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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Glaubensäußerung und Glaubensübung geben, ihn end lich dahin stellen wollet?, wohin der Mensch als solcher und nicht minder der Christ, wenn er anders recht versteht, was seine Bestimmung ist, gelangen soll. Es hat aber auch das seit der Erscheinung der Grundrechte verflossene Jahr bewiesen, daß das Volk darum nicht aufhört, das Sacrament der Taufe heilig zu halten, weil die Grundrechte alle Strafen für ihre Verzögerung oder Unterlassung aufheben. Die Taufe hat in ihrer Bedeutung soviel Schönes und ist besonders, wenn man sie als eine heilige Familienfeier betrachtet, eine so segensreiche Handlung, daß sie sich durch sich selbst halten wirb, ohne eines äußern Schutzes zu bedürfen. Sieht man sie vom evangelischen Standpunkte an, so begreife ich nicht, wie der Abg. Wagner sagen kann, zu einer christ lichen Handlung könne man gezwungen werden. Von einem Zwange weiß das Christenthum nichts. „Die da herrschen wollen, sind draußen; die weltlichen Fürsten herr schen, bei euch soll es nicht also sein!" heißt es im Evangelium. Das Christenthum verlangt ein freies Bekenntniß des Herzens, eine freie Ueberzeugung — und zu dieser kann Niemand gezwungen werden. Wenn derselbe Ab geordnete sagte, daß das Unterlassen der Kindertaufe ein Un recht gegen die Kind er sei, so begreife ich das auch nicht, da ich mir nicht denken kann, daß er der veralteten Ansicht noch huldigen sollte, als ob durch die Taufe die Erbsünde ent fernt und nur durch sie die Seligkeit gesichert werden könnte. Wenn er das nicht glaubt, so kann er auch nicht ein Unrecht gegen das Kind darin sehen, wenn es erst nach drei oder viel leicht auch erst nach sechs Jahren getauft wird. Es ist ferner bekannt, woran schon vom Abg. v. Lheile erinnert worden ist, daß die Kindertaufeblos eine Einrichtung spätererZeitist, und daß sich kaum Spuren im Urchristenthume davon finden, daß Kinder in dieser ersten Zeit getauft worden sind. Auch das bleibt wahr, worauf derAbg.Wigard hinwies, daß das von Jesu ausgesprochene TäUfgebot insofern gegen die Kinder taufe spricht, als es eine vorausgehendeBelehrung for dert. Eine weit größereHerabsetzungderTaufeschcintmirda gegen in der Verordnung des Cultusministeriums zu liegen. Denn wenn da die Laufe zu einer Polizeianstalt herabgewür digt, wenn behauptet wird, sie habe den Zweck, dem zn taufen den Kinde einen Namen beizulegen und ihm bürgerliche Rechte zu gewähren, so ist das allerdings eine Herabsetzung der Taufe, nicht aber das, daß man jede Strafe für Verzögerung oder Unterlassung, der,Taufe aufhebt. — Der Herr Regie- rungscommissar erwähnte^ her Vorschlag des Ausschusses, einstweilen Geburtslistefi dsitch die Obrigkeiten fsihren zu lassen, sei nicht ausführbar,. Wenigstens sei er nur in Städten wie Dresden und Leipzig, hurchzuführen. Ich kann das mich: zugeben; selbst die Gehreindevorstände haben bereits sehr wich tige Aufträge zu -besorgen in Angelegenheiten des Staates^ und sie würden daher nicht nngeeignet sein, auch diese Än- meldungen und Aufzeichnungen zu übernehmen. Der Herr Eorymiffar sagle feryM es müsse ein Rafire heM Oinde^ge geben werden, der bleibend sei; aber es könne dem Vater ekn- "allen, den Namen des Kindes, wenn er nicht durch die Taufe estgestellt sei, später zu ändern. Allein da muß ich fragen, wie denn das bei den Juden ist? Den Juden wird bekanntlich !ein Name durch die Taufe gegeben. Wenn nun nur durch die Taufe ein bleibender Name beigelegt werden könnte, so würde man dann ja auch die Juden nicht hindern können, den einmal angenommenen Namen wieder zu wechseln. Eine ein zige Bemerkung möchte ich mir noch erlauben gegen den Abg. Wigard. Wenn derselbe nur deswegen nicht mit dem Aus schüsse stimmen will, weil die bezüglichen Verordnungen durch die Grundrechte selbst aufgehoben seien, so muß ich ihn darauf Hinweisen, was auf Seite 496 des Berichtes bemerkt ist, daß das eine bloße Folge der Landtagsverhandlung ist, wo aus drücklich von den Kammern daraufangetragen wurde, daß die den Grundrechten entgegrnstehenden Gesetze und Ver ordnungen ausdrücklich aufgehoben würden, worauf auch die Regierung einzugehen versprochen hat. Regierungscommissar v. Hübel: Auf die allgemeinen Beschuldigungen, welche der Abg. Ziesler gegen das Cultus- ministerium ausgesprochen hat, habe ich nichts zu antworten, denn solche allgemeine Aeußerungen enthalten nichts, worauf eine Widerlegung eingehen könnte. Ich finde auch vollstän- digeBerUhigung in der Erklärung, die der Abgeordnete in der vorigen Sitzung hier abgegeben hat: „daß er in kirchlicher Hinsicht einen isolirten Standpunkt einnehme." Wenn jedoch die Verordnung.des Cultusministeriums jetzt wiederholt, na mentlich wegen des Ausdruckes: -/bürgerliche Einrichtung" angegriffen worden ist, so habe ich darauf nur zu erwidern, daß dieser Ausdruck im Zusammenhangs der Verordnung hinlängliche Erklärung findet, und daß man, wenn man .den Zusammenhang ins Auge faßt, nicht annehmen kattn, VasMi- nisterium betrachte das Sacrament der Taufe alsmne bürger liche Einrichtung. Es bezeichnet nur die bürgerlichen Bezie hungen, welche sich an die Taufe anknüpfen, mit diesem Worte und sagt, daß sie als bürgerliche Einrichtung jetzt noch dem Staate insoweit unentbehrlich sei- solange die Stan- desbücher noch nicht aufgestellt worden wären. Die Regie rung hat auch nicht imAllgemcinen für unausführbar erklärt, daß ohne die Taufe Geburtsregister geführt werden können, es bedarf nur zuvor eines Gesetzes, welches dieBestimmungen über die Standesbücher zur Ausführung bringt. Die Namen, welche den Juden in den Geburtslisten beigelegt werden,'sind von denselben allerdings beizubehalten, und'dazu 'werden künftig durch das Gesetz alle zu verpflichten sein, die in die Standesbücher eingetragen werden. ' ' PrUdent Cuno: Gemeldet hüben sich noch.zurfi fre chen die Abgg. Hähyes, Wagner qus Marienberg. Gs wird mirabev eiflffchriftlicher Antrag quf Schluß der D,ehatte zugesteAt.vM-Äbg. Richter. ^eichend. - ... - .
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