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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Regierung, und damit ist eine Schraube ohne Ende gegeben, wie man gegenwärtig, das wiederhole ich, bezüglich der freien Gemeinden sieht. Unter dem Staate kann ich nimmermehr die Regierung verstehen, was auf den Satz hinauslaufen würde: I'ötat o'sst moi, der Staat bin ich. Zunächst würden sich wenigstens auch die Vertreter des Volkes darüber auszu sprechen haben, welche Gesellschaft als eine Religionsgesell- schaft anzusehen sei, und selbst ein solches Recht scheint mir in Hinblick auf die religiöse Freiheit bedenklich, vielmehr glaube ich, daß jede Relkgionsgesellschaft, welche sich als solche erklärt, auch als solche anzuerkennen und darüber das Ober aufsichtsrecht des Staates bestehen könne, daß von einer solchen Gesellschaft nichts vorgenommen werde, was den allgemeinen Gesetzen des Staates zuwider ist. Aber abgesehen selbst davon, hat bis jetzt das Cultusministerium sich bewogen gefunden, zur Ordnung der religiösen Verhältnisse, ob schon dasselbe weiß, daß freie Gemeinden sich gebildet ha ben, daß sie factisch bestehen, daß sie das Bedürfniß reli giöser Erbauung fühlen, irgend einen Vorschritt zu thun, irgend eine Anordnung zu treffen? Nein, es geht in entgegengesetzter Weise vor, cs sucht die freien Gemeinden zu unterdrücken, und würde man der Ansicht des Abg. Kalb bei treten, so wäre der Regierung der weiteste Spielraum gelassen, nur diejenigenReligionsgesellschaftenzu dulden,welche gerade dem jetzigen Regierungssystem conveniren, und die religiöse Freiheit wäre zu Grabe getragen. Der Abg. Wagner ist auf den Unterschied zurückgekommen, der zwischen Kirchlich und Christlich bestehe, und ich will ihm hierin nicht ferner folgen, nur wenn er meint, daß die Grundrechte nicht eher ausgeführt werden könnten, als bis organische oder sonstige Gesetze dazu gegeben seien, so muß ich bemerken, daß derselbe sich doch fort während im Cirkel insofern bewegt, als bereits hinlänglich dargethan ist, daß einige Grundrechte der Ausführungsgesetze bedürfen, andere nicht, und daß bei Z. 18 kein solches Ausfüh rungsgesetz nothwendig ist, daß die Bestimmung des Z. 18 be reits gültig ist, und somit alle ihm widersprechenden Gesetze, die bis jetzt bestanden haben, eben deshalb an und für sich aufgehoben sind, weil mit dem Eintritte dieses Paragraphen schon nach der allgemeinen Rechlsregel alle ihm entgegen stehenden Gesetze weggefallen sind und nicht erst aufgehoben zu werden brauchen. Ich meinerseits raume, wie der Abg. Biedermann, jeder Kirche auch selbst das Recht ein, Zwangs- maaßregeln gegen ihre Mitglieder eintreten zu lassen, aber der Abg. Biedermann hat Ihnen auch sehr klar, deutlich und, wie ich glaube, überzeugend dargelegt, welch himmelweiter Unter schied zwischensolchenkirchlichenZwangsmitteln und zwischen den Zwangsmaaßregeln der weltlichen Obrigkeit ist. Die kirch lichen Maaßregeln können nicht nur auf Ausschluß gerichtet sein, sondern meinetwegen auch wieder darauf, daß diejenigen, welche sich gegen die Kirchengesetze vergehen, barfuß und im Hemde mit brennender Kerze in der Hand büßen müssen; nur muß für jeden und zu jeder Zeit der Austritt aus einer solchen Zwangskirche frekgegeben sein, aber nimmermehr dürfen diese kirchlichen Zwangsmaaßregeln über ihre Grenze hinausgehcn, und diejenigen, welche sich einem solchen kirchlichen Zwange nicht unterwerfen wollen, durch Beihülfe der Staatsgewalt, durch polizeiliche Maaßregeln dazu zwingen. Wenn der Abg. Leonhardt sich genügsam und bescheiden mit dem zufrieden stellt, was man ihm bietet, mit dem weniger Vollkommenen, so muß ich offen bekennen, daß ich weder so genügsam noch so bescheiden bin, daß ich vielmehr auf die Erfüllung dessen, was mir ein Gesetz ausdrücklich zugesprochen hat, auch un verkürzt bestehe. Wir haben die Grundrechte, mögen Sie sie auch nur als gewöhnliches Landesgesetz betrachten, als Gesetz, und so lange ich ein Gesetz zur Sei'tehabe, was mir mehrgiebt, so habe ich keinen Grund, auf etwas Wenigeres mich einzu lassen. Ich erkläre mich also schließlich nochmals für den An trag meines Nachbars und wünsche, daß dieser die Genehmi gung um so mehr finde, als ich darauf zurückkomme, daß, wenn Sie den Antrag des Ausschusses unverändert genehmi gen, Sie sich selbst prajudiciren. Präsident Cuno: Ich will den nebenbei mir zu geworfenen Handschuh des Abg. Wizard nicht aufheben und den ganz unfruchtbaren formellen Streit nicht fortstellen, da es sich um den aufgegebenen Antrag materiell gar nicht mehr handelt. Hinweisen will ich aber, um mich zu rechtfertigen, auf §. 121 der Landtagsordnung und auf den Umstand, daß ein Antrag, wenn er auch gelegentlich bei Berathung eines andern Gegenstandes mit vorgebracht wird, deshalb nicht unbedingt ein Abänderungsvorschlag ist, sondern je nach Beschaffenheit auch für einen selbstständigen angesehen wer den kann. Ich wenigstens habe den Wigard'schen Antrag nicht für einen Abänderungsvorschlag, sondern für einen ganz selbstständigen Antrag anzusehen gehabt. Nur zu meiner Rechtfertigung bemerke ich dies, ohne, wie gesagt, den Streit fortsetzen zu wollen. Wünscht noch Jemand zu sprechen? Abg. Hering: Der Abg. Leonhardt hat das Volk auf gerufen; ich habe aber Nichts sagen wollen, als daß es mich wundere, daß es gerade Geistliche waren, welche für Zwangs- maaßregeln in Religionsangclegenhekten das Wort ergriffen, und gebe meine Ansicht ruhig der Entscheidung des Volkes anheim. Allg. Ziesler: Der Herr Regierungscommissar hat nach dem, was ich gesprochen, geäußert, daß er es um so/ weniger für nöthig halte, aufmeineallgemeinenBemerkungen etwas zu erwidern, als ich schon bei Gelegenheit der vor-/ gestrigen Debatte zugegeben, daß ich in religiöser Hinsicht einen ganz isolirten Standpunkt einnehme. Meine Herren! Um irrigen Auffassungen des von mir Gesagten entgegen zutreten, muß ich darauf aufmerksam machen, daß ich mich heute durchaus nicht auf dem religiösen Gebiete bewegt, viel mehr die Verordnung des Kultusministeriums nur von der juristischen, von der staatsrechtlichen Seite zu beleuchten ge-
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