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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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mithin und also das Recht, Bürger und Bürgermeister zu haben, mit Stadtverordneten und Nathmännern an der Spitze, beizubehalten. Wenn man dies den kleinen Städten nachläßt, so sollte man doch meinen, daß es auf der andern Seite gleich sei, wenn man einer Stadt, welche bisher die Landgemeindeordnung gehabt hat und sich nunfürdieStädte- ordnung entscheidet, nachlaßt, diejenigen Bestimmungen an zunehmen, welche sie in Gemäßheit derselben für sich für passend hält. Präsident Cuno: Der Antrag des Ausschusses geht dahin: „die Beschwerde der Gemeindevertretung zu Lobstädt wegen verweigerter Einführung der Städteordnung zur thunlichsten Berücksichti gung an die Staatsregierung abzugeben." Pflichten Sie diesem Vorschläge des Ausschusses bei? — Gegen 3 Stimmen Ja. Präsident Cuno: JmUebrigen versteht es sich, ohne daß deshalb eine Abstimmung erfolgt, von selbst, daß die Be schwerde nun noch an die erste Kammer zu gelangen haben wird. — Wir werden nunmehr den Bericht des vierten Aus schusses über die Petition des v. Carl Heine und Genossen zu Leipzig, die Eknquarticrungslast betreffend, in Berathung zu nehmen haben. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, denselben vorzutragen. Berichterstatter Abg. v. Wagner (aus Dresden): v. Carl Heine in Leipzig hat sich mit einer großen Zahl andererHauseigenthümer daselbst unter dem 5. Januar dieses Jahres zunächst an die erste Kammer mit dem Gesuche gerichtet: dieselbe wolle im Vereine mit der zweiten Kammer bei der Staatsregierung sich dahin verwenden, daß die auf längere Zeit für Leipzig bestimmte Besatzung allenthalben in Casernen untergebracht und nament lich die Zahl dieser Truppen in keiner Weise erhöht werde, bevor zur Unterbringung derselben auf Kosten des Staates genügende Räumlichkeiten beschafft sind." Nachdem die erste Kammer in der siebenunddreißigsten Afentlichen Sitzung vom 12. März dieses Jahres darüber Berathung gepflogen undBeschluß gefaßt hat, ist die Petition auch an die zweite Kammer gelangt. Der vierte Ausschuß, welchem dieBerichterstattung über dieselbe obliegt, hält es für angemessen, der Kammer die der Petition beigefügte Begründungsschrift selbst zunächst ihrem ganzen Wortlaute nach mitzutheilen, da eine kurze Angabe des Inhaltes ihm nicht ausreichend erscheint. Diese Schrift der Petenten lautet folgendermaaßen: „Bereits seit einer Reihe von Jahren hat sich in Leipzig die Lage der Hausbesitzer fortwährend ungünstiger gestaltet, und namentlich hat das Gesetz vom Jahre 1840 über den Ge werbsbetrieb auf dem Lande, sowie der größere an sich nur wünschenswerthe freiere Aufschwung des Verkehrs nach und nach insofern ungünstig eingewirkt, als die früher unnatürlich gesteigerte Höhe des Miethzinses immer mehr in den natür lichen Zustand gedrängt wurde. Die traurigen Verhältnisse der vergangenen Jahre beschleunigten in drückender Welse den unvermeidlichen Uebergang, und die Miethzinsen sanken plötz lich durchschnittlich 20 Procent herunter. Hierzu kam allge meine Creditlosigkeit, namentlich für die Hauseigenthümer, und außerdem stieg der Zinsfuß für Hypotheken auf Haus grundstücken von 3^ auf 4^ bis 5 Procrnt. In Leipzig ist nun das Geschäft des Vernnetbers mehr als in irgend einer Stadt des Landes eine Art von Gewerbe. Hier ist der Haupt zweck für jede Bauunternehmung fast allenthalben die Ver mischung, nicht aber, wie in kleinern Städten, die Benutzung durch den Eigenthümer. Die Lästigkeit des Vermiethungs- geschäftes bringt es mit sich, daß die Häuser vorzugsweise Eigenthum kleinerer Kapitalisten sind, welche durch Lhätigkeit und Benutzung des Credits einen höhern Ertrag ihres kleinen Capitals erstreben. Diejenigen, welche auf solche Weise in früherer Zeit mit 10,000 Thaler eigenem Vermögen ein Haus zu dem Preise von 20,000 Lhalern kauften oder erbauten, er hielten leicht 10,000 Thaler Hypothek zu 3^ Procent, und hatten sonach bei 1000 Thaler Miethertrag brutto ungefähr 900 Thaler Reinertrag, und sie erlangten sonach von 10,000 Thaler eigenem Capitale, nach Abzug der Hypothekenzinsen zu 3^ Procent, 550 Thaler Zinsen. Gegenwärtig gewährt dasselbe Grundstück in der Regel nur noch 800 Thaler Miethertrag, die Verluste und Unkosten aller Art sind gestiegen, und es bleiben von diesen 800Thalern wohl kaum 650Lhalerübrkg, davongehen aber jetzt500 Thaler Hypothekenzinsen ab, und für alle Arbeit, für die Sorge um neue Anschaffung der häufiger als sonst gekündigten Hypo theken bleiben etwa 150 Thaler als Zinsen des eigenen kapi tales. Dieses ist die Lage sehr vieler Hausbesitzer in Leipzig, und wer einen Blick in die Hypothekenbücher gethan hat, der wirv dieUeberzeugung gewinnen, daß wohl fast die Hälfte der Leipziger Hauseigenthümer in einer Lage sich befindet, welche der aufgestellten Berechnung oft sehr nahe kommt. Hieraus dürfte aber klar hervorgehen, daß die Hausbe sitzer Leipzigs deshalb noch nicht besonders glücklich genannt werden können, weilsie die Eigenthümer von Quadratmeile sind, welche man bei der neuen Steuereinrichtung so reichlich bedacht hat, daß die Wohnungen für 62,000 Menschen unge fähr-^ von der gesummten Grundsteuer eines Landes auf bringen müssen, welches bei einem Flächenraume von 271 Quadratmeilen 1H Millionen Einwohner zählt. Diese klare, der Wahrheit allenthalben entsprechende Rechnung weist genügend nach, daß den Grundeigentümern Leipzigs keine größer« Lasten aufgebürdet werden können, wenn man den Wohlstand derselben nicht allenthalben großer Gefahr preis geben will. Jedenfalls aber wird durch diese Zahlen allent halben der evidenteste Beweis geführt, daß für Leipzigs Grundbesitzer jeder Mann Einquartierung eine größere Last sein müsse, als verhältnißmäßig in den andern Thei- len des Landes die vier- und fünffache Zahl. Denn wo einmal, vermöge örtlicher Verhältnisse, die Unterbringung von Truppen an sich, auch ohne Verpflegung, bedeutende baare Geldopfer erfordert, da gestaltet sich die Einquartie rung zu einer im Voraus nicht zu berechnenden und deshalb schwer drückenden Grundsteuer. Die Gesetze fordern für das ganze Land gleichmäßige, nach dem Ertragswerthezu messende Besteuerung des Grundbesitzes, und die Naturaleinquartie rung soll keine Steuer sein für einzelne Ortschaften, deshalb wird die gesetzliche Entschädigung gewährt. Die Billigkeit aber verlangt, daß nicht vorzugsweise diejenigen Orte mit Einquartierung belegt werden, für welche der einmal ange nommene Entschädigungsmaaßstab zu dem Verluste in keinem
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