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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ganz entgegengesetzten Gründen, in einem Punkte mit meinen Gegnern überein. Ich muß nämlich gleichfalls gegen den Ausschüßantrag stimmens weil er erst eine Aufhebung von gesetzlichen Bestimmungen veranlassen will, welche bereits durch §. 18 der Grundrechte' aufgehoben sind, und dann muß ich gegen den zweite tu Satz unter n. darinn ftimMen, weil er' dell Motiven und der Thaisache der Verletzung des 18 der Grundrechte gegenüber viel zu schwach gehalten ist. Ich komme darauf zurück und werde auch immer, solange mein Wirken in der Volksvertretung dauert, darauf beharren: Es kst dkrPflicht und die Aufgabe der Volksvertretung, über strenge Beobach tung der Gesetze Seiten der Regierungsgewalt zu wachen, und itt dem Falle, wenn von ihr ein Gesetz verletzt wird, die betreffenden Regieruntzsorgane zur Verantwortung zu ziehen, daher solche verfassungsmäßige Maaßregeln zu ergeifett, welche die Verantwortlichkeit zur Wahrheit machen, uNdsich nicht mit dem Anträge zu begnügen, die Gesetzesverletzung zurückzunehmen. Die Minister sind verantwortlich für die Ausführung der Gesetze, sowie dafür, daß ihre Verordnungen der Verfaffungsurkunde und den bestehenden gesetzlichen Be stimmungen entsprechet:. Entsprechen sie diesen nicht, wie namentlich diese Verordnung nicht den Gründrechten ent spricht, so ist mindestens, wettn nicht Anklage erhoben werden soll, Beschwerde zu führen. Deshalb kann ich mich mit dem zweiten Absätze nicht einverstehen, und darum bitte ich den Herrn Präsidenten, auf jeden Satz des Ausschußantrags eine besondere Frage zu richten. Präsident Cuno: Dem -Wunsche des Abg. Wigard wird bes derlkünftigen Abstimmung entsprochen werden. Abg t>. Theile: Meine Herren! Es sind hier viele subjcctive Ansichten für und gegen zum Vorschein gekommen, auch manches Theologische. Es scheint weder angemessen, auf die Gründe der einzelnen Sprecher einzugeheü, noch sich in theologische Streitigkeiten einzülaffen. Ich halte mich an tzse Hauptsache. Es handelt sich um den iü Frage stehenden Erlaß des Cultusministeriums, und da bin ich der Überzeu gung, daß derselbe allerdings ungesetzlich sek, und daß darauf angeträgen werden müßte, entweder Beschwerde zu führen, oder durch einen Antrag an' Sei Majestät den König die Abstellung'zu)bewirken. Der Ausschuß hat nun, wie aus seinem Anträge Seite 497 zu ersehen ist, das Letztere empfohlen, und das scheint mir auch ganz angemessen ; denn es ist praetis'H ustd p opulär zugleich, wenn ein Punkt, welcher so tief in die kirchlichen Verhältnisse eingreift, dadurch erledigt wird, daß wir Beschwerde bei Sr. Mäjestät dem Kö nig führen und nicht gleich den letzten juristischen Weg einschlagen. Ist nün aber'wirklich zu sagen, daß'jener Erlaß gegen das Gesetz, gegen die als Gesetz publicirten Grundrechte verstößt oder nicht? Es ist das vün demRegierungscoMmis- sar bestritten worden. Der Ausschuß 'will, wie Sie aus S. 494 des Berichts ersehen, durchaus nicht irgend, wie her Kirche die Mittel entziehen, die kirchliche Ordnung aufrecht II. K. (4. Abonnement.) zu erhalten. Auch ist wohl so viel klar, daß die Frankfurter NationalversamMlüng nicht für die Kirche Gesetze hat ge ben können und »böllern Die Rationalversammlung hat blos Gesetze gegeben für den Staat. Damit werden die Rechte der Kikche höchstens mittelbar' lletröffen. Ich muß also, was in dieser Beziehung im Ausschußbericht gesagt ist, nöch ausdrücklich erwähnen: Oer Kirche'steht zu, die Taufe als Nöthwendige Bedingung deS Eintrittes irr die Kirchenge meinschaft zu verlangen; der Kirche muß auch das Recht zu- ffehen, eine Frist festzufetzen, innerhalb welcher diese nöth- wendige Bedingung erfüllt werden muff Es muß Ordnung auch in der Kirche sein. NÜri wird es freilich auch angemes sen sein, diese Frist so zu stellen, daß möglichst freie Hand bleibt. Das ist auch früher oft geschehen. Es liegen in pro testantischen Staatskir'chen Beispiele vor, daß nur verlangt war, daß innerhalb'eines Ja'hresd'ieTaüfeworgenommen werden Müsse. Sie sehen also, wie viel man in dieser Be ziehung Rauin geben will, das wäre nicht durch die Staats gewalt, sondern durch das KirchMregiment zu bestimmen. Nun ist dagegen von'Seiten der Regierung gesagt worden, die Kirche habe dermalen Noch keine Autonomie, es fehle ihr also auch an den Mitteln, ihre gesetzlichen Vorschriften in Anwendung zü bringen. Das ist nur zum Lheil wahr. Das Cultusministerium bezeichnet sich ja selbst als das „bestehende KirchenregiMent," und haben wir bis jetzt keitie andere Vertretung der Kirche'und kein anderes Kirchenre giment, so müssen wir uns freilich bis jetzt noch an das- Cultusministerium halten, und ich bin nicht gemeint, dem Cultusministerium itt dieser Beziehung ein gewisses Recht abzüsprechett. Allein das Cultusministerium ist gegenwär tig, namentlich in Beziehung auf die evangelische Kirche, eine Zwittergestalt, halb staatlich und halb kirch liche Wenn es auf der staatlichen Seite nicht gehen will, so retirkrt es sich auf die'kirchliche Seite, und will'es aufder kirchlichen Seite nicht gehen, stützet es vöM kirchlichen Stand punkte aus Widerspruch, so' geht es wieder auf die staatliche Seite zurück. (Heiterkeit und Bravo.) Also steht die Sache stach meiner Ansicht so: Das Cultüsmi- nisterium sollte sagen: Ich bin gegenwärtig noch das Kir chenregiMent, die evangelische Kirche verlangt, daß die Kin der getauft werden, und das muß demnach das Kirchenregi Ment aufrecht erhalten. Es ist hier Nicht darüber zü streiten, ob'die Taufe abgeschafft werden kann oder nicht. Es handelt sich auch nicht darum, ob es von Anfang christlicher Gebrauch gewesen iE auch Kinder züstaüfen^oder'riiM' Sie Ord nung der evangelischen Kirche verlangt, d'äst eine'bestimmte Frist gefetzt werde, innerhal^wetcher die KintzÄ gelüst Mr- den Müssen, und das' wird!aÄchHMMMWsrA t'en sein. Ist das jetzt Bestehende'stjManA es durch ÄerordnuNg desKircheniegiistents verbessert' werben, soweit es'die das ^stltüsml« nisterium' sich' innerhalb dieser Schranken hielte, Nüst, da 54
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