Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nicht ein, warum man den Leuten diesen Wunsch nicht gewah ren will. Abg. Wieland: Ich kann dem Abg. Schwedler auch nicht beipflichten, wenn er meint, der Gemeindehaushalt nach der Städteordnung sei für die Gemeinden nach den Formen der Anordnung ein ersprießlicherer, als nach der Landgemein deordnung. Es mag wvbl angemessen sein, daß der Haus halt größerer Städte complicirtere Formen für das Rechnungs werk bedarf, als das Gemeindewesen kleinerer Orte, aber gerade eben, weil Lobstädt eine kleine Gemeinde ist, nur ein kleines Communalvermögen hat, deshalb sind die einfachen Formen, welche die Landgemeindeordnung an die Hand giebt, dort für den Haushalt und dessen Fortführung auch geeigneter, als die complicirteren Bestimmungen der Städteordnung. Ueberhaupt aber liegt auch in der Landgemeindeordnung ein viel größerer Inbegriff von Autonomie, als in der Städte ordnung. Ich will nur darauf aufmerksam machen, daß nach der Städteordnung der Haushalt der Gemeinden einer jährlichen speciellen Controle der Kreisdirectionen unterwor fen ist; dieser Controle unterliegen die Landgemeinden nicht, nicht einmal die Gemeindeobrigkeiten haben das Recht, sich in den Gemeindehaushalt der Städte, welche die Landgemeinde ordnung angenommen haben, hineinzumengen, nur das Auf- sichtsrecht ist den Gemeindeobrigkeiten nachgelassen. Dann aber ist auch ein wichtiger Umstand für die größere Autonomie der Landgemeinden darin zu finden, daß nach der Landge meindeordnung die Vorstände von sechs zu sechs Jahren neu gewählt werden, daß eine Landgemeinde oder eine Stadt, welche dieLandgemeindeordnung angenommen hat, nie in den Fall kommen kann, einen Vorstand oder Bürgermeister auf Lebenszeit annehmen zu müssen. Nach der Städteordnung ist die Gemeinde verpflichtet, ihren Bürgermeister, wenn er invalid wird, zu pensioniren, keine Landgemeinde und keine kleine Stadt aber, welche dieLandgemeindeordnung ange nommen hat, kann je in diesen Fall kommen, und für eine so kleine Gemeinde, wie Lobstädt ist, wäre es eine drückende Last, wenn sie je in den Fall käme, eine solche Pensiomrung über nehmen zu müssen. Wäre die Meinung der Beschwerdeführer dahin gerichtet, daß sie nicht die Stadteordnung in ihrer vollen Ausdehnung mit allen Formen und Vorschriften, sondern daß sie die Städteordnung nur unter Modifikationen annehmen wollten, wie die örtlichen Verhältnisse es an die Hand geben, dann würde ich mich wohl mit dem Anliegen des Gemeinde raths einverstehen können; aber aus dem Berichte geht nicht bestimmt hervor, daß ein solches Absehen den Beschwerde führern vor Augen stehe, vielmehr scheint blos der Ausschuß die Meinung zu haben, der Gemeinderath bezwecke etwas Anderes nicht, als eine modisicirte Städteordnung. Diese Gründe bestimmen mich, gegen den Ausschuß mich zu erklären, und ich kann nur wünschen, daß die Gemeinde Lobstädt, die sich bei der Landgemeindeordnung ganz gewiß ganz wohl be finden wird, diese Verfassung noch so lange behalten möge, bis die neue in Aussicht stehende Verfassung ins Leben getre ten sein wird. Ein nicht unerheblicher Umstand spricht auch noch für meine Ansicht, nämlich, daß die Gemeinde Lobstädt gar nicht verhindert sein kann, bei Aufnahme neuer Gemeinde glieder jedem Aufgenommenen eine Gebühr anzusinnen, die nach der Städteordnung als Bürgerrechtsgebühr vorkommt. Es wird nur darauf ankommen, daß für die Gemeinde Lob städt ein besonderesLocalstatut begründet und'die Zustimmung der ober» Verwaltungsbehörde für ein solches Absehen herbei geführt wird. Abg. Schwedler: Es ist mir eine zweite Freude heut zu Lheil geworden, die, den geehrten Abgeordneten mir ge genüber als Mitkämpfer bei Erringung größerer Selbststän digkeit der Gemeinden begrüßen zu können. Zwar habe ich bis jetzt noch nicht gehört, daß die Landgemeindeordnung diese Selbstständigkeit der Gemeinden herbeizuführen besser geeig net sei, als die Städteordnung, im Gegentheil hat sich immer der größere Ehest der Bewohner unseres Landes sehr darnach gesehnt, dieStädtevrdnung überall eingesührt zu sehen, jedoch muß ich es dem geehrten Abg. Wieland glauben. Er sagt ferner, wenn nicht immer die Landgemeindeordnung so gut wäre, als die Städteordnung, so liege dies vielleicht an den Landgemeinden selbst, diesienichtzu brauchen verstehen; wenn dies aber auch der Fall ist, so können wir doch die Gemeinde zu Lobstädt gewiß nicht nöthigen, von der Gemeindeordnung Gebrauch zu machen, die sie eben nicht für so übermäßig Se gen spendend halt, als der geehrte Abgeordnete mir gegenüber. Er ist schließlich auch darauf gekommen, daß er gesagt hat, wenn sie dort in Lobstädt mit der Landgemeindeordnung es nicht halten wollten, so könnten sie mit Genehmigung der Regierung ein besonderes Localstatut machen. Nun was wird dies weiter sein, als die Einführung, wenigstens einetheil- weise Einführung der Städtenrdnung, denn die Localstatute hängen immer mit der Städteordnung zusammen, dieLand gemeindeordnung kennt Localstatute nicht. Zu den besonder» Vorzügen, welche die Landgemeindeordnung haben soll, hat der geehrte Abgeordnete gerechnet, daß die Haushaltungs pläne der Landgemeinden nicht den Kreisdirectionen zur be sonder» Einsicht zugesendet werden müssen, und hat daraus schließen wollen, daß deshalb die Verwaltung besser, einfacher wäre. Auch ich bin kein großer Freund von der Einmischung der Mittelbehörden in die Angelegenheiten derGemeknden, aber neu ist es mir zu hören, daß eine Gemeindeverwaltung um so besser sein soll, je weniger die Kreisdirection mit hineinsieht. Es ist ferner von dem geehrten Abgeordneten mir gegenüber als besonderer Vorzug der Landgemeinden angeführt worden, daß sie ihre Vorsteher blos auf sechs Jahre wählen, daß darin also eine besondere Selbstständigkeit liegen soll. Auch dieses erkenne ich dankbar an und würde wünschen, daß unsere Bür germeister, wenigstens ein großer Lheil derselben, auch bloS auf sechs Jahre gewählt würden, und mit mir theilen manche Gemeinden auch diesen Wunsch. Der geehrte Abgeordnete
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder