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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auch nach einfacher grammatischer Auslegung jetzt noch nicht anders verstehen zu können, als so, daß nur diejenigen Orte, welche in dem dem Wahlgesetze von 1831 beigefügten Ver zeichnisse als Städte aufgeführt sind, einen gesetzlichen An spruch auf die Städteordnung, sei es auch nur eine modisicirtc Städteordnung, zu machen haben. Wie dem aber auch sei, wenn auch dasMinisterium der Meinung ist, daß derWunsch der Gemeinde Lobstädt sich gerade nicht zu einer vorzugswei sen Berücksichtigung eigne, so wird es nichtsdestoweniger, wenn die Kammer die Abgabe der Petition an die Regierung beschließen sollte, gern geneigt sein, dieAngelegenheit einerwie- derholten Erörterung zu unterziehen. Es würde vielleicht bei dieser Gelegenheit am ersten gelingen, die Petenten zu über zeugen, daß diejenigen Vortheile, welche sie sich von der Ein führung der Städtcordnung in ihrem Orte versprechen, ihnen dadurch nicht oder doch nicht in dem gehofften Umfange zu Theil werden würden, während sie zugleich andere Folgen mit in den Kauf nehmen müssen, an denen ihnen nach ihren örtlichen Verhältnissen wenig gelegen sein kann. Abg. Schwedler: Die Gründe, die gegen den von dem Ausschüsse vorgeschlagenen Antrag vorgebracht worden sind, besckränken sich hauptsächlich darauf, daß cs für die Ge meinde Lobstädt selbst am Ende nicht zweckmäßig sein würde, wenn bei ihnen die Städteordnung cingeführt würde. Nun das, sollte ich meinen, wäre eine Sache, welche die Gemeinde zu Lobstädt allein anginge, das muß diese am besten selbst ver stehen, was ihnen gut thut oder nicht. Jedenfalls hat dieselbe nicht ganz Unrecht, wenn sie bemerkt, daß die Gemeindeord nung viel schlechter sei, als die Städteordnung. Die Ord nung des Haushaltes ist in den Städten, bei denen die Städte ordnung eingeführt ist, viel leichter und viel übersichtlicher, als die Landgemeinden sie ermöglichen. Das hat wohl auch die Gemeinde Lobstädt eingesehen und deshalb nicht erst jetzt, son dern schon seit dem Jahre 1832 sich bemüht, die Städteord nung bei sich einzuführcn. Wenn man sie jetzt darauf ver trösten wollte, daß in nächster Zeit eine ganz neue Gemeinde ordnung für Städte und Landgemeinden ins Leben treten und es deshalb unnütz sein werde, wenn sie sich mit der allerdings etwas schwierigen Aufgabe, ein Localstatut nach der Stadteordnung zu entwerfen, beschäftigen wollte, wenn man sie damit vertrösten wollte, so würde es immer der Ge meinde Lobstädt überlassen werden müssen, ob sie sich noch so lange hinausschieben lassen wolle. Einer Gemeinde, die schon seit vielen Jahren darnach gestrebt hat, die Städteordnung, die sie einmal für etwas Gutes hält, und die nach meiner An sicht auch eines der besten Gesetze ist, welche wir der Constitu tion verdanken, bei sich einzuführen, kann man nicht zumu- then, daß sie noch länger daraus warten soll. Die Lobstädter können wahrhqftig nichts dafür, daß man bis jetzt ihnen alle mögliche Hindernisse in den Weg gelegt hat, daß die Städte ordnung nicht hat zurWirklichkeit werden sollen. Zudem ist noch gar nicht ausgesprochen, daß diese Gemeindeordnung in so kurzer Frist ins Leben treten werde, und bei de» Verhält nissen, wie sie jetzt in Sachsen und in Deutschland bestehen, dürfte sic noch in weiter Aussicht stehen, denn ich glaube kaum, daß dieselbe, sowie sie von dem Ministerium vorgelegt werden wird, sobald mit den Kammern vereinbart werden kann. Eine Gemeindeordnung, die nicht wenigstens eben so freisinnig wäre, als die bisherige Stadteordnung, wird die Zustimmung der jetzigen Kammern nicht erlangen, und freisinniger als die Stadteordnung werden wir eine Gemeindeordnung so leicht nicht bekommen. Ich bin deshalb ganz dafür, dem Anträge des Ausschusses beizustimmen und die Petition dem Ministe rium zur besten Berücksichtigung zu empfehlen. Möge der Gemeinde Lobstädt cs überlassen werden, das zu thun, was sie elbst für das Richtige hält. Regierungscommiffar Kohlschütter: Aus die practi- schen Gründe, die der Abg. Schwedler geltend machte, erwi dere ich nur, daß nach einer dem Ministerium vor einiger Zeih zugegangenen -Vermögensübersicht das Vermögen der Ge meinde Lobstädt einen Capitalwerth von nicht mehr als 1000 Thlrn.reprasentirt und diejährlicheEinnahme derGemeinde- cassc sich auf 80 bis 90 Thlr. beläuft. Die Verhältnisse sind daher gewiß nicht von solcher Art, daß es, um den dortigen Gemeindehaushalt in Ordnung zu erhalten, eines complicir- terenBehördenorganismus bedürfe,wie ihn dieStadteordnung bedingt. Die Landgemeindeordnung ist für diesen Zweck ge wiß vollkommen ausreichend und den örtlichen Verhältnissen entsprechend. Abg. Hähnel: Mit der Auslegung des geehrten Abg. König sowohl, als mit der des Herrn Regierungscommissars, in Bezug auf die Stelle des Publicationsgesetzes zu der allge meinen Stadteordnung kann ich mich nicht einverstehen. Es wirddurchdieseStelledieStädteyrdnungnicht auf dieStädte beschränkt, die in dem dem Wahlgesetze vom 24. September 1831 sub S beigefügten Verzeichnisse angegeben sind, sondern es ist nur gesagt, daß für diese Städte die Vermuthung streiten soll, daß da dieStadteordnung einzuführen sei, eS ist nicht gesagt, daß in anderen Städten, die sich in diesem Ver zeichnisse nicht befinden, die Städteordnung nicht eingeführt werden dürfe, und deshalb haben wir im Ausschüsse die Be schwerde für begründet erachtet- Ich gebe zu, daß es vielleicht vorteilhafter sein könnte, abzuwartcn, bis die neue Gemeinde ordnung erschiene, wenn wir irgend eine Garantie hatten, daß sie bald erscheint und uns bald vorgelegt wird, und wenn es auch geschähe, daß sie durchginge und bald zur Gesetzeskraft gelangt. Ich gebe auch zu, daß vielleicht die Vortheile, die Lobstädt durch Einführung der Städtcordnung erlangen wird, nicht so groß sein werden, als die Lobstädter sich dieselben den ken mögen, aber ich glaube, das geht uns nichts an,dafür ha ben die Leute selbst zu sorgen- Es ist mir versichert worden, daß in Lobstädt sämmtliche Genteindeglieder über diese Frage abgcstimmt haben, und daß gegen 5 oderOStimmen angenom men worden sei, die SlädteyrduMg Linzusühren. Ich sehe
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