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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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1835 sagt in ihrem Eingänge, daß es zeither in mehrer» Pa- rochieen vorgekommen, daß Gegenstände von der Kanzel be kannt gemacht worden wären, welche der Kirche ganz fremd seien, und führt nun einige Beispiele an. Ich kann nicht glauben, daß eine Ansprache des Königs an sein Volk na mentlich in solchen Zeiten, wie die im Mai 1849 waren, ein Gegenstand sei, der mit jenen, die in der Verordnung bei spielsweise angeführt werden, nur einigermaßen verglichen werden könnte. Ich kann ferner nicht glauben, daß jene An sprache der Kirche ganz fremd sei. Sie bezieht sich auf die Nichtanerkennung der Frankfurter Reichsverfassung und auf die Verfassung vom 26. Mai 1849. In beiden Verfassungen sind sehr wichtige kirchliche Gegenstände enthalten. Ich erin nere nur an den Artikel V. der Grundrechte. Ich kann aber auch nicht zugestehen, daß formell von Seiten der Regierung durch die Erlassung jener Verordnung vom 1. Juni 1849 eine Verletzung der Gesetze begangen worden sei. Die Kir chenordnung, welche allerdings allgemein vorschreibt, daß in der Kirche weltliche Gegenstände oder Gegenstände, welche der Kirche fremd sind, nicht verkündet werden sollten, war längst in diesem Punkte veraltet und beseitigt durch die später ergangenen Gesetze, worin vorgeschrieben ist, daß diese und jene Gesetze von den Kanzeln bekannt gemacht oder deren Bekanntmachung verkündet werden sollte. Es erschien nun später ein Gesetz, was die Bekanntmachung aufhob, und zu gleich eine Verordnung vom 2. Januar 1835, welche vor schrieb, daß in der Kirche ihr fremde Gegenstände von den Kanzeln nicht verkündet werden sollten. Dies war aber blos eine Verordnung, und ich bin überzeugt, daß die Regie rung vollständig in ihrem Rechte war, als sie die Anordnung vom 1. Juni 1849 erließ, und daß das, was blos durch eine Verordnung vorgeschrieben ist, auch wieder durch eine solche, sei es nun in einem speciellen Falle oder im Allgemeinen, auf gehoben werden kann. Ich kann auch den Grundsatz, der im Berichte S. 501 ausgesprochen ist, nicht billigen, wo es heißt: „und es klar ist, daß in einem konstitutionellen Staate, in dem die Minister eben so gut nur eine politische Parteirichtung verfolgen, wie andere Staatsbürger eine andere, derartige Proclamationen die Würde des Gottesdienstes und die Un parteilichkeit des kirchlichen Standpunktes beeinträchtigen." Ich kann den Grundsatz nicht zugestehen, daß in einem konsti tutionellen Staate die Staatsminister eben so gut nur eine Parteirichtung verfolgen; das Ministerium muß meiner Ue- berzeugung nach zwischen oder über den Parteien stehen, aber nicht selbst Partei sein. In einer Zeit freilich, wie die des Mai im vorigen Jahre war, wo wir neben der bestehenden Regierung eine provisorische Regierung hatten, da freilich mußte das Ministerium der bestehenden Regierung gewisser- maaßen als eine Partei erscheinen, aber nur der provisorischen Regierung gegenüber. Wenn ich aber damit einverstanden bin, wie ich schon erwähnt habe, daß künftighin politische Ge genstände von den Kanzeln nicht zu verkündigen seien, so halte ich den ursprünglichen Antrag des geehrten Antragstellers für angemessener; nur in Bezug auf den einen Punkt nicht, daß er auch eine Erweiterung des Gesetzes vom 2. Januar 1835 beabsichtigt. Dieses Gesetz bezieht sich blos auf den ganz besonder» Gegenstand der Gesetzespublication und kommt hier gar nicht in Frage. Ich erlaube mir daher an statt des von dem Ausschüsse vorgeschlagene» den Antrag zu stellen: „Die Kammern wollen eine Erweiterung der Ver ordnung vom 2. Januar 1835 dahin, daß auch jede Bekannt machung politischen Inhalts von der Kanzel und bei dem Gottesdienste gesetzlich verboten werde, bei der Staatsregie rung beantragen." Präsident Cuno: Der Antrag des Abg. Hähnel lautet, um ihn zu wiederholen, fvlgendermaaßen: „Die Kammern wollen eine Erweiterung der Verordnung vom 2. Januar 1835 dahin, daß auch jede Bekanntmachung politischen In halts von der Kanzel und beim Gottesdienste gesetzlich verbo ten werde, bei der Staatsregierung beantragen." Wird die ser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Abg. Jacob (aus Bautzen): Ich bin auch nicht dafür, meine Herren, daß man die christlichen Kanzeln, die geweih ten Statten, von welchen man gewohnt ist, Worte des Frie dens zu vernehmen, zu Tummelplätzen politischer Meinungen mache, und wie ich es deshalb für unangemessen halten würde, wenn ein Geistlicher, welcher sich über den Parteien in der Gemeinde halten soll, seine persönliche politische Meinung von der Kanzel aus verfechten wollte, so kann ich auch der Staatsregierung nicht das Recht einraumen, durch angeord nete kirchliche Abkündigungen ihrem politischen Systeme wei tere Verbreitung oder Geltung zu verschaffen. Dessenunge achtet kann ich aber weder mit dem von dem Abg. Kalb, noch mit dem von meinem geehrten Nachbar so eben gestellten An träge, die erwähnte Verordnung vom 2. Januar 1835 dahin zu erweitern, daß jede Bekanntmachung politischen Inhaltes von der Kanzel beim Gottesdienste gesetzlich verboten werde, in formeller Hinsicht mich einverstanden erklären. Es liegt uns Geistlichen nämlich, wie schon die heilige Schrift sagt, ob, zu thun Fürbitte, Gebet und Danksagung für alle Menschen, für denKönig und die Obrigkeit. Es werden häufig besondere Kir-- chengebete für die Wohlfahrt desLandes, z.B. bei Eröffnung und Schließung des Landtags, bei Veränderung der Landes verfassung, bei einem Regierungswechsel, bei Friedensschlüssen u. s. w. angeordnet. Sollen aber diese Gebete abgehalten werden, so muß natürlich die Bekanntmachung des eben eingetretenen politischen Ereignisses, wodurch das Gebet veranlaßt wor- . den ist, vorangehen. Da mir die hier in Frage gekommene königliche Proklamation Behufs der Abkündigung von der Kanzel nicht zugefertigt worden ist, so weiß ich auch nicht, ob ein Votum, ein Gebet für das Wohl des Königs und des Vaterlandes damit verbunden gewesen ist. War das nicht der Fall, so stand es jedem Geistlichen doch frei, ein derarti ges Gebet noch beizufügen und der königlichen Bekannt-
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