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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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kann, muß es auch der Regierung gestalte: sein, in außeror dentlichen Fallen einmal Politik in ihrem Sinne predigen und den Leuten Moral lesen zu lassen. Auch glaube ich, die Re gierung werde bald davon wieder abgehen, denn ein solcher Einfluß wird immer nur sehr schwach sein, da ja das Volk an maßend genug ist, zu behaupten: von den Geistlichen bedür fen wir keiner Belehrung über Politik, das wüßten sie selbst zu beurtheilen, ja viele sagen sogar, das müßten sie besser ver stehen als die Geistlichen. — Gewiß, weit unheilvoller als derartige Abkündigungen wirkt auf den kirchlichen Sinn im Volke das Fortbestehen des Beichtgeldes, und man möge ja diesen Gebrauch recht bald beseitigen.—Viele wollen die Stol- gebühren ganz wegfallen lassen, und ich gehöre ebenfalls zu diesen, es ist aber bereits Beschluß darüber gefaßt worden, und man hat hieraufbezüglicheAnträge abgeworfen. In der Mehr heit habe ich auch gefunden, daß man die Stolgebühren noch beizubehalten wünscht; ob man dabei glaubt, der Geistliche werde für seine Amtsverrichtungen erkalten, oder ob man glaubt, daß, wenn Handlungen vom Geistlichen verrichtet würden, dieganzbesondereAnspracheim Herzen gefunden und wohlthuend gewirkt haben, man demohnerachtet sich würde veranlaßt fühlen, den Geistlichen noch zu honoriren, obgleich er schon sixirt ist, will ich dahin gestellt sein lassen. Abg. Jacob (aus Bautzen): Zur Entgegnung auf das, was mein geehrter Nachbar erwähnte, als ob ich Gebete von Bekanntmachungen nicht unterschieden hatte, erlaube ich mir nur soviel zu erwähnen, daß ich mich dahin ausgesprochen habe, es könne ein Gebet in der Kirche, welches sich auf poli tische Ereignisse bezieht, nicht eher verlesen oder gebetet wer den, als bis die Hindeutung auf das politische Ereigniß vor her erfolgt wäre. Da ich aber die, durch außerordentliche Umstände hervorgerufene und gerechtfertigte kirchliche Be kanntmachung vom 30. Mai 1849 für kein zu rügendes Ge brechen halte, sondern überhaupt nur wünsche, daß derartige Verkündigungen von den Kanzeln künftighin nicht mehr Vor kommen möchten, so werde ich nun dem von dem Abg. Hähnel gestellten Anträge beistimmen. Präsident Cuno: Ich darf nunmehr, da sich Niemand weiter zum Worte gemeldet hat, die Debatte schließen. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Meine Herren! Der Ausschußantrag stützt sich auf eine Stelle in der Kirchen ordnung vom Jahre 1580 und auf eine Verordnung vom 2. Januar 1835, auf die letztere insoweit, als sie den Grund satz der Kirchenordnung von 1580 wiederholt und einscharst, nicht insoweit, als sie dann noch Beispiele anführt, welcheden Grundsatz an und für sich allerdings nicht erschöpfen würden. Der Herr Regierungscommissar hat der Stelle der Kirchcn- vrdnung eine andere Auslegung zu geben versucht zu Gun sten des Kirchcnregiments, als es Seiten des Ausschusses ge schehen war. Ich gehe nicht darauf aus, eine andere Ausle gung dieser gegenüber aufzustellen oder die unsrige durch spe- crelle Ausführungen zu vertheidigen. Es liegt der Kammer H. K. die Stelle der Kirchenvrdnung abgedruckt im Berichte vor. Es wird darin deutlich genug das Verbot ausgesprochen, weltliche Dinge von den Kanzeln zu verkündigen, und ich kann daher nicht annehmen, daß dieses Verbot nur für die Geistlichen bindend fei, weil es gegen sie speciell gerichtet ist, da ich dem Grundsätze nicht huldigen kann, daß der Gesetzge ber an seine Gesetze nicht gebunden sei. Der Herr Regie- rungscommiffar hatte dabei aufmerksam darauf gemacht, daß aus den Worten „nicht leichtlich", die in derKirchenordnung, und zwar in der Ueberschrift des betreffenden Abschnittes der selben, gebraucht seien, sich ergebe, daß Ausnahmen wohl zu lässig seien. Aber, meine Herren, im Contexte der Stelle selbst finden Sie diese zwei Wörtchen durchaus nicht, es ist da vielmehr das fragliche Verbot unbedingt hingestellt. Ich kann nun in solchen Fällen auf die Worte einer sogenannten Minute oder Inhaltsangabe, wenn sie, wie hier, mit dem Contexte nicht in Einklang sind, durchaus keinen Werth le gen, besonders da cs ja auch noch zweifelhaft ist, ob die Ueber schrift, worin allein diese 2 Wörtchen stehen, von dem Ge setzgeber hcrrühre. Es kann ja dies nur die Zuthat einer spätern Zeit gewesen sein. — Der Abg. Hähnel hat nun — und das ist das Einzige, was ich gegen ihn erwidern werde—> die Behauptung aufgestellt, die Kirchenordnung von 1580 sei veraltet. Wenn das soviel hieße, als sie bestehe nicht mehr zu Recht, dann würde ein großer Theil der Gründe des Aus» schußbcrichtes wegfallen. Aber wir haben sehr viele veraltete gesetzliche Bestimmungen, sogar solche, von denen ernstlich zu wünschen wäre, daß ihr veralteter Inhalt ausdrücklich ungül tig gemacht würde; aber das wäre eine ganz neue Theorie, wenn man annehmen wollte, daß, weil ein Gesetz alt ist, es nunmehr auch veraltet in dem Sinne sei, daß es «nicht mehr eine Gültigkeit habe. Der Abg. Hähnel, als Jurist, wird am wenigsten behaupten wollen, daß ein Gesetz, weil es schon im Jahre 1580 entstanden sei, im Jahre 1850 nicht mehr gelte. Das Alter an sich wird also wohl nicht durchschlagen. Der I n halt aber ist seinem Werthe nach derselbe noch, wie er zur Zeit der Abfassung dieses Gesetzes gewesen, und das erkennt der Abgeordnete selbst an, indem er eben die Bestimmungen, die dort getroffen sind, wieder Herstellen will, sie also noch als zeitgemäß und unveraltet ansieht. Aber auch die formelle Gültigkeit wird dieser Gesetzesvorschrift am wenigsten von de-, neu abgesprochen werden können, die den Inhalt der Verord nung vom 2. Januar 1835 naher ins Auge gefaßt haben, und — zu diesen gehört der Abg. Hähnel. Denn in dieser Verord nung wird er gefunden haben, daß die Stelle der Kirchenord nung von 1580 ausdrücklich und unzweideutig als bestehende Vorschrift darin angezogen worden ist. Wenn die Kirchen ordnung nichts mehr gälte, so würde die Verordnung voM 2. Januar 1835 sich dieses Citates gewiß enthalten haben. Ich glaube, die Ausstellung gegen die Geltung des Verbotes der Kirchenordnung war die Hauptgrundlage der Folgerungen des Abg. Hähnel, und wenn wir nun dieser nicht beistimmen können, so müssen wir folglich der Meinung sein, daß das * *
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