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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Bestimmung der Kirchenordnung vonSeitendes Kultusministerium, an Se. Majestät den König -en Antrag auf Abstellung dieses Gebrechens für die Zukunft zu bringen"? — Angenommen gegen 21 Stimmen. Präsident Cuno: Es folgt nun der zweite Gegenstand der Tagesordnung, der Bericht des fünften Ausschusses über die Beschwerde des Gemeinderathes zu Lobstädt wegen der Seiten des Ministerium des Innern verweigerten Einfüh rung der Städteordnung im Städtchen Lobstädt. (Regierungscommissar v. Kohlschütter tritt ein.) BerichterstatterAbg.Trenkmann: DerBericht lautet: Ueber die vorgedachte, unter Nr. 409 der Registrande bei der zweiten Kammer am 21. Februar dieses Jahres eingegan gene und durch Beschluß der letzteren vom 22. desselben Mo nats dem fünften Ausschüsse zur Begutachtung überwiesene Beschwerde hat derselbe der Kammer Folgendes mitzu- theilen: In formeller Hinsicht erscheint die Beschwerde vollkom men gerechtfertigt, denn wie aus den abschriftlichen Beilagen hervorgeht, so haben die Gemeindevertreter von Lobstädt nicht nur nach Emanirung des Wahlgesetzes vom 24. September 1832 gegen die Weglassung ihres Ortes aus dem diesem Ge setze unter D beigegebenen Städteverzeichnisse beim Mi nisterium des Innern remonstrirt, sondern auch später wegen Einführung der Städteordnung in Lobstädt mit Gesuchen an dasselbe sich gewendet, sie sind aber hierauf unterm 2. Juli 1833, sowie unterm 30. Mai und 26. September 1849 stets abfällig beschieden worden. Was nun das Materielle der Beschwerde anlangt, so ha ben die Beschwerdeführer angegeben: Schon gegen die Mitte des 17ten Jahrhunderts sei Lob städt in die Reihe der Städte eingetreten und in den Lehnbrie fen des Rittergutes Lobstädt aus damaliger und späterer Zeit „das Städtlcin Lobstädt" genannt, sodann in der Generalac- cisordnung vom 31. August 1709, ferner im Personalsteuer- ausschreiben vom 31. März 1767, in dem Gewerbe- und Per- sonalsteuergesetze vom 22. November 1834, und in dem Ge setze, die Abänderung des letzter» vom 24. December 1845 in Bezug auf den Steuerpunkt, sowie rücksichtlich des Betriebes städtischer Gewerbe stets als Stadt bezeichnet und behandelt worden. Dieses Anführen hat sich allenthalben als begründet dar gestellt und ist auch nicht von dem Regierungscommissar, mit welchem sich der Ausschuß in Vernehmen gesetzt, bestritten worden, bezüglich des Gewerbebetriebes ist aber noch zu be merken, daß Lobstädt hierunter andern Städten ganz gleich gestellt ist, und daß sich Professionisten und Gewerbtreibende aller Art in Lobstädt niederlaffen, Gesellen und Lehrlinge hal ten, auch Innungen bilden können. Hauptsächlich der letztere Umstand macht es den Be schwerdeführern, wie sie angeben, dringend wünschenswert!), daß die Städteordnung bei ihnen zur Einführung komme, in dem im Mangel eines zu bezahlenden Bürgergeldes sich der malen hauptsächlich ärmere Gewerbtreibende nach Lobstädt drängten und später der Gemeinde zur Last sielen, sowie es auch die Handhabung der Localpolizei erfordere, daß durch den Stadtrath ein Organ für dieselbe an die Spitze gestellt werde, und sie beantragen daher: die Volksvertretung wolle dahin wirken, daß ihrem Wunsche Seiten der Regierung Statt gegeben werde, welches sie um so mehr hoffen, da, wo es sich ums Zahlen handle, Lobstädt von letzterer als Stadt anerkannt werde. Seine abfälligen Bescheidungen hat das Ministerium des Innern namentlich dadurch motivirt, daß es bemerkt hat: das mit ständischer Zustimmung gefertigte und dem Wahlge setze vom 24. September 1831 beigegebene Städteverzeichniß könne, auch wenn es bezüglich der Landtagswahlen nunmehr seine praktische Gültigkeit verloren habe, dennoch einer Abän derung zu Gunsten des einen oder andern darin nicht aufge führten Ortes hinsichtlich der Anwendbarkeit der Städteord nung Seiten der Regierung nicht unterworfen werden, da sich die Bestimmung im Publicationsgesetze zur allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832: „Indem Wir nun diese Städteordnung hierdurch als Landesgesetz publiciren, ertheilen Wir demselben zugleich dergestalt eine allgemeine Gültigkeit, daß für ihre Anwendbarkeit in allen Städten des Königreichs, welche in dem, dem Wahlgesetze vom 24. September 1831 sub T angefügten Verzeich- niß genannt sind, die Vermuthung streiten soll. Wir behalten jedoch den mit Einführung der Städteordnung beauftragten höheren Behörden vor, solchekleinere Amts-undPatrimonialstädte, deren Verhältnisse eine Anwendung aller Bestim mungen der Städteordnung nicht wohl zulassen, und die namentlich mit magistratischen Rechten ver sehene Stadträthe, oder andere eigene Behörden bis jetzt nicht gehabt haben, davon auszunehmen rc." nur auf diejenigen Städte beziehe, welche im Verzeichnisse sub D zum Wahlgesetze vom 24. September 1831 genannt seien, und soviel besage, daß für die Anwendung der Städte ordnung auf diese zwar die Vermuthung streiten, den be treffenden Behörden aber Vorbehalten bleiben solle, einzelne von ihnen, derenVerhältniffe dieAnwendung derallgcmeinen Städteordnung nicht gestatten, davon auszunehmcn. Der Ausschuß hat jedoch die von dem Ministerium des Innern ausgestellte Ansicht bezüglich der Auslegung dieser, übrigens nur in die Categorie der Verordnungen gehörigen Gesetzesstelle nicht zu theilen vermocht, denn wenn der Satz: „Wir behalten jedoch rc." sich nur auf die Städte des Verzeich nisses beziehen sollte, so durfte man sich nicht der Disjunctiv- partikel „jedoch" bedienen, sondern mußteausdrücklich auf die unter den aufgeführten Städten befindlichen kleinen Amts und PatrimonialstädteBezug nehmen, und hält daher dafür, daß aus diesem Grunde allein das Gesuch der Beschwerde führer nicht zu verweigern sein dürfte; andere aber sind nicht geltend gemacht worden, vielmehr sprechen noch verschiedene Umstände für Gewährung desselben, und diese sind folgender 1. Den hauptsächlichsten Unterschied zwischen Städten und Dörfern bilden dermalen noch der unbeschränkte Gewerbs betrieb und in gewisser Hinsicht auch die Verschiedenheit der Besteuerung in erstem, in beiderlei Beziehungen aber ist, wie schon angegeben, Lobstädt andern Städten ganz gleichgestellt, und es scheint daher gewissermaaßen blos ein Act der Gerech-
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