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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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gen hat, er hat sich nur an die eignen Worte derselben gehal ten, und in dieser Beziehung ist nur der Einwand des Herrn Regierungscommissars für verfehlt zu erklären, nicht aber die Auffassung des Ausschusses. So hat auch der Ausschuß der Regierung keinjWörtchen untergeschoben; er hat gesagt, das Cultusministerium bezeichne seinen Standpunkt als einen rein polizeilichen. Nun, wenn man gleich den ersten Satz dieser Veordnung zu I. betrachtet, wird man finden, daß an die.Spitze gestellt ist: „Laut des Rescripts vom 2. August 1817 0. III. v. Abth. 1. S. 120, welches nicht blos aus dem' Kirchenrathe, sondern zugleich aus der Lan desregierung erlassen worden ist und hiernach sich um so bestimmter als polizeiliche Anordnung characterisirt." Da ist also nicht gesagt, daß sie sich zugleich als eine polizeiliche Anordnung characterisire, sondern einfach und bestimmt als „polizeiliche Anordnung." Wenn nun der Ausschuß sagt, es sei dadurch der Standpunkt als ein rein polizeilicher bezeichnet, so wird man ihm schwerlich bekmessen können, den Standpunkt der Verordnung anders bezeichnet zu haben, als diese ihn selbst bezeichnet. —> Handelt es sich aber bei dieser Verordnung wirklich um Aufrechthaltung kirchlicher Einrichtungen, als solcher, durch Hülfe des Staates, so muß ich aufdasselbe zurückkommen, was ich be reits dem Abg. Leonhardt entgegnet habe, nämlich daß dieser Schutz nicht auf eine durch die Grundrechte verbotene Weise, nicht durch dort ab geschaffte Zwangsmittel hergestellt werden dürfe. Uebrigens bin ich nicht der Meinung, daß die vom Ausschüsse für zulässig erachtete Ausschließung aus der Kirchcngemeinschaft, auf welche bei jener Gelegenheit der Herr Regierungscommissar zu sprechen kam, als einZwang in Beziehung auf eine kirchliche Gesellschaft und auf deren Einrichtungen betrachtet werden könne. Ich betrachte den Fall, wenn Jemand sich den Einrichtungen einer Gesellschaft und, was eine Kirche betrifft, ganz besonders wenn er sich ihrenGlaubenssätzen nicht unterwerfen will, als einen solchen, wo der Betheiligte bereits selbst seine Lossagung von der Kirchengesellschaft erklärt hat, und daß in Folge oessen eine Ausschließung aus der Kirchengesellschaft nichts weiter ist, als die Anerkennung der Thatsache, daß Jemand ausgeschie den sei. Ich stehe mit dieser Meinung nicht allein, ich kann mich aufPuchta beziehen, den besonders derHerrRegierungs- commissar gewiß als eine Autorität anerkennen wird; auch dieser spricht in seinem Werke „Das Recht der Kirche" dieselbe Ansicht aus. — Der Herr Regierungscommissar hat sodann behauptet, es sei in der Verordnung des Cultusministeriums über die Aufrcchthaltung der Zwangsmaaßregel zur Kinder taufe eine Verletzung der Glaubensfreiheit, ein Gewissens zwang nicht enthalten. Nun ich muß gestehen, daß, wenn man zu kirchlichen Handlungen gezwungen werden kann, wenn man also dazu, etwas, was man inner lich nicht für das Rechte hält, äußerlich zu thun ge zwungen werden kann, ich dann nicht absehe, wie man noch von Gewissensfreiheit reden und den Gewissenszwang läugnen kann. Ich bin überzeugt, daß, wenn wir uns wieder, wie früher, begnügten, solche Sätze hinzustellen wie: „es wird volle Gewissensfreiheit gewährt" u.s.w., ohne praktischeCau- telcn beizufügen, abermals jene „volle Glaubens- und Ge wissensfreiheit" nur eine hohle Phrase bleiben würde. Der Herr Regierungscommissar hat zwar noch beigefügt, es könne ja Jeder sich dem Zwange dadurch entziehen, daß er aus der Kirche scheide; aber daß wir dadurch dem Zwange, einem un- begründeten Zwange, uns entziehen können, das beweist nur, daß der Zwang unausführbar, nicht aber, daß er gerecht fertigt ist. Auf der andern Seite muß ich aber dem Herrn Regierungscommissar hier entgegenhalten, wie sehr er mit sich in Widerspruch kommt, wenn er das freistehende Ausschei den aus der Kirche als -Panacee zur Vermeidung des Gewis senszwanges bezeichnet. Er kann dies nämlich nur so ge meint haben, daß man aus einer Kirche ausscheiden dürfe, ohne gezwungen zu sein, einer andern Kirchengemeinschaft, wo wieder Zwang existirt, beizutreten. Gleichwohl hat er andererseits behauptet, es gehe keineswegs aus den Grund rechten hervor, oder dürfe als wahr angesehen werden, was der Ausschuß sagt, daß Jemand überhaupt einerReligionsge- sellschaft anzugehören nicht gezwungen werden könne. Ent weder das Eine oder das Andere ist unrichtig; es steht Beides mit einander im Widerspruch. Dadurch erledigt sich zugleich das, was der Herr Regierungscommissar ferner bemerkt hat, daß es unbegründet sei, wenn der Ausschußbericht in dem Zwangsmittel der Kindertaufe eine indirecte Beförderung des Ausscheidens aus der Kirche und der Bekenntnißlosigkeit erblickt hat; denn wenn Zwang angewendet wird und man diesen damit rechtfertigt, daß man sagt, es kann ja Jedermann ausscheiden, da ist doch deutlich genug der Zusammenhang anerkannt, der zwischen den Zwangsmitteln und dem Aus scheiden aus der Kirche, als dem Erfolge derselben, besteht. — Ich wende mich nun zu den formellen Einwendungen, die ei nige Sprecher, welche im Wesentlichen mit den Ansichten des Ausschusses sich einverstanden erklären, gegen die Form des Ausschußantrags unter 2 a. im ersten Kheile und beziehungs weise gegen den Antrag 2 b. erhoben haben. Der Abg. Wigard und die, welche ihm hierin beipflichten, sind der Mei nung, es bedürfe keinerAufhebung derVcrordnungen, welche, wie auch der Ausschuß anerkennt, mit §. 18 der Grundrechte im Widerspruch stehen. Das ist auch vollkommen die Ansicht desAusschussesselbst; nothwendigistdieAufhebungnicht. Ich bitte, hier auf das Wörtchen „ausdrücklich" den Haupt werth zu legen. Auch der Ausschuß glaubt, daß diejenigen Bestimmungen früherer Gesetze oder Verordnungen, welche mit den Bestimmungen der Grundrechte nicht im Einklang stehen, bereits aufgehoben seien. Aber ist deshalb dierAuf- hebung auch nicht nothwendig, so kann doch das ausdrück liche Aussprechen derselben sehr nützlich werden, und das ist die Ansicht des Ausschusses, daß dies nützlich sei, schon deshalb, weil wir sonst nie zur Klarheit darüber gelangen- welche Bestimmungen der frühem Gesetzgebung als rm Wi-
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