Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sucht habe und meinem Grundsätze treu bleibe, daß politische Versammlungen über religiöse Gegenstände und Fragen keine Beschlüsse zu fassen haben. Präsident Cuno: Ich darf nun wohl die Debatte schließen? Berichterstatter Abg. Funkhänel: Meine Herren! Einige Äußerungen, welche namentlich zu Anfang der heuti gen Verhandlung gefallen sind, möchten mich fast veranlas sen, meine Nachlese zu der heutigen Verhandlung mit einer Protestation zu beginnen, nämlich mit einer Verwahrung da gegen, als ob es dem Ausschüsse darum zu thun gewesen sei, christliche Einrichtungen, wie die Kindertaufe u. s. w. zu miß billigen oder in ihrer Existenz zu bedrohen und zu untergra ben. Ich glaube aber, daß hierüber der Ausschuß bereits im Berichte sich so ausgesprochen hat, daß ich mich füglich dessen überhebcn darf. Es ist ein großer Unterschied, ob man eine bestehende Einrichtung mißbilligt, ihr Bestehen an sich für unnöthig erklärt, oder ob man nur sagt, es ist nicht nöthig und nicht recht, daß eine Einrichtung mit Zwang aufrecht er halten werde. Wir haben, und zwar aus rechtlichen Grün den, nur das Letztere behauptet; ich glaube aber — und es findet diese Meinung selbst in dem Unterstützung, was einige von den Gegnern des Ausschußberichtes geäußert haben —, daß es im Gegentheil eine Herabwürdigung, ein Verkennen des inneren Werthes einer Einrichtung ist, wenn man ihr mit Polizcizwangsmaaßregeln zu Hülfe kommen zu müssen glaubt. Im Wesentlichen ist die Entscheidung über die vor liegende Frage nur davon abhängig (wie es auch neuerlich in unserer Verhandlung über die Ersetzung der Todesstrafe der Fall gewesen ist), ob die Bestimmungen der deutschen Grund rechte in Sachsen Geltung haben, — eine Geltung, die ihnen zum Ueberflusse noch vermöge einer förmlichen Vereinbarung beigelegt worden ist, — oder ob sie diese Geltung nicht haben, oderFe verloren haben. Au Ausführung der vom Ausschüsse befolgten bejahenden Meinung glaube ich in diesem Hause nichts hinzufügen zu müssen, da unter uns durchgängig, oder doch mit sehr geringen, kaum zu beachtenden Ausnahmen, Uebereinstimmung darüber besteht, daß die Grundrechte gel ten. Ist nun dies der Fall, so kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß wir der Ansicht sein müssen, daß dasjenige, was die Grundrechte über kirchliche Verhältnisse, über die Ergreifung von Zwangsmaaßregeln in kirchlicher Beziehung bestimmen, auch zur Ausführung gelange. Dadurch, daß wir diesen rechtlichen Gesichtspunkt festhalten und festhalten müssen, er ledigen sich alle die Nützlichkeits- und Wohlfahrtsbedenken, die namentlich von einigen geistlichen Mitgliedern der Kam mer zu Anfang der Verhandlung vorgebracht worden sind. — Im Einzelnen habe ich in dieser Beziehung nur noch zu bemerken, daß, wenn der Abg. Wagner aus Marienberg und mit ihm auch ein anderer Redner sich dagegen erklärt hat, daß die Geistlichen genöthigt werden sollen, in die Geburts- und Laufnachrichten Kinder einzutragen, welche nicht getauft und folglich in die betreffende Kirche nicht ausgenommen worden sind, dieses Bedenken schon dadurch sein Gewicht verloren hat, daß dieselbe Einrichtung gegenwärtig auch hinsichtlich der Kinder besteht, welche todt geboren 'oder welche vor der Taufe wieder gestorben sind; auch diese werden gegenwärtig von den Geistlichen eingetragen; es wäre daher, wenn wir den christlichen Standpunkt so sehr urgirten, daß ja kein klei ner Heide in die Geburtsnachrichten eingetragen werden dürfe, hinsichtlich ihrer dasselbe Bedenken schon jetzt vorhan den. —> Wenn der Abg. Leonhardt nochmals darauf zurück gekommen ist, daß, obgleich §. 17 der Grundrechte hinsichtlich der Selbstständigkeit der evangelischen Kirche noch nicht zur vollständigen Ausführung gekommen sei, doch die Kirche, in Folge ihrer Ansprüche an den Staat auf einstweiligen Schutz, verlangen könne, daß Zwangsmaaßregeln zu kirchlichen Hand lungen fortbestehen, so kann im Allgemeinen jener Anspruch auf Schutz zugegeben werden, ohne daß aber das daraus folgt, was daraus gefolgert werden will. Ich verkenne nicht einen Augenblick, daß die evangelische Kirche gegenwärtig noch, bei ihrer Unselbstständigkeit, auf den vollen Schutz des Staates rechnen muß, aber dieser darf sich nicht mehr durch solche Mittel äußern, die durch die bereits in Kraft getretenen Bestimmungen der Grundrechte abge schafft worden sind, also nicht mehr durch Zwangsmaaß- regcln in Beziehung auf kirchliche Handlungen. — Der Herr Negierungscomnnssar hat an die Spitze seiner Ein wendungen gegen den Ausschußbericht zwei Sätze gestellt, die ganz besonders den Berichterstatter herausfordern müssen, sich dagegen zu rechtfertigen. Die erste Behauptung ist dier der Ausschuß gehe von einer gänzlich verfehlten Auffassung der angegriffenen Cultusministerialverordnung aus, denn diese Verordnung sei nur berechnet auf die Aufrechthaltung bestehender kirchlicher Einrichtungen; es sei nickt der Fall, daß der Zweck derselben der gewesen sei, die Kirche und kirchlichen Einrichtungen zu einem Werkzeuge für seine un tergeordneten Zwecke zu machen. Außerdem hat der Herr Regierungscommissar noch behauptet, der Ausschuß habe dem Cultusminksterium geradezu ein Wort untergeschoben, das Wörtchen „rein," da, wo vom rein polizeilichen Standpunkte die Rede ist. Allein dem Ausschußberichte ist die Verordnung des Cultusministenums, welche hier in Frage steht, was den ersten allgemeinen Theil dieser Verordnung und den hier allein fraglichen ersten Punktbetrifft, wörtlich und vollständig beigedruckt worden. Sie können also durch nochmalige Durchlesung dieser Verordnung sich selbst eine bestimmte An sicht darüber bilden, ob der Ausschuß wirklich den Stand- punktdieserVerordnungverfehlthatodernicht. DieseVerord- nung sagt durchaus nichts weiter, als daß der Staat eben nur die politische Seite der Taufe ins Auge fasse, daß er sic als eine zugleich bürgerliche Einrichtung beibehalten wissen wolle; sie sagt mit keinem Worte, daß sie darauf berechnet sei, die kirchliche Einrichtung als solche aufrecht zu erhal ten. Der Ausschuß hat, wenn er diese Verordnung so auf gefaßt hat, nichts gethan, als daß er nichts hineingetra-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder