. Der Ausschuß hat die Gründe keineswegs verkannt, die der Aufhebung jener kirchenpolizeilichen Bestimmungen entgegen stehen, er hat aber geglaubt, jede andere Rücksicht der auf Geltendmachung der Grundrechte zum Opfer bringen zu müssen. Ich bin keineswegs geüieint, geradezu die Grund rechte anzufechten, allein die Grundrechte gehen, indem sie die von dem Ausschüsse angezogenen Bestimmungen aufstellen, auch von Voraussetzungen aus, die gegenwärtig keineswegs gegeben sind. In einem von denselben Paragraphen, auf die der Ausschuß sich bezieht, heißt es: „Jede Religions gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst ständig." Verwaltet bei uns jede Religionsgesellschast ihre religiösen Angelegenheiten selbstständig? Ist jetzt die evan gelische Kirche im Stande, als Kirche die Disciplinargewalt über ihre einzelnen Mitglieder auszuüben? Ich sage nein l Nun, so lange die Voraussetzungen nicht eingetreten sind, von denen hier die Bestimmungen der Grundrechte ausgehen, so lange kann ich auch für den Antrag unter 2 a nicht stimmen. Regierungscommiffar v. Hübel: Ich habe zuvörderst die Erklärung zu wiederholen, die ich bereits im Ausschüsse gegeben habe. Das Cultusministerium beabsichtigt für die Taufe eine längere Frist zu bestimmen und die Haustaufe frei zu geben. Schon früher und vor Einbringung der Anträge des Abg. Kalb hat das Ministerium Einleitung getroffen, auf dem verfassungsmäßigen Wege eine Abänderung der betreffen den kirchenrechtlichen Bestimmungen auszuführen. Es hat sich demnach der jetzt vorgelesene Theil des vorliegenden Be richtes hauptsächlich mit dem weiteren Anträge zu beschäfti gen gehabt, daß die Strafe in Wegfall gebracht werden möge, welche auf die gesetzwidrige Verzögerung der Taufe gesetzt ist. Der Ausschuß hat bei dieser Gelegenheit eine neuerlich von dem Cultusministerium erlassene Verordnung, welche die Verbindlichkeit zur Beobachtung der kkrchenrechtlichen Vor schriften über die Taufe eingeschärft hat, seiner Critik unter-
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