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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Uebung gewesenen Gebrauche, „Gegenstände, welche der Kirche ganz fremd sind, wie z. B. Bekanntmachungen bevor stehender Subhastationen und Auktionen, Aufforderungen zu Berichtigung gutsherrlicher und anderer Gefalle," von den Kanzeln zu verkündigen, mit dem Verbote entgegenge treten: „Da der Zweck des öffentlichen Gottesdienstes ver langt, von demselben Alles zu entfernen, was ihm fremd ist, und in den Kreislanden schon dieKirchenordnung vom Jahre 1580 Art. UI. Nr. 9 es den Kirchendienern zur Pflicht macht, in den Kirchengebäuden weltliche Sachen nicht zu verkündigen, so werden die evangelischen Geistlichen in demgesammten Kö nigreich hierdurch angewiesen, fürohin dergleichen Verkündi gungen nichtkirchlicherAngelegenheiten von den Kanzeln ganz zu unterlassen." Da nun rücksichtlich obiger Anordnung (vom 30. Mai 1849) „vielfache Zweifel bei Geistlichen und Gemeinden ent standen waren, ob diese Verfügung nicht gesetzwidrig sei, der Herr Cultusministcr aber in der 20. Sitzung der zweiten Kammer am 23. Januar 1850 (vergl. Landtagsmittheilun gen Nr-24, Seite 420) eine engere Auslegung beliebte, und es klar ist, daß in einem konstitutionellen Staate, in dem die Minister ebenso gut nur eine politische Parteirichtung verfol gen, wie andere Staatsbürger eine andere, derartige Pro klamationen die Würde des Gottesdienstes und die Unpar teilichkeit des kirchlichen Standpunktes beeinträchtigen, auch wenn sie nicht mißbraucht werden, wie in unruhigen Zeiten von jeweiligen Machthabern geschehen ist, z. B. in Frankreich und neuerdings in Canton Waadt, dagegen die Gebete für vaterländische Angelegenheiten jederzeit von der kirchlichen Oberhörde angeordnet werden können, die einen höheren Zweck und Sinn haben, als diese Publikationen," so hat dies den Antragsteller auf den Gedanken einer Erweiterung des obigen Verbotes in der angegebenen Maaße geführt. Derselbe hatte bereits in der vorbemerkten Kammer sitzung es dem Cultusministerium zum Vorwurfe gemacht, daß es mit jener Verordnung dieVerordnung vom 2. Januar 1835 übertreten und den Landgeistlichen deren Uebertretung befohlen habe; vom Staatsminister des Cultus und des öffentlichen Unterrichts war darauf entgegnet worden: die „Bekanntmachung" vom 2. Januar 1835 habe den Geistli chen die Verkündigung weltlicher Angelegenheiten von der Kanzel herab allerdings, jedoch mit namentlicher Beziehung auf Subhastationen, Auktionen und dergleichen Sachen, die auf die Kanzel nicht gehörten, untersagt; die Regierung glaube aber, daß ein solches Verbot sie nicht abhalten könne, „eine Proklamation des Königs auf diesem Wege zu größerer Kenntniß des Publikums zu bringen, von der sie die gerechte Hoffnung hegte, daß sie wesentlich zur Beruhigung der Ge- müther beitragen werde," und sie habe deshalb nicht „einen schroten Unterschied zwischen diesem Acte und geistlichen Ge genständen" finden können, wie er wohl zwischen den in der Verordnung bezeichneten Gegenständen und den eigentlichen Gegenständen des Gottesdienstes bestehe. Bei dieser Aeußerung ist indeß auf den in der Verord nung vom 2. Januar 1835 in vollster Allgemeinheit ausge sprochenen,der mehr exemplificativgehaltenenVerfügung selbst zum Motiv dienenden Grundsatz: — vom öffentlichen Gottesdienste Alles, was ihm fremd, fern zu halten und darum weltliche Sachen nicht von der Kanzel zu verkündigen, — und auf die in der Verordnung selbst als chre Grundlage und Gegenstand der Erneuerung und Einschärfung bezeich nete gese tzlicheVorschrift, nämlich auf den Ul. General artikel von 1580, §. 9, nur allzuwenig Rücksicht genommen.' Es lautet diese Gesetzstelle so: — „Nachdem die Kirchenge bäude verordnet, nicht weltliche Sachen darinne zu verkündi gen, sondern Gottes Wort zu predigen und anzuhören; So sollen die Kirchendiener sich befleißigen, daß sie nicht allerlei, besonders weltliche Sachen, zu verkündigen annehmen, noch auch Andern zu thun verstatten; welche vor der Kirche auf denen offenen Platzen in den Dörfern, oder in denen Städten auf dem Rathhaus, oder andern Oertern, viel füglicher ver richtet werden können." Hier ist allerdings zwischen den weltlichen und den kirch lichen Dingen ein so „schroffer" Unterschied gemacht, daß jene alle ohne Unterschied aus der Kirche hinaus auf die offe nen Plätze u. s. w. gewiesen sind; an jenen Unterschied zwi schen kirchlichen und nicht kirchlichen Sachen ist auch das Cul tusministerium, als an einen gesetzlich und scharf gezogenen, gebunden und darf die Geistlichen nicht zu einer ihnen gesetz lich verbotenen Handlung, die es ihnen nicht einmal ge statten darf, anweisen; andererseits ist dasselbe nicht be fugt, einen willkürlichen Unterschied in das unterschiedslose gesetzliche Verbot hineinzubringen; als ein, sonach unstatt haftes Mittel wird endlich jene Zuwiderhandlung gegen die ses gesetzliche Verbot von Seiten des Ministeriums auch durch den im besonderen Falle dadurch zu erreichenden Zweck nicht geheiligt. Daß die königliche Proklamation vom 30. Mai 1849 eine lediglich politische, weltliche Sache gewesen sei, ist auch von Seiten der Regierung nicht bestritten worden; daß die selbe aber vor vielen anderen weltlichen Sachen ganz beson ders ungeeignet gewesen sei, von den Kanzeln herab verkün digt zu werden, das dürfte schon wegen der am Schlüsse der selben deutlich ausgesprochenen Aufforderung zur Partei nahme für den nach Inhalt der Ansprache damals von der Regierung eingeschlagenen Weg nicht geläugnet werden kön nen. Und welchen sittlichen Eindruck mußte nothwendig selbst die spätere Erinnerung an deren, an heiliger Stätte erfolgte Verkündigung machen, als man bald nachher die be wußten, in der Ansprache verschwiegen gebliebenen Vorbe halte unserer Regierung erfuhr und daß die letztere wiederum nach einiger Zeit dieselben geltend machte, um sich dem dem Landvolke in den Kirchen verkündigten Werke zu entziehen! Kann man nun unter diesen Umständen dem Bestreben des Antragstellers, Aehnliches für die Zukunft von der Kirche abzuwenden, nur Beifall geben, zumal da der Regierungs kommissar eine beruhigende Erklärung in dieser Hinsicht nicht gegeben hat, so kann man doch formell Jenem nicht bei stimmen, da zu diesem Zwecke nach dem vorher Bemerkten nicht eine Erweiterung der fraglichen Gesetze, sondern nur Sicherstellung derselben gegen Uebertretung als nothwendig erscheint. Hierzu bietet sich auch hier nach ZK. 109 und HO der Ver- faffungsurkunde die Wahl zwischen einem einfachen Antrags an den König und der Beschwerdeführung dar. Der Aus schuß erachtet den ersteren Weg, als den gemäßigteren und doch im Erfolge dem anderen gleichkommenden, für den vor züglichem und rathet daher der Kammer an: im Vereine mit der ersten Kammer, aus Anlaß der vom Abg. Kalb zur Sprache gebrachten Nichtbeob achtung einer Bestimmung der Kirchenordnung von Seiten des Cultusministeriums, an Se. Maje stät den König den Antrag auf Abstellung dieses Gebrechens für die Zukunft zu bringen.
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