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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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-em Staate ausstößt, welche vielleicht weit mehr auf dem wahren Boden der Kirche standen, wie man es dort mit den Altlutheranern gemacht hat; es ist das Princip, welches auf -er einen Seite die religiöse Freiheit ächtet, die freien Ge meinden und ähnliche freiere Gestaltungen des christlichen oder überhaupt des religiösen Lebens nicht anerkennen will, und welches wieder von einer andern Seite her, z.B. in jenem bekannten Conflicte im Waadtlande, die ganze Geistlichkeit eines Landes vertreibt, weil sie Regierungserlasse, welche ihr von ihrem kirchlichen Standpunkte unangemessen erschienen, nicht von den Kanzeln verlesen wollte. Wenn solche Beden ken, wie sie geschichtlich sich vielfach herausgestellt haben, einen Grundsatz treffen, so dürfen wir diesen auch nicht in der klein sten Abzweigung, worin er sich zeigt, bestehen lassen, um so weniger, nachdem er einmal durch die Reichsgesetzgebung auf gehoben worden ist. Ich bemerke hierbei sogleich auf das Be denken, welches der geehrte Redner hinter mir angeregt hat, als ob wir dadurch, daß wir heute den Antrag des Ausschus ses annehmen, im Wolke die Meinung erregen könnten, wir wären gleichgültig gegen die Kirche und ihre Einrichtungen, — ich bemerke hiergegen, daß wir diesen Grundsatz nicht erst heute auszusprechen, sondern nur den bereitsausgesprochenen anzuerkennen haben, — denn er ist ausgesprochen worden in der Nationalversammlung zu Frankfurt, er ist niedergelegt in den Grundrechten, er ist anerkannt von unserer Landesge setzgebung, indem sie diese Grundrechte publicirte, wir haben nur die Verzögerungen oder absichtlichen Hintcrhaltungen der Ausführung derselben zu beseitigen, nicht aber den Grund satz selbst erst ins Leben einzuführen. Ich glaube aber auch mit demselben Sprecher, daß das religiöse Leben in unserm Wolke nicht soweit erloschen, daß der Sinn für die kirchlichen Formen, welche ihre Liefern Wurzeln im religiösen Bewußt sein haben, nicht so gänzlich untergegangen ist, daß das Volk sich von denselben darum lossagen sollte, weil sie nicht mehr durch Zwangsmittel des Staates durchgeführt werden. Ich finde ferner eine unstatthafte Vermischung zweier Stand punkte darin, wenn man sagt, diese Zwangsmittel seien nicht vom Staate, sondern von dem Kirchenregimente ausgespro chen. Es ist wahr, bei uns ist das Kirchenregiment in der 'Hand des Staates, aber es ist etwas Anderes, ob der Staat, ob die Verwaltung als Repräsentantin des Kirchenregimentes solche Strafen und Zwangsmittel auferlegt, oder als weltliche Macht. Als Kirchenregiment hat sie keine andern Zwangs mittel, als solche, die auf dem Boden der Kirche selbst erwach sen, d. h. geistige und geistliche. Sie kann ein Mitglied aus der Kirche ausschließen oder ihm die Wohlthaten der Kirche entziehen und dadurch auf ihn einwirken, wenn er überhaupt noch Sinn hat für die kirchlichen Beziehungen; wenn aber Geld- oder Freiheitsstrafen damit verbunden wer den, so sind das keine Strafen, die vom Kirchenregimente, sei dieses in den Händen einer Synode oder eines Cultus- ministeriums, auferlegt werden können, sondern es ist die welt liche Obrigkeit, die diese Strafen zur Vollziehung bringt. Es ist daher auch unrichtig, wenn der Herr Regierungscommissar sich auf den Grundsatz der Autonomie der Kirche beruft, um zu beweisen, daß wir die Zwangsmittel der Kirche achten müßten. Wir werden diejenigen zu achten haben, die sie als Kirche auferlegt, nicht aber die, welche sie sich vom Staate erbittet, oder welche der Staat auch vielleicht ihr aufdringt. Ebendeshalb ist auch das nur halb wahr, was mein geehrter Nachbar gesagt hat, daß die Bestimmungen der Grundrechte über Religion und Kirche alle gleichzeitig ekngeführt werden müßten, und daß der Wegfall eines solchen Zwangsmittels nur durch andere Einrichtungen ersetzt werden könnte, die das Kirchenregiment dann zu schaffen haben werde. Ich glaube aber, und habe das aus der Rede des Abgeordneten entnom men, es liegt dem eine etwas unklare Idee zu Grunde. Man denkt sich dabei immer noch gewisse weltliche Zwangsmittel und Strafen, die dann, wenn das Regiment in den Händen der Kirche selbst sein wird, von diesem sollen verfügt werden können. Das wird aber nimmermehr der Fallsekn. Diejenigen Zwangsmittel aber, diejenigen Mittel überhaupt zur Unter stützung der kirchlichen Einrichtungen, die wirklich von dem Kirchenregimente selbst ausgehen können, die können auch jetzt schon von ihm ausgehen. Es hindert nichts, daß das Cultusministerium im Namen der Kirche diejenigen Bestim mungen trifft, die es in dieser Richtung für angemessen hält, um die kirchlichen Einrichtungen zu unterstützen; allein weltliche Strafen wird das Kkrchenregiment auch dann nicht verhängen können, wenn es vollständig autonomisch und frei hingestellt sein wird. Es ist von dem Herrn Regie-, rungscommissar, obgleich allerdings nur beiläufig, darauf Bezug genommen worden, daß die Grundrechte selbst die gänzliche Lossagung von jeder Kirchengesellschaft nicht aner kennten. Das habe ich freilich in Widerspruch mit einer an dern Aeußerung des Herrn Commissars gefunden, wo er sagt: Jeder, der den kirchlichen Einrichtungen sich nicht fügen wolle, brauche ja nur aus der Kirche auszutreten. Aber, meine Herren, wohin soll er sich dann wenden, wenn nur solche kirchliche Gesellschaften überhaupt vorhanden sein sollen oder dürfen, in denen derartige Einrichtungen erzwungen wer-, den? Wenn Einer ist, der seiner religiösen Ueberzeugung nach einen solchen Zwang nicht auf sich nehmen mag, ich frage: was soll er thun? Ich frage aber auch: was will, der Staat thun gegenüber dem §. 17 der Grundrechte, wonach neue Religionsgesellschaften sich bilden dürfen und es,einer. Anerkennung ihres Bekenntnisses von Seiten des Staates nicht bedarf? Wenn sich nun Religionsgesellschaften bilden, die überhaupt die Laufe nicht anerkennen, sie nichtin ihr Bekenntniß aufnehmen, will der Staat auch die Angehörigen dieser Religionsgesellschaften zwingen, dennoch die Laufe zu vollziehen? Beiläufig bemerke ich, daß das praktische Be-, denken des Abg. Hähnel sich schon dadurch erledigt, daß in einer und derselben Schule auch jüdische und christliche Kin»
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