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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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derspruch stehend mit den Grundrechten anzusehen seien oder nicht. E)och nichtblos dieser Nützlichkeitsgesichtspunkt hat den Ausschuß zu diesem Anträge bewogen, sondern außerdem noch die Rücksicht auf die Anträge einer frühern Volksvertre tung, und auf die zwischen der frühern Volksvertretung und der Staatsregierung über die zu veranstaltende spe- cielle und ausdrückliche Aufhebung der mit den Grundrechten in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestim mungen früherer Zeitgetroffene Vereinbarung. Wir haben in einer der letzten Sitzungen einen großen Werth auf dir Ausführung dieser Vereinbarung in der einen Richtung gelegt; ich sollte meinen, daß wir auch in jeder andern Rück sicht jener Vereinbarung ihren Werth nicht versagen dürfen. — Der Abg. Wigard hat, indem er sich mit dem Abg. Wagner darüber einverstanden erklärte, daß er nicht die Geistlichen zur Aufnahme der fraglichen Nachrichten in die Kirchenbü cher gezwungen sehen wollte, bemerkt, wie es besser gewe sen wäre, zu demselben Ziele einen andern Weg vorzuzeich nen. In dieser Beziehung darf ich mich auf den Aus schußbericht beziehen. Er geht keineswegs von der Ansicht aus, daß dieAnweisung der Geistlichen, dieftaglichen Geburts nachrichten auch ferner in die Kirchenbücher aufzunehmen, der einzige geeignete Weg sei; er hat auch noch andere Wege angedeutet, und zwar vor allen Dingen die Ausführung dessen, was schon die Grundrechte vorschreiben: „die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt", und andrer seits, als einstweilige Veranstaltung, dieselbe Maaßregel, welche hinsichtlich der Kinder von Juden auch in Sachsen be reits getroffen worden ist. Der Ausschuß ist also durchaus nicht der Meinung, daß nur durch jene Anweisung der Geist lichen, falls diese etwa den Einen oder Andern in seinem Ge wissen verletzen könnte, zum Ziele zu gelangen fei. Einen An trag in dieser Beziehung aber zu stellen, konnte der Ausschuß keine Veranlassung haben, weil der Gegenstand der Bericht erstattung wesentlich ein andrer war und es wohl zu weit ge führt haben würde, sich noch nach alledem umzusehen, was etwa am Wege aufzufinden gewesen wäre. — Der Abg. Hähnel hat in §. 18 der Grundrechte nur eine Aufhebung des von Seiten des Staates auszuübcnden Zwanges zu kirchlichen Handlungen erblicken wollen. Es ist schon oftmals hier aus gesprochen worden, und die Gültigkeit dieses Ausspruchs muß aufrecht erhalten werden, daß, wo das Gesetz nicht unterschei det, auch bei der Anwendung desselben nicht unterschieden werden dürfe. Dies muß ich nun auch dem Abg. Hähnel ent gegenhalten. Die Grundrechte selbst unterscheiden nicht zwischen einem Zwange von dieser oder von jener Seite; es soll überhaupt kein Zwang zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit angewendet werden. Dann meint derselbe Abgeordnete, es sei Pflicht der Eltern, den Säuglingen, welche noch nicht für sich selbst Sorge tragen könnten, die Fürsorge zuzuwenden, welche in sittlicher und religiöser Beziehung nothwendig sei. Wenn wir daraus ableiten wollten, daß derStaatdas Recht oder die Pflicht habe, ein Kind, ehe es zur Einsicht und demBewußtsein sittlicherWahrheitgelangen kann, nöthigen Falls mittelst Zwanges gegen die Eltern, einer bestimmten Rcligionsgesellschast zuzuweisen, so würden wir sehr bald bemerken, daßdieAnsichten desAbg.Hähnel mit den Bestimmungen der Grundrechte in Widerspruch kommen' müßten. Einerseits käme man mit dem ausgesprochenen Grundsatz in Widerspruch, daß der Staat in Zukunft keinen eigenen dogmatischen Standpunkt haben dürfe; wir würden die Staatskirche wieder einführen müssen, wir würden dem Staate eine dogmatische Richtung in der Maaße einräumen müssen, daß er Gewissensbedcnken haben dürfe, ob nicht ein Kind, welches nicht dem einen oder dem andern christlichen Glauben schon als Säugling zugewiesen würde, an seinem Seelenheile dadurch leiden könnte; — dieses Dogmatismen des Staates würde aber nach den Grundrechten nicht zulässig sein. Andrerseits aber käme man dadurch mit§. 16 der Grund rechte in Widerspruch, woraus hervorgeht, daß für ein Kind, wie für jeden andern Staatsbürger, durchaus kein äußerer Nachtheil daraus erwächst, wenn es nicht getauft ist. Sonach ist nicht abzusehcn, wie vermöge der Pflicht der Eltern und des Staates zurFürsorgefür die hülflosen Kinder dahin zu gelan gens ei, von Staatswegcn "die Kindertaufe durch Zwangsmittel herbeizuführen. Etwas ganz Anderes ist es mit dem religiösen Unterricht,aufwelchendcrAbg.Hähnelauch gekommen ist. Hier bedurfte es wohl kaum der Bestimmung der Grundrechte, um die Ueberzeugung festzustellen, daß der Staat die Pflicht hat, wieüberhauptfür denUntcrricht, so auch für den religiösen Unterricht der Kinder zu sorgen; aber das geschieht nicht da durch, daß man ein Kind, welches seiner noch nicht bewußt ist, einer Religionsgesellschaft zwangsweise einverleibt. — Ich habe nur noch ein Wort über den Cramer'schen Antrag zu sagen. In der Sache selbst kann der Ausschuß mit den An sichten, welche dem Cramer'schen Anträge zu Grunde liegen, nur einverstanden sein. Gewissermaaßen ist dieser durch den Ausschußbericht bereits begründet; der Bericht hat bereits gesagt, es komme hierbei ebenso §. 110 wie §.109 der Ver fassungsurkunde in Frage. Hier wäre nun, wenn der Aus schuß gemeint hätte, daß §. 110 derVerfassungsurkunde nicht anwendbar wäre, dieses auszusprechen gewesen; das hat aber der Ausschuß keineswegs gethan, sondern der Bericht fahrt so fort: „Doch dürfte der Zweck auch durch einen nach K. 109 der Verfassungsurkunde an Se. Majestät den König zu stellenden Antrag auf Abstellung des wahrgenommenen Gebrechens in dem dem genannten Ministerium anvcrtrautenLheilederLan- desverwaltung zu erreichen und daher zunächst hierauf sich zu beschränken, mithin der (durch das Ergcbniß der bisherigen Erörterung zugleich gerechtfertigte) Antrag des Abg. Kalb auf die Aufhebung der bisherigen Strafgebühr für Laufverzö gerungen dahin zu erweitern sein, daß nächst den bestehenden Straf- und Zwangsbestimmungen in Betreff der Kindertaufe namentlich auch die darauf bezügliche neueste Verordnung zurückgenommen werde." Also nur die Meinung hat hierbei zu Grunde gelegen, daß, wenn man von zwei Wegen einen.
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